359.114.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 580 ausgegeben am 22. Dezember 2011
Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über die Abänderung der Steueramtshilfeverordnung-UK
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und 5, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Amtshilfe in Steuersachen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Steueramtshilfegesetz-UK; AHG-UK), LGBl. 2010 Nr. 248, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung des bisherigen Rechts
Die Steueramtshilfeverordnung-UK (AHV-UK) vom 31. August 2010, LGBl. 2010 Nr. 254, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Die Identifikation hat binnen 30 Tagen seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Bei Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. September 2011 begründet worden sind, hat die Identifikation der relevanten Person vor dem 1. Oktober 2011 zu erfolgen und die Identifikation des Nutzungsrechts an relevantem Vermögen, in Bezug auf welches ein Finanzintermediär relevante Dienstleistungen erbringt, vor dem 1. Januar 2012. Für Geschäftsbeziehungen, die zwischen dem 1. September 2011 und dem 1. Dezember 2011 begründet worden sind, hat die Identifikation der relevanten Person binnen 30 Tagen seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen und die Identifikation des Nutzungsrechts an relevantem Vermögen, in Bezug auf welches ein Finanzintermediär relevante Dienstleistungen erbringt, vor dem 1. Januar 2012.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
b) ein Formular in einer von HMRC genehmigten Form, auf dem die relevante Person identifiziert wird und das den Nachweis erbringt, dass die relevante Person ihren Steuerpflichten in Bezug auf das relevante Vermögen im Vereinigten Königreich nachkommt; einschliesslich einer von der relevanten Person abgegebenen Konformitätsbestätigung;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef