814.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 590 ausgegeben am 27. Dezember 2011
Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über die Abänderung der Verordnung zum Gewässerschutzgesetz
Aufgrund von Art. 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gewässerschutzgesetz (GSchV), LGBl. 1997 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 16, 24 Abs. 3 und Art. 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2 Bst. e bis g
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
e) die Verwendung von Düngern;
f) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
g) die Behandlung von Sonderabfällen.
Art. 2
Verhältnis zum EWR-Recht
Legt diese Verordnung keine oder keine strengeren Anforderungen an den Gewässerschutz fest, finden auf die Anforderungen an den Gewässerschutz die Regelungen der in Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte in ihrer nach Massgabe von Art. 3 gültigen Fassung ergänzend Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3.
Art. 4
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 35a
V. Klärschlamm
Art. 35a
Düngeverbot
Klärschlamm darf nicht als Dünger verwendet werden.
Überschrift vor Art. 36
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1 und 2
1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
2) Der Klärschlamm-Entsorgungsplan legt mindestens fest:
a) wie der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll;
b) welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, erforderlich sind und bis zu welchem Zeitpunkt diese umgesetzt werden.
Art. 37
Lagereinrichtungen
1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist.
2) Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit umweltverträglich beseitigt werden kann, muss eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten vorhanden sein.
Art. 38
Untersuchung und Meldepflicht
Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass die Qualität des Klärschlammes in den fachlich gebotenen Zeitabständen untersucht wird. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Amt für Umweltschutz zu melden.
Art. 39
Abgabe
1) Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen über die Abnehmer von Klärschlamm, die abgegebene Menge, die angegebene Entsorgung und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, diese Angaben während mindestens zehn Jahren aufbewahren und dem Amt für Umweltschutz auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2) Sie dürfen den Klärschlamm nur mit Zustimmung des Amtes für Umweltschutz auf andere Weise entsorgen, als dies der Klärschlamm-Entsorgungsplan vorsieht.
Überschrift vor Art. 40
Va. Verwendung von Düngern
Art. 40
Begriffe
Auf die in diesem Kapitel verwendeten Begriffe findet die schweizerische Dünger-Verordnung (SR 916.171) Anwendung.
Art. 40a
Verbote und Vegetationsruhe
1) Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
2) Mist darf nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
3) Stickstoffhaltige Dünger, insbesondere Gülle, dürfen vorbehaltlich Art. 40b nicht zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können (Vegetationsruhe). Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist; die Ausbringung bedarf der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz.
4) Die Vegetationsruhe wird wie folgt festgelegt:
a) für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. Februar;
b) für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März.
5) Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen zum Schutz von Quellfassungen und Grundwasserpumpwerken sowie die Verbote betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere diejenigen von Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
Art. 40b
Düngefenster
1) Das Amt für Umweltschutz kann auf Antrag des Landwirtschaftsamtes oder der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO) das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern während der Vegetationsruhe in den in Anhang 4 ausgewiesenen Gebieten generell zulassen (Düngefenster), wenn:
a) eine Warmwetterperiode vorliegt;
b) der Boden weder wassergesättigt noch gefroren oder schneebedeckt ist; und
c) in den auf das Düngefenster drei nachfolgenden Tage gemäss Meteo Schweiz keine starken und anhaltenden Niederschläge zu erwarten sind.
2) Beim Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist:
a) ein Abstand von mindestens 20 Metern zu den Gewässern und Entwässerungsanlagen einzuhalten;
b) die Austragsmenge auf maximal 20 m3/ha zu beschränken; und
c) die Gülle auf bewachsenen Boden auszubringen.
3) Das Amt für Umweltschutz informiert in geeigneter Weise über das Düngefenster.
Überschrift vor Art. 40c
Vb. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Art. 40c
Verbote und Einschränkungen
1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen zum Schutz von Quellfassungen und Grundwasserpumpwerken.
2) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, ist zudem verboten:
a) auf Dächern und Terrassen;
b) auf Lagerplätzen;
c) auf und an Strassen, Wegen und Plätzen;
d) auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen.
Art. 40d
Ausnahmen
1) Vom Verbot nach Art. 40c Abs. 2 Bst. c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei Landstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
2) Vom Verbot nach Art. 40c Abs. 2 Bst. d ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
3) Entlang von Gleisanlagen ist vorbehaltlich Art. 40c Abs. 2 Bst. d bis zu vier Meter ab Gleisachse die Verwendung von Blattherbiziden, welche die Wirkstoffe Glyphosat oder Sulfosat enthalten, zulässig.
4) Für den Unterhalt von Gleisanlagen ist ein Spritzplan zu erstellen und dem Amt für Umweltschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die gewässer- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Art. 49 Abs. 2 und 3
2) Bewilligungen gemäss Art. 48 Bst. a, d, g und h werden vom Amt für Umweltschutz erteilt.
3) Bewilligungen gemäss Art. 48 Bst. e werden von den Gemeinden erteilt.
Überschrift vor Art. 50a
VIIa. Strafbestimmungen
Art. 50a
Übertretungen
Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes wird bestraft, wer:
1. verschmutztes Abwasser ohne Ausnahmebewilligung verdünnt, um die Anforderungen an die Einleitung von verschmutzen Abwasser zu erreichen (Art. 6 Abs. 1);
2. Anforderungen an die Abwassereinleitung nicht einhält (Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und 13);
3. ohne Bewilligung verschmutztes Abwasser in oberirdische Gewässer einleitet (Art. 8 Abs. 1);
4. verschmutztes Abwasser ohne Ausnahmebewilligung versickern lässt (Art. 11);
5. ohne Bewilligung Industrie- oder Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet (Art. 12 Abs. 1);
6. verschmutztes Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben entgegen Art. 14 in eine Gemeinde- oder Privatkanalisation einleitet;
7. ohne Bewilligung Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen einleitet (Art. 15 Abs. 1);
8. Produktionsprozesse nicht entsprechend Art. 16 plant oder betreibt;
9. Abwasser eines gewerblichen oder industriellen Betriebes entgegen Art. 17 Abs. 1 verdünnt oder vermischt;
10. Untersuchungen, Meldungen und Unterrichtungen nach Art. 18, 30, 33, 34, 35 Abs. 2 und Art. 38 unterlässt;
11. ohne Bewilligung regelmässige private oder gewerbliche Reinigungen von Motorfahrzeugen aller Art durchführt (Art. 19 Abs. 1);
12. verschmutztes Abwasser ausserhalb der öffentlichen Kanalisation nicht sammelt und einer Abwasserreinigungsanlage zuführt (Art. 20);
13. Abwasser aus Tierhaltung und Landwirtschaft so verwertet, dass die Umwelt belastet wird (Art. 21);
14. Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen weder sammelt noch in die öffentliche Kanalisation einleitet (Art. 22);
15. extrem düngstoffreiches Abwasser in ober- oder unterirdische Gewässer oder Abwasserreinigungsanlagen einleitet (Art. 23);
16. Abfälle oder andere umweltgefährdende Stoffe mit Abwasser vermischt oder im Widerspruch zu den Anweisungen des Herstellers ableitet (Art. 24);
17. ohne Bewilligung eine Abwasserreinigungsanlage betreibt (Art. 28 Abs. 1);
18. die Auflagen und Bedingungen für einen fachgerechten Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage nicht erfüllt (Art. 29);
19. angeordnete und zumutbare Massnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage nicht trifft (Art. 31 Abs. 3 und Art. 32);
20. Klärschlamm als Dünger verwendet (Art. 35a);
21. keinen Klärschlamm-Entsorgungsplan erstellt (Art. 36);
22. nicht über ausreichend Lagerkapazität für Klärschlamm verfügt (Art. 37);
23. die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 nicht erfüllt;
24. Klärschlamm entgegen Art. 39 Abs. 2 entsorgt;
25. Dünger oder Mist entgegen Art. 40a und 40b ausbringt;
26. Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 40c verwendet;
27. Niederschlagswasser und nicht verschmutztes Abwasser zusammen mit verschmutztem Abwasser ableitet (Art. 41);
28. verschmutztes Abwasser ausserhalb von Bauzonen entgegen Art. 42 Abs. 1 nicht an die öffentliche Kanalisation anschliesst.
Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 eingefügt:
Anhang 4
(Art. 40b Abs. 1)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef