vom 25. November 2011
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
112/2011