0.110.036.88
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 16 ausgegeben am 27. Januar 2012
Kundmachung
vom 24. Januar 2012
des Beschlusses Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2010
Zustimmung des Landtags: 22. September 20101
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2010
vom 30. April 2010
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2010 vom 29. Januar 20102geändert.
2. Anhang XII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 20053geändert.
3. Die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen4ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32009 L 0044:Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37)"
Art. 2
In Anhang XII des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32009 L 0044:Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 1 Abs. 4 Bst. c finden die Wörter "im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen" keine Anwendung."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen5.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 84/2010

2   ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 19.

3   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

4   ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.