235.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 28 ausgegeben am 31. Januar 2012
Gesetz
vom 14. Dezember 2011
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. c
3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
c) hängige Zivilverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren;
Art. 5
Vorgängige Informationen
1) Werden Daten beschafft, so hat der Inhaber der Datensammlung die betroffene Person hierüber zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2) Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
a) der Inhaber der Datensammlung und gegebenenfalls sein Vertreter;
b) der Zweck des Bearbeitens;
c) die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist;
d) die Datenkategorien, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden;
e) das Berichtigungsrecht nach Art. 7 und das Auskunftsrecht nach Art. 11;
f) die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben.
3) Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.
4) Die Informationspflicht entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Abs. 3, wenn:
a) die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder
b) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
5) Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Art. 12 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben. Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, gilt die Informationspflicht uneingeschränkt, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.
6) Die zuständige Behörde informiert die betroffene Person nicht, wenn der an den Schengen-Besitzstand gebundene Staat (Schengen-Staat), der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, dies ausdrücklich verlangt.
7) Die Abs. 1 bis 3 finden bei Bearbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 6a Abs. 3
3) Der Einsatz einer Videoüberwachung muss vor der Installation durch die Datenschutzstelle bewilligt werden. Von einer Bewilligung ausgenommen sind Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder sonstige weitere Bearbeitungsmöglichkeit. Gegen die Entscheidung über die Bewilligung kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben werden. Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen den Entscheid der Datenschutzkommission Beschwerde zu erheben. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 12 Abs. 2a
2a) Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss die Behörde die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
Art. 15 Abs. 2 bis 3a und 6
2) Inhaber einer Datensammlung müssen vorbehaltlich Abs. 6 sämtliche Datensammlungen bei der Datenschutzstelle zur Registrierung anmelden.
3) Aufgehoben
3a) Aufgehoben
6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Anmeldung und die Aktualisierung der Datensammlungen sowie die Führung und die Veröffentlichung des Registers. Sie kann für bestimmte Arten von Datensammlungen eine vereinfachte Meldepflicht oder Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.
Art. 23a
Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
1) Die zuständigen Behörden können Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt geben, wenn:
a) die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist;
b) die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist;
c) der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
d) der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. c dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a) die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
b) die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
3) Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Abs. 2.
4) Abweichend von Abs. 1 Bst. d dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a) dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist;
b) dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder
c) hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 23b
Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an eine natürliche oder juristische Person
1) Die zuständigen Behörden können Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekannt geben, wenn:
a) ein Gesetz oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht;
b) der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;
c) überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Bekanntgabe nicht entgegenstehen; und
d) die Bekanntgabe unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen oder juristischen Person;
2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids;
3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; oder
4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.
2) Die zuständige Behörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
Art. 28a Abs. 1
1) Der Landtag wählt den Datenschutzbeauftragten auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung des Landtagsbüros für eine Amtsdauer von acht Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 28b Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Das übrige Personal der Datenschutzstelle wird vom Landtagsbüro im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten im Rahmen des vom Landtag bewilligten Voranschlags angestellt; Art. 28a Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
2) Für personalrechtliche Entscheide, die das übrige Personal der Datenschutzstelle betreffen, sind zuständig:
b) das Landtagsbüro im Einvernehmen mit dem Datenschutzbeauftragten in allen übrigen Fällen.
Art. 34 Bst. b
Die Datenschutzkommission entscheidet über:
b) Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden in Datenschutzfragen; ausgenommen sind Entscheidungen der Regierung oder Akte der Gerichtsbarkeit;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 14. Dezember 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 64/2011 und 126/2011