0.110.036.93
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 116 ausgegeben am 20. April 2012
Kundmachung
vom 17. April 2012
der Beschlüsse Nr. 126/2011, 127/2011, 130/2011 bis 132/2011, 134/2011, 135/2011, 137/2011 bis 147/2011 und 153/2011 bis 159/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 126/2011, 127/2011, 130/2011 bis 132/2011, 134/2011, 135/2011, 137/2011 bis 147/2011 und 153/2011 bis 159/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 126/2011, 127/2011, 130/2011 bis 132/2011, 134/2011, 135/2011, 137/2011 bis 147/2011 und 153/2011 bis 159/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2011 vom 20. Mai 20111 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen)3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2009/57/EG wird die Richtlinie 77/536/EWG des Rates4 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit der Richtlinie 2009/75/EG wird die Richtlinie 79/622/EWG des Rates5 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0057: Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang VI wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16. für Norwegen" "
2. Der Text von Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0075: Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Anhang VI wird Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
16. für Norwegen" "
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/57/EC und 2009/75/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2011 vom 20. Mai 20117 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2009/105/EG wird die Richtlinie 87/404/EWG des Rates10 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Mit der Richtlinie 2010/35/EU werden die Richtlinien des Rates 76/767/EWG11, 84/525/EWG12, 84/526/EWG13, 84/527/EWG14 und 1999/36/EG15 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 84/525/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 84/526/EWG), 5 (Richtlinie 84/527/EWG des Rates) und 6b (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gestrichen.
2. Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 87/404/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32009 L 0105: Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)."
3. Nach Nummer 6c (Entscheidung 2003/525/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"6d. 32010 L 0035: Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/105/EG und 2010/35/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2011 vom 21. Oktober 201117 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XIII18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2010/296/EU der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
"- 32011 R 0253: Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission vom 15. März 2011 (ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 7)."
2. Nach Nummer 12zy (Beschluss 2010/675/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zz. 32010 D 0296: Beschluss 2010/296/EU der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte (ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 253/2011 und des Beschlusses 2010/296/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2009 vom 4. Dezember 200921 geändert.
2. Der Beschluss 2010/227/EU der Kommission vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed)22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:
"8. 32010 D 0227: Beschluss 2010/227/EU der Kommission vom 19. April 2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl L 102 vom 23.4.2010, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/227/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2010 vom 12. März 201024 geändert.
2. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201125 geändert.
3. Der Beschluss 2010/681/EU der Kommission vom 9. November 2010 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-201326 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss 2010/693/EU der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den zweiten Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9a (Entscheidung 2007/205/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9aa. 32010 D 0693: Beschluss 2010/693/EU der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den zweiten Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (ABl. L 301 vom 18.11.2010, S. 4)."
Art. 2
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21abd (Entscheidung 2007/531/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21abe. 32010 D 0681: Beschluss 2010/681/EU der Kommission vom 9. November 2010 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013 (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 65)."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 2010/681/EU und 2010/693/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2009 vom 25. September 2009 geändert29.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 R 0213: Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommen vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2011 vom 30. September 201132 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind33, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:
", geändert durch:
- 32009 L 0114: Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.34
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2011 vom 30. September 201135 geändert.
2. Der Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5el (Beschluss 2010/146/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5em. 32010 D 0625: Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 27)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/625/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.37
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2011 vom 30. September 201138 geändert.
2. Der Beschluss 2011/61/EU der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5em (Beschluss 2010/625/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5en. 32011 D 0061: Beschluss 2011/61/EU der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 39)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/61/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201141 geändert.
2. Der Beschluss 2011/26/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäss der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen42, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 D 0026: Beschluss 2011/26/EU der Kommission vom 14. Januar 2011 (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 64)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/26/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201144 geändert.
2. Der Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS)45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17k (Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"17ka. 32011 D 0505(01): Beschluss 2011/C 135/03 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) (ABl. C 135 vom 5.5.2011, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/C 135/03 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen46, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2011 vom 30. September 201147, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201148 geändert.
2. Die Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 L 0018: Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/18/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201151 geändert.
2. Der Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32011 D 0107: Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/107/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201154 geändert.
2. Der Beschluss 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäss Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft55 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37dd (Beschluss 2010/713/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37de. 32011 D 0155: Beschluss 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäss Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/155/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201157 geändert.
2. Der Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems58 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Beschluss 2011/229/EU wird die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission59 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 37g (Entscheidung 2006/66/EG der Kommission) folgende Fassung:
" 32011 D 0229: Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Unter Nummer 7.7.2.4. des Anhangs des Beschlusses werden nach dem Wort "Litauen" die Wörter "und Norwegen" angefügt.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/229/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201161 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen62 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ed (Beschluss 2010/409/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"42ee. 32010 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21 Oktober 201164 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen65 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ee (Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"42ef. 32010 R 1158: Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2011 vom 21. Oktober 201167 geändert.
2. Die Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe68 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56f (Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32010 L 0036: Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 (ABl. L 162 vom 29.6.2010, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/36/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen69.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201170 geändert.
2. Der Beschluss 2010/205/EU der Kommission vom 31. März 2010 über den Fragebogen für die Berichterstattung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates71 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1h (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"1ha 32010 D 0205: Beschluss 2010/205/EU der Kommission vom 31. März 2010 über den Fragebogen für die Berichterstattung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 18)."
2. Unter Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32010 D 0205: Beschluss 2010/205/EU der Kommission vom 31. März 2010 (ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/205/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen72.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201173 geändert.
2. Die Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen74 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2009/888/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG, 2005/342/EG, 2005/343/EG, 2005/344/EG, 2005/360/EG, 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte75 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 2d (Entscheidung 2006/799/EG der Kommission), 2da (Entscheidung 2007/64/EG der Kommission) und 2y Entscheidung 2007/506/EG der Kommission wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32009 D 0888: Entscheidung 2009/888/EG der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 43)."
2. Folgender Gedankenstrich wird unter den Nummern 2e (Entscheidung 2003/200//EG der Kommission), 2o (Entscheidung 2002/747//EG der Kommission), 2q (Entscheidung 2005/341//EG der Kommission), 2r (Entscheidung 2005/342//EG der Kommission), 2s (Entscheidung 2005/343//EG der Kommission), 2t (Entscheidung 2005/344//EG der Kommission), 2u (Entscheidung 2005/360//EG der Kommission) und 2x (Entscheidung 2002/741//EG der Kommission) angefügt:
"- 32009 D 0888: Entscheidung 2009/888/EG der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 43)."
3. Nach Nummer 2zb (Entscheidung 2010/18/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2zc. 32007 D 0742: Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptions-wärmepumpen (ABl. L301 vom 20.11.2007, S. 14), geändert durch:
- 32009 D 0888: Entscheidung 2009/888/EG der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/742/EG und 2009/888/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen76.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201177 geändert.
2. Die Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel78, berichtigt durch ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 62, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2zc (Entscheidung 2007/742/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2zd. 32009 D 0894: Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23), berichtigt durch ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 62."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/894/EG, berichtigt durch ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 62, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201180 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates81 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 920/2010 wird die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission82 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls83 wurde nicht in das Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten.
5. Die EFTA-Staaten werden in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) einbezogen. Der Zentralverwalter des EUTL erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 920/2010 auf die EFTA-Staaten erteilt.
6. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 war Island von der Verpflichtung befreit, einen nationalen Zuteilungsplan für den Zeitraum 2008-2012 vorzulegen. Folglich sollten die Bestimmungen der Verordnung über die Zuteilung an die Anlagebetreiber im Zeitraum 2008-2011 für Island nicht gelten.
7. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 wurden ortsfeste Anlagen in Island, die im Zeitraum 2008-2012 unter die Richtlinie 2003/87/EG gefallen wären, für diesen Zeitraum vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Island hat daher auch kein Nationales Register im Hinblick auf das EU-Emissionshandelssystem eingerichtet. Folglich muss die Frist für die Einleitung des für die Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister vorgesehenen Verfahrens angepasst werden. Im Falle der isländischen ortsfesten Anlagen, für die eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen von der zuständigen Behörde bereits erteilt wurde, beginnt das Verfahren am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses oder ab dem Tag, an dem das Unionsregister für Island operativ ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
8. Die im EUTL enthaltene Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate sollte die Ausdehnung des EU-Emissionshandelssystem auf Luftverkehrstätigkeiten auf die EFTA-Staaten widerspiegeln. Daher sollte die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate die Zahl der im Jahr 2012 EWR-weit zuzuteilenden Kapitel-II-Zertifikate enthalten.
9. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das EU-Emissionshandelssystem aufgrund seiner Besonderheit und das damit verbundene standardisierte und sichere Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG über die Einrichtung eines Unionsregisters besondere Regeln für die Speicherung von und den Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister erfordern, um zu gewährleisten, dass die Treibhausgasemissionszertifikate den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechen und Übertragungen solcher Zertifikate mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.
10. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchsetzungs- und Steuerbehörden einer Vertragspartei, das Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, Europol und die Registerverwalter von Vertragsparteien das Recht haben müssen, in genau festgelegten Fällen für Ermittlungen, zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs oder zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten gemäss Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/210 bestimmte im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zu beziehen.
11. Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass die Gewährung von Informationsrechten gemäss Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 jedoch nicht bedeutet, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die Steuerverwaltung oder der Steuervollzug in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Verordnung den genannten Institutionen andere als die in Art. 75 ausdrücklich erwähnten Rechte überträgt.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält der Text von Nummer 21an (Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission) folgende Fassung:
" 32010 R 0920: Verordnung (EG) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) eingetragen.
Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.
b) Die Bestimmungen über die Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagebetreiber im Zeitraum 2008-2011 gelten nicht für Island.
c) In Art. 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den Registerführern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter."
d) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Im Falle der isländischen ortsfesten Anlagen, für die eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen von der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses erteilt wurde, beginnt das Verfahren zur Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses oder ab dem Tag, an dem das Unionsregister für Island operativ ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist."
e) Art. 34 Abs. 1 Bst. a erhält folgende Fassung:
"Gesamtzahl der Kapitel-II-Zertifikate, die im Jahr 2012 innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuteilen sind;"
f) In Art. 35 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen."
g) In Art. 36 und Art. 38 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Sind Entscheidungen der EFTA-Staaten über die Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen."
h) In Art. 65 wird folgender Absatz angefügt:
"6) Sind Register der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen."
i) In Anhang XII bezieht sich die "Menge an Kapitel-II-Zertifikaten im Jahr 2012 für die gesamte Union" auf die Menge an Kapitel-II-Zertifikaten im Jahr 2012 für den gesamten EWR, wie im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011 festgelegt ist.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens84 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201185 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen86 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) folgende Fassung:
" 32009 L 0041: Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/41/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen87.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2011 vom 21. Oktober 201188 geändert.
2. Der Beschluss 2010/731/EU der Kommission vom 30. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen89 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Beschluss 2010/731/EU wird die Entscheidung 2006/329/EG der Kommission90 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält der Text von Nummer 32fd (Entscheidung 2006/329/EG der Kommission) folgende Fassung:
" 32010 D 0731: Beschluss 2010/731/EU der Kommission vom 30. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (Abl L 315 vom 1.12.2010, S. 38."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/731/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2011 vom 30. September 201192 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung93 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18wa (Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18wb. 32011 R 0088: Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 5).
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 88/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen94.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 25.

2   ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.

3   ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.

4   ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1.

5   ABl. L 179 vom 17.7.1979, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 26.

8   ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

9   ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.

10   ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48.

11   ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 153.

12   ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1.

13   ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20.

14   ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48.

15   ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 80.

18   ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 7.

19   ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 26.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 33.

22   ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 143 vom 10.6.2010, S. 20.

25   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

26   ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 65.

27   ABl. L 301 vom 18.11.2010, S. 4.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 6.

30   ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 39.

33   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 39.

36   ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 27.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 39.

39   ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 39.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

42   ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 64.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

45   ABl. C 135 vom 5.5.2011, S. 3.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 318 vom 1.2.2011, S. 40.

48   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

49   ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

52   ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

55   ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

58   ABl. L 99 vom 13.04.2011, S. 1.

59   ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1.

60   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

61   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

62   ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.

63   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

64   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

65   ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.

66   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

67   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 85.

68   ABl. L 162 vom 29.6.2010, S. 1.

69   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

70   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

71   ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 18.

72   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

73   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

74   ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.

75   ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 43.

76   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

77   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

78   ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23.

79   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

80   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

81   ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.

82   ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

83   ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

84   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

85   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

86   ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75.

87   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

88   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 87.

89   ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 38.

90   ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 38.

91   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

92   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 50.

93   ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 5.

94   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.