514.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 123 ausgegeben am 27. April 2012
Gesetz
vom 22. März 2012
über die Abänderung des Waffengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Für antike Waffen gelten nur die Art. 4 Abs. 2 Bst. c, Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3, Art. 38, 39 und 47 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 7
Erbschaft oder Vermächtnis
1) Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 4 Abs. 1 besteht, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies innert einer Frist von zwei Monaten der Landespolizei anzuzeigen. Diese hat gegebenenfalls die Sicherstellung dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2) Personen, die Gegenstände nach Abs. 1 von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.
3) Personen, die von der Landespolizei mit der Verwahrung von Gegenständen nach Abs. 1 betraut sind, bedürfen bis sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens keiner Ausnahmebewilligung.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2
Amtliche Bestätigung
2) An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Art. 4 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
Art. 12 Abs. 5
5) Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile von Todes wegen erwerben, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, nach dem das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Für die Anzeigepflicht, Sicherstellung und Verwahrung findet Art. 7 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 13 Abs. 2
2) Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung jedoch Wohnsitz in Liechtenstein haben, müssen der Landespolizei eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
Art. 15
Prüfung und Meldung durch die übertragende Person
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss die Identität des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen und der Landespolizei unverzüglich nach der Übertragung eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen.
Art. 16 Abs. 2
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Abs. 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung in Liechtenstein einschränken.
Art. 18 Abs. 2 Bst. e und Abs. 4
2) Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
e) einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
4) Personen, die eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Art. 16 von Todes wegen erwerben, müssen der Landespolizei unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Angaben nach Abs. 2 Bst. a bis d übermitteln. Auf die Anzeigepflicht findet Art. 7 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Art. 19 Bst. a
Die Landespolizei kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres den Erwerb von Waffen nach Art. 16 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn:
a) sie verlässlich und reif genug sind, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten; und
Art. 23 Abs. 2 Bst. h
2) Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:
h) die die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
Art. 24
Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen
Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig:
a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt;
b) Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
c) Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.
Art. 25 Abs. 1
1) Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.
Art. 25a
Markierung von Munition
Die Hersteller von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren. Die Regierung regelt die Mindestangaben der Markierung mit Verordnung.
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1
Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
1) Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 sind verboten.
Art. 28 Abs. 1 und 4
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
4) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und gewährt den inländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.
Art. 32
Begleitschein
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Landespolizei.
2) Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition, die auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will.
3) Ist der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht zum Besitz der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition berechtigt, so wird kein Begleitschein ausgestellt.
4) Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten. Er muss diese Gegenstände bis zum Bestimmungsort begleiten.
5) Die Landespolizei übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.
Art. 41 Abs. 2
2) Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäss auch für den Sammeltransport von Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen von und zu behördlich genehmigten Schiessstätten durch Mitglieder von Schützenvereinen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 3
1) Die Landespolizei stellt sicher:
c) Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Art. 25 markiert sind;
d) kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Art. 25a markiert sind.
3) Die Regierung beschlagnahmt die sichergestellten Gegenstände und verfügt deren Einziehung, wenn:
a) die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b) es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. c und d handelt, die nach dem 1. August 2012 hergestellt worden sind.
Art. 56
Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
Die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Art. 57
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
Art. 58
Aufgehoben
Art. 60 Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 3
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
d) als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung:
1. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 23 Abs. 2 Bst. e);
2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Art. 25 oder 25a zu versehen;
3. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Art. 25 oder 25a markiert worden sind;
4. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbracht worden sind;
e) ohne Berechtigung die nach Art. 25 vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;
3) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a) Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut oder in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt;
b) nicht gemäss Art. 25 oder 25a markierte oder unrechtmässig ins liechtensteinische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
Art. 61 Abs. 1 Bst. c, g und k
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wer:
c) seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 15, 17 und Art. 21 Abs. 2);
g) seinen Meldepflichten nach Art. 10 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 31, Art. 37 Abs. 2 oder Art. 65 Abs. 2 nicht nachkommt;
k) den Begleitschein (Art. 32 Abs. 1) mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2012 in Kraft.
2) Die Art. 18 Abs. 2 Bst. e und Art. 56 bis 58 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 125/2011