216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 124 ausgegeben am 27. April 2012
Gesetz
vom 22. März 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 182a Abs. 2
2) Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen.
Art. 182b Abs. 1 Bst. a
a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres die Aufzeichnungen und Belege nach Art. 1045 Abs. 3 vorliegen; und
Art. 251a
2. Buchführung
Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 Buch zu führen.
Art. 923 Abs. 1 und 5
1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.
5) Aufgehoben
Art. 1045 Abs. 1 und 3
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.
3) Verbandspersonen, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.
§ 66 Abs. 2a bis 4 SchlT
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Dies gilt sinngemäss für die Treuhänder einer Treuhänderschaft (Art. 923 Abs. 1).
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2 und 2a können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2 oder 2a erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2 oder 2a nicht besteht.
4) Wird den in Abs. 1, 2 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 134/2011 und 3/2012