| 784.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 126 |
ausgegeben am 27. April 2012 |
Verordnung
vom 24. April 2012
über die Abänderung der Signaturverordnung
Aufgrund von Art. 27 des Gesetzes vom 18. September 2003 über elektronische Signaturen (Signaturgesetz; SigG), LGBl. 2003 Nr. 215, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juni 2004 über elektronische Signaturen (Signaturverordnung; SigV), LGBl. 2004 Nr. 130, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 1
1) Zur Feststellung der Identität des Zertifikatswerbers ist dem Zertifizierungsdiensteanbieter ein Lichtbildausweis vorzulegen. Die Daten des Lichtbildausweises sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschliesslich elektronischer Form erfolgen. Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats muss vom Zertifikatswerber eigenhändig unterschrieben sein. Ist ein solcher Antrag mit der sicheren elektronischen Signatur des Zertifikatswerbers versehen, so kann von der erneuten Feststellung der Identität abgesehen werden.
Art. 12 Abs. 3
3) Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
Ist aufgrund der Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats auf fünf Jahre (Art. 12 Abs. 3) eine Überprüfung bestehender Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte erforderlich, so wird keine Gebühr nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c erhoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef