946.223.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 159 ausgegeben am 14. Juni 2012
Verordnung
vom 12. Juni 2012
über Massnahmen gegenüber Syrien
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 1. Dezember 2011 (2011/782/GASP), 23. Januar 2012 (2012/37/GASP), 27. Februar 2012 (2012/122/GASP), 23. März 2012 (2012/172/GASP), 23. April 2012 (2012/206/GASP) und 14. Mai 2012 (2012/256/GASP) verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzinstituten;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) syrische Person oder Organisation:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
f) syrische Banken oder Finanzinstitute:
1. eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank oder eines Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank oder ein Finanzinstitut, die oder das ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte
1) Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
a) einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
b) zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 29. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
4) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
5) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 29. September 2011 abgeschlossen wurden.
Art. 5
Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
3) Zur Erfüllung bestehender Verträge kann die Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend die Stromerzeugung
1) Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
2) Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurden.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
4) Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 ist verboten.
5) Zur Erfüllung bestehender Verträge kann die Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 und 4 bewilligen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Banknoten und Münzen
Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in Liechtenstein, der Schweiz oder Europäischen Union gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.
Art. 9
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
Es ist verboten:
a) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden,zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren;
c) für Geschäfte nach Bst. a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 10
Verbote der Lieferung von Luxusgütern
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 7 nach Syrien sind verboten.
III. Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 11
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 8 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
d) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Die Regierung kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
a) die Versorgung von Banken und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
b) die Bedienung von Handelskrediten;
c) die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
Art. 13
Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
1) Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a) Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) syrische Banken und Finanzinstitute;
c) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
d) juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Bst. a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
2) Es ist verboten, für eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach dem 15. Dezember 2011 ausgegeben worden sind, zu erbringen.
3) Es ist verboten, eine in Abs. 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Art. 14
Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
1) Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) ein Konto bei einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu eröffnen;
b) eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut aufzunehmen;
c) eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
d) ein Jointventure mit einer syrischen Bank oder einem syrischen Finanzinstitut zu gründen.
2) Syrischen Banken und Finanzinstituten ist es verboten:
a) eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
b) eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank oder einem Finanzinstitut zu erwerben.
Art. 15
Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
1) Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
a) Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b) natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
2) Abs. 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in Liechtenstein.
3) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
4) Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Abs. 1 Bst. a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
5) Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 15. Dezember 2011 geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 16
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen von syrischen Personen oder Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde.
Art. 17
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 18
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 3 bis 16. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 17. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 19
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 20
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 17 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 19 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 174;
b) Verordnung vom 24. Mai 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 194;
c) Verordnung vom 27. Juni 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 253;
d) Verordnung vom 3. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 322;
e) Verordnung vom 24. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 349;
f) Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 438;
g) Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 449;
h) Verordnung vom 25. Oktober 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 480;
i) Verordnung vom 16. November 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 504;
k) Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2011 Nr. 549;
l) Verordnung vom 25. Januar 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 25;
m) Verordnung vom 6. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 61;
n) Verordnung vom 27. März 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 81;
o) Verordnung vom 22. Mai 2012 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien, LGBl. 2012 Nr. 148.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression benützt
werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 31 GKV erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziff. 2.1 bis 2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen;
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziff. 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1)
Erdöl und Erdölprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2709
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine
2715.0000
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1)
Ausrüstung und Technologie gemäss Art. 5
Allgemeine Hinweise
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.
3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
1. A. Ausrüstung
1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5. Ventilaufbauten, "Blowout-Preventer" und "Eruptionskreuze" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkungen:
a) Ein "Blowout-Preventer" ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b) Ein "Eruptionskreuz" ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdölund/ oder Erdgasbohrlöchern.
6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den "API- und ISO-Spezifikationen" für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.
11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m³/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1. C. Materialien
1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2. Zemente und andere Werkstoffe nach "API- und ISO-Spezifikationen" zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich "API- und ISO-Spezifikationen" auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1. E. Technologie
1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare" "Technologie".
2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas
2. A. Ausrüstung
1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m²/m³ , besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter - 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m³/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3. "Coldbox" und "Coldbox"-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
Technische Anmerkung:
"Coldbox-Ausrüstung" bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die "Coldbox" besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der "Coldbox" liegt unter - 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der "Coldbox" ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.
4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter - 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter - 120 °C.
6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8. Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m³/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13. Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") über 33.
Technische Anmerkung:
Der "PREN"-Wert ("Pitting-Resistance-Equivalent Number") ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N
14. "Molche" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
"Molche" werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.
15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000 m³ (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Festdachtanks;
b) Schwimmdachtanks.
17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte
1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
2. C. Materialien
1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.
4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c) Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Anmerkung:
Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
2. D. Software
1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).
2. E. Technologie
1. "Technologie" zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).
2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
3. "Technologie" zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.
4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
5. "Technologie" zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.
6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa:
6.1 "Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin;
6.2 Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung;
6.3 Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
Anhang 4
(Art. 6 Abs. 3 und 4)
Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen
Kraftwerken zur Stromerzeugung
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
8406 81
Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW
8411 82
Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW
ex 8501
Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA
Anhang 5
(Art. 7 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für:
a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i) Barverkauf,
ii) Versandverkauf,
iii) Verkauf über elektronische Medien oder
iv) Telefonverkauf;
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
"Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken" umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstungen
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
- Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
- IMSI2, MSISDN3, IMEI4 und TMSI5 Abhör- und Überwachungsausrüstung
- Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS6/GSM7/GPS8/GPRS9/UMTS10/CDMA11/PSTN12
- Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP13/SMTP14 und GTP15-Informationen
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Bst. A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie oder Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anhang 6
(Art. 9)
Edelmetalle und Diamanten
Zolltarif-Nr.
Beschreibung
7102
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7106
Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7108
Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7109
Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7110
Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
7111
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug
7012
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.
Anhang 7
(Art. 10)
Luxusgüter16
Anhang 8
(Art. 11 Abs. 1 und 17 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Art. 11 und 17 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bashar Al-Assad
geboren am 11.9.1965 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903
Präsident der Republik, Befehlsgeber und Anführer der Repression gegen Demonstranten.
2.
Mahir (alias
Maher) Al-Assad
geboren am 8.12.1967; Diplomatenpass Nr. 4138
Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten.
3.
Ali Mamluk (alias Mamlouk)
geboren am 19.2.1946 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983
Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
4.
Muhammad Ibrahim Al- Sha'ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)
 
Innenminister; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
5.
Atej (alias Atef, Atif) Najib
 
Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
6.
Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)
geboren am 2.4.1971 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246
Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Aussenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
7.
Muhammad Dib Zaytun
(alias Mohammed Dib Zeitoun)
geboren am 20.5.1951 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D 000 00 13 00
Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.
8.
Amjad Al-Abbas
 
Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida.
9.
Rami Makhlouf
geboren am 10. Juli 1969 in Damaskus; Reisepass Nr. 454224
Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime.
10.
Abd Al-Fatah Qudsiyah
geboren 1953 in Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
11.
Jamil Hassan
 
Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
12.
Rustum Ghazali
geboren am 3.5.1953 in Deraa; Diplomatenpass Nr. D 000 000 887
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
13.
Fawwaz Al-Assad
geboren am 18.6.1962 in Kerdala; Reisepass Nr. 88238
Als Mitglied der Shabiha-Miliz an der Repression gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.
14.
Munzir Al-Assad
geboren am 1.3.1961 in Lattakia; Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781
Als Mitglied der Shabiha-Miliz an der Repression gegen die Zivilbevölkerung beteiligt.
15.
Asif Shawkat
geboren am 15.1.1950 in Al-Madehleh, Tartus
Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
16.
Hisham Ikhtiyar
geboren 1941
Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens, Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
17.
Faruq Al Shar
geboren am 10.12.1938
Vizepräsident Syriens. Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
18.
Muhammad Nasif Khayrbik
geboren am 10.4.1937 (alt. 20.5.1937) in Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250
Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit. Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
19.
Mohamed
Hamcho
geboren am 20.5.1966; Reisepass Nr. 002954347
Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime.
20.
Iyad (alias Eyad) Makhlouf
geboren am 21.1.1973 in Damaskus; Reisepass Nr. N001820740
Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
21.
Bassam Al Hassan
 
Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung an der Repression gegen die Zivilbevölkerung.
22.
Dawud Rajiha
 
Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung an der Repression gegen friedliche Demonstranten.
23.
Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf
geboren am 21.1.1973 in Damaskus; Reisepass Nr. N002848852
Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt.
24.
Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish)
Geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha.
Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.
25.
Riyad Chaliche (Riyad Shalish)
 
Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.
26.
Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja'Fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'Fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali)
Geboren am 1. September 1957 in Yazd, Iran.
Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
27.
Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany)
 
Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) - Qods, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
28.
Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb)
Geboren 1963 in Teheran, Iran.
Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.
29.
Khalid Qaddur
 
Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime.
30.
Ra'if Al-Quwatli (alias Ri'af
Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)
 
Geschäftspartner von Maher Al-assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.
31.
Mohammad Mufleh
 
Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
32.
Generalmajor Tawfiq Younes
 
Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
33.
Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)
geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien
Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al- Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.
34.
Ayman Jabir
geboren in Latakia
Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz.
35.
General Ali Habib Mahmoud
geboren 1939 in Tartous; am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt
Verteidigungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.
36.
Hayel AL-ASSAD
 
Stellvertreter von Maher Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision.
37.
Ali AL-SALIM
 
Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.
38.
Nizar Al-Assad
Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma "Nizar Oilfield Supplies"
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.
39.
Brigadegeneral Rafiq SHAHADAH
 
Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.
40.
Brigadegeneral JAMEA JAMEA (Jami Jami)
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal.
41.
Hassan Bin-Ali AL-TURKMANI
geboren 1935 in Aleppo
Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad.
42.
Muhammad Said BUKHAYTAN
 
Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000- 2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998- 2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al- Assad und von Maher Al-Assad. Massgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung.
43.
Ali DOUBA
 
Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen.
44.
Brigadegeneral Nawful
AL- HUSAYN
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.
45.
Brigadegeneral Husam SUKKAR
 
Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung.
46.
Brigadegeneral Muhammed ZAMRINI
 
Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.
47.
Generalleutnant Munir ADANOV (ADNUF)
 
Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
48.
Brigadegeneral Ghassan KHALIL
 
Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) - Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
49.
Mohammed JABIR
geboren in Latakia
Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen.
50.
Samir HASSAN
 
Enger Partner von Maher Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.
51.
Fares CHEHABI
 
Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.
52.
Tarif Akhras
geboren am 2. Juni 1951 in Homs (Syrien); syrischer Reisepass Nr. 0000092405
Bekannter Geschäftsmann, Nutzniesser und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.
53.
Issam Anbouba
Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.; geboren 1952 in Homs (Syrien)
Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.
54.
Tayseer Qala AWWAD
geboren 1943 in Damaskus
Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung.
55.
Dr. Adnan Hassan MAHMOUD
geboren 1966 in Tartus
Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik.
56.
Generalmajor Jumah Al-Ahmad
 
Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
57.
Oberst Lu'ai al-Ali
 
Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a.
58.
Generalleutnant Ali Abdullah
Ayyub
 
Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
59.
Generalleutnant Jasim al-Furayj
 
Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
60.
General Aous (Aws) ASLAN
geboren 1958
Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Maher al-ASSAD und Präsident al-ASSAD nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
61.
General Ghassan BELAL
 
General, Sicherheitschef der 4. Division. Berater von Maher al-ASSAD und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich.
62.
Abdullah BERRI
 
Leitet die Milizen der Familie BERRI. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ALEPPO beteiligen.
63.
George CHAOUI
 
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
64.
Generalmajor Zuhair Hamad
 
Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.
65.
Amar ISMAEL
 
Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
66.
Mujahed ISMAIL
 
Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.
67.
Generalmajor Nazih
 
Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.
68.
Kifah MOULHEM
 
Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor.
69.
Generalmajor Wajih Mahmud
 
Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs.
70.
Bassam Sabbagh
geboren am 24. August 1959 in Damaskus; Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus; syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014.
Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell.
71.
Generalleutnant Tala Mustafa Tlass
 
Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.
72.
Generalmajor Fu'ad Tawil
 
Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.
73.
Mohammad
Al-Jleilati
geboren 1945 in Damaskus
Finanzminister. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft.
74.
Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar
geboren 1956 in
Aleppo
Minister für Wirtschaft und Handel. Trägt Verantwortung für die syrische Wirtschaft.
75.
Generalleutnant Fahid Al-Jassim
 
Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
76.
Generalmajor Ibrahim
Al-Hassan
 
Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
77.
Brigadegeneral Khalil Zghraybih
 
14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
78.
Brigadegeneral Ali Barakat
 
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
79.
Brigadegeneral Talal Makhluf
 
103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
80.
Brigadegeneral Nazih Hassun
 
Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
81.
Hauptmann Maan Jdiid
 
Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
82.
Muahmamd
Al-Shaar
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
83.
Khald Al-Taweel
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
84.
Ghiath Fayad
 
Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.
85.
Brigadegeneral Jawdat Ibrahim Safi
Befehlshaber des 154. Regiments
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.
86.
Generalmajor Muhammad Ali Durgham
Befehlshaber der 4. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.
87.
Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan
Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen.
88.
Brigadegeneral Ahmed Yousef Jarad
Befehlshaber der132. Brigade
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen.
89.
Generalmajor Naim Jasem Suleiman
Befehlshaber der 3. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.
90.
Brigadegeneral Jihad Mohamed Sultan
Befehlshaber der 65. Brigade
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.
91.
Generalmajor Fo'ad Hamoudeh
Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib
Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen.
92.
Generalmajor Bader Aqel
Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte
Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.
93.
Brigadegeneral Ghassan Afif
Befehlshaber im 45. Regiment
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.
94.
Brigadegeneral Mohamed Maaruf
Befehlshaber im 45. Regiment
Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.
95.
Brigadegeneral Yousef Ismail
Befehlshaber der 134. Brigade
Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.
96.
Brigadegeneral Jamal Yunes
Befehlshaber des 555. Regiments
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.
97.
Brigadegeneral Mohsin Makhlouf
 
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.
98.
Brigadegeneral Ali Dawwa
 
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.
99.
Brigadegeneral Mohamed Khaddor
Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde
Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.
100.
Generalmajor Suheil Salman Hassan
Befehlshaber der 5. Division
Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen.
101.
Wafiq Nasser
Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)
Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.
102.
Ahmed Dibe
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.
103.
Makhmoud al-Khattib
Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
104.
Mohamed Heikmat Ibrahim
Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
105.
Nasser Al-Ali
Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)
Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.
106.
Mehran (oder Mahran) Khwanda
Eigentümer des Transportunternehmens Qadmous Transport Co., geboren am 11.05.1938, Pässe: Nr. 3298 858, gültig bis 09.05.2004; Nr. 001452904, gültig bis 29.11.2011; Nr. 006283523, gültig bis 28.06.2017.
Leistet logistische Unterstützung für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in den Aktionsgebieten der an den Gewalttaten beteiligten regierungsfreundlichen Milizen ("Schabbihas").
107.
Al-Halqi, Dr. Wael Nader
Geboren 1964 in der Provinz Daraa
Gesundheitsminister. Unter seiner Verantwortung wurden Krankenhäuser angewiesen, Demonstranten die Behandlung zu verweigern.
108.
Azzam, Mansour Fadlallah
Geboren 1960 in der Provinz Sweida
Präsidialamtsminister. Berater des Präsidenten.
109.
Sabouni, Dr. Emad Abdul-Ghani
Geboren 1964 in Damaskus
Minister für Kommunikation und Technologie. Unter seiner Verantwortung wird der freie Zugang zu den Medien ernstlich behindert.
110.
Allaw, Sufian
Geboren 1944 in al-Bukamal, Deir Ezzor
Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Verantwortlich für die Politik in den Bereichen Öl und mineralische Ressourcen, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes darstellen.
111.
Slakho, Dr. Adnan
Geboren 1955 in
Damaskus
Minister für Industrie Verantwortlich für die Politik in den Bereichen Wirtschaft und Industrie, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes darstellen.
112.
Al-Rashed,
Dr. Saleh
Geboren 1964 in der Provinz Aleppo
Minister für Bildung. Unter seiner Verantwortung werden Schulen als Behelfsgefängnisse genutzt.
113.
Abbas, Dr. Fayssal
Geboren 1955 in der Provinz Hama
Minister für Verkehr. Unter seiner Verantwortung wird logistische Unterstützung für die Repression geleistet.
114.
Anisa Al-Assad (alias Anisah
Al-Assad)
geboren 1934;
Geburtsname: Makhlouf
Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
115.
Bushra Al-Assad (alias Bushra Shawkat)
geboren am 24.10.1960
Schwester von Bashar Al-Assad und Ehefrau von Asif Shawkat, dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
116.
Asma Al-Assad (alias Asma
Fawaz Al Akhras)
geboren am 11.8.1975; Geburtsort: London; UK Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020; Geburtsname: Al Akhras
Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.
117.
Manal Al-Assad (alias Manal Al Ahmad)
geboren am 2.2.1970; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr.: 0000000914; Geburtsname: Al Jadaan
Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden.
118.
Imad Mohammad Deeb Khamis
geboren am 1.8.1961; Geburtsort: nahe Damaskus
Minister für Elektrizität. Verantwortlich für den Einsatz von Stromabschaltungen als Mittel der Repression.
119.
Omar Ibrahim Ghalawanji
geboren 1954;
Geburtsort: Tartus
Minister für kommunale Verwaltung. Verantwortlich für kommunale Behörden und somit verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die kommunalen Behörden.
120.
Joseph Suwaid
geboren 1958;
Geburtsort: Damaskus
Staatsminister und als solcher eng mit der Politik des Regimes verbunden.
121.
Ghiath Jeraatli
geboren 1950;
Geburtsort: Salamiya
Staatsminister und als solcher eng mit der Politik des Regimes verbunden.
122.
Hussein
Mahmoud Farzat
geboren 1957;
Geburtsort: Hama
Staatsminister und als solcher eng mit der Politik des Regimes verbunden.
123.
Yousef Suleiman Al-Ahmad
geboren 1956;
Geburtsort: Hasaka
Staatsminister und als solcher eng mit der Politik des Regimes verbunden.
124.
Hassan al-Sari
geboren 1953;
Geburtsort: Hama
Staatsminister und als solcher eng mit der Politik des Regimes verbunden.
125.
Mazen al-Tabba
Geboren am 1.1.1958; Geburtsort: Damaskus; syrischer Reisepass Nr.: 004415063, gültig bis 6.5.2015
Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (gelistet seit 23.8.2011); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt.
126.
Adib Mayaleh
geboren 1955 in Daraa
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.
127.
Salim Altoun (alias Saleem Altoun, alias Abu Shaker)
Vorsitzender und Geschäftsführer des Konzerns Altoun Group; geboren 1940 in Caracas, Venezuela; venezolanischer Staatsbürger, ID-Nr. 028173131 (möglicherweise im Besitz eines venezolanischen Passes); verfügt über einen libanesischen Wohnsitz und eine libanesische Arbeitserlaubnis (Nr. 1486/2011)
Unterstützt das Regime finanziell. Über die Altoun Group beteiligt an einem System zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.
128.
Youssef Klizli
Assistent von Salim Altoun
Unterstützt das Regime finanziell. Helfer von Salim Altoun bei der Entwicklung eines Systems, über die Altoun Group, zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe
1.
Bena Properties
 
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.
2.
Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)
Postfach 108, Damaskus Tel.: 963 112110059 / 963 112110043 Fax: 963 933333149
Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.
3.
Hamcho International (alias Hamsho International Group)
Bagdad-Strasse, Postfach 8254, Damaskus Tel.: 963 112316675 Fax: 963 112318875 Website: www.hamshointl.com E-Mail:
info@hamshointl.com und

hamshogroup@yahoo.com
Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime.
4.
Military Housing Establishment (alias Milihouse)
 
Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.
5.
Direktorat Politische Sicherheit
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
6.
Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
7.
Direktorat Militärischer Nachrichtendienst
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
8.
Nachrichtendienst der Luftwaffe
 
Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.
9.
Qods-Einheit des IRGC (alias Quds-Einheit)
 
Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.
10.
Mada Transport
Tochterunternehmen der Cham- Holding (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.
11.
Cham Investment Group
Tochterunternehmen der Cham- Holding (Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)
Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.
12.
Real Estate Bank
Insurance Bldg Yousef Al-azmeh sqr. Damaskus P.O. Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602 Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186 E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy, Website: www.reb.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.
13.
Addounia TV (alias Dounia TV)
Telefon:
+963-11-566 7274, +963-11-566 7271, Fax:

+963-11-566 7272

Website: http://www.addounia.tv
Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.
14.
Cham Holding
Cham Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq - Syrien P.O. Box 9525 Telefon: +963-11-9962
+963-11-668 14000 +963-11-673 1044 Fax: +963-11-673 274 E-Mail:

info@chamholding.sy www.chamholding.sy
Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; grösste Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es.
15.
El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)
Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, PO Box 13052, Damaskus - Syrien Tel.: +963-11-2212345 Fax: +963-11-44694450 E-Mail: sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com
Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär.
16.
Ramak Constructions Co.
Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, Syrien Telefon: +963-11-6858111 Mobiltelefon: +963-933-240231
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke.
17.
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)
Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus - Syrien Telefon: +963-11-5327266 Mobiltelefon: +963-933-526812 +963-932-878282 Fax: +963-11-5316396 E-Mail: sorohco@gmail.com Website: http://sites.google.com/ site/sorohco
Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf.
18.
Syriatel
Thawra Street, Ste Building 6. Etage, P.O. Box 2900 Telefon: +963-11-6126270 Fax: +963-11-23739719 E-Mail:
info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/
Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung.
19.
Commercial Bank of Syria
- Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;
- Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien;
SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD]
Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy
Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.
20.
Cham Press TV
Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damaskus
Tel: +963 - 11- 2260805 Fax: +963 - 11 - 2260806 E-Mail: mail@champress.com Website: www.champress.net
Fernsehkanal, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
21.
Al Watan
Al Watan Newspaper - Damaskus - Duty Free Zone
Tel.: 00963 11 2137400 Fax: 00963 11 2139928
Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
22.
Centre d'études et de recherches syrien (CERS) (alias CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique; alias SSRC, Scientific Studies and Research Center; alias Centre de Recherche de Kaboun
Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus
Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient.
23.
Business Lab
Maysat Square Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus
Tel.: 963112725499;

Fax: 963112725399
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
24.
Industrial Solutions
Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus Tel./Fax: 963114471080
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
25.
Mechanical Construction Factory (MCF)
PO Box 35202,
Industrial Zone,

Al- Qadam Road,

Damaskus
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
26.
Syronics - Syrian Arab Co. for Electronic Industries
Kaboon Street, PO Box 5966, Damaskus Tel.:+963-11-5111352 Fax:+963-11-5110117
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
27.
Handasieh -
Organization for Engineering Industries
PO Box 5966, Abou Bakr Al Seddeq Str., Damaskus, und PO Box 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO Box 21120 Baramkeh, Damaskus Tel.: 963112121816 -
963112121834 -

963112214650 -

963112212743 -

963115110117
Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.
28.
Syria Trading Oil Company (Sytrol)
Prime Minister
Building, 17 Street

Nissan, Damaskus,

Syrien.
Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell.
29.
General Petroleum Corporation (GPC)
New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien Box: 60694
Tel: 963113141635

Fax: 963113141634

E-Mail: info@gpc-sy.com
Im staatlichen Eigentum stehendes Erdölunternehmen. Unterstützt das Regime finanziell.
30.
Al Furat Petroleum Company
Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building PO Box 7660 Damaskus - Syrien.
Tel: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333)

Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444) afpc@afpc.net.sy
Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell.
31.
Industrial Bank
Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572 Damaskus, Syrien.
Tel. +963 11-222-8200. +963 11-222-7910 Fax: +963 11-222-8412
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.
32.
Popular Credit Bank
Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien. Tel. +963 11-222-7604. +963 11-221-8376 Fax: +963 11-221-0124
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.
33.
Saving Bank
Syrien - Damaskus - Merjah - Al-Furat St. P.O. Box: 5467 Fax: 224 4909 - 245 3471 Tel. 222 8403 E-Mail: s.bank@scs-net.org post-gm@net.sy
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.
34.
Agricultural Cooperative Bank
Agricultural Cooperative Bank Building, Damascus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien. Tel. +963 11-221-3462; +963 11-222-1393 Fax: +963 11-224-1261 Website: www.agrobank.org
Staatliche Bank. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.
35.
Syrian Lebanese Commercial Bank
Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O. Box 11-8701, Beirut, Libanon. Tel. +961 1-741666 Fax: +961 1-738228; +961 1-753215; +961 1-736629 Website: www.slcb.com.lb
Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.
36.
Deir ez-Zur Petroleum Company
Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area P.O. Box 9120 Damaskus Syrien Tel. +963 11-662-1175; +963 11-662-1400 Fax: +963 11-662-1848
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.
37.
Ebla Petroleum Company
Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16 Damaskus, Syrien Tel. +963 116691100 P.O. Box 9120
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.
38.
Dijla Petroleum Company
Building No. 653 - 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien
Joint Venture von GPC. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.
39.
Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)
Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus, Arabische Republik Syrien, P.O.Box: 2254
Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.
40.
Syrian Petroleum company
Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32 P.O. BOX: 2849 oder 3378
Tel.: 00963-11-3137935 oder 3137913

Fax: 00963-11-3137979 oder 3137977

E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org Website: www.spc.com.sy Website: www.spc-sy.com
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
41.
Mahrukat
Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)
Hauptsitz: Damaskus - Al Adawi st., Petroleum building
Fax: 00963-11/4445796 Tel.: 00963-11/44451348 - 4451349

E-Mail: mahrukat@net.sy Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php
Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.
42.
General Organisation of Tobacco
Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.
43.
Altoun Group
Altoun Group Maaraba Damascus Countryside, North Circular Highway, Damaskus, Syrien; Tel.: 00963-11-5915685; Postal Box 30484 1987; US SIC Codes 6719 NACE Codes 7415
Unterstützt das syrische Regime finanziell. Beteiligt an einem System zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.

1   SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).

2   IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

3   MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIMKarte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

4   IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

5   TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

6   SMS: Short Message System

7   GSM: Global System for Mobile Communications

8   GPS: Global Positioning System

9   GPRS: General Package Radio Service

10   UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

11   CDMA: Code Division Multiple Access

12   PSTN: Public Switch Telephone Networks

13   DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol

14   SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

15   GTP: GPRS Tunneling Protocol

16   Dieser Anhang enthält gegenwärtig keine Einträge.