170.50
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 174 ausgegeben am 26. Juni 2012
Gesetz
vom 25. April 2012
über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. e und l
e) Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof;
l) Berichtigungen von Kundmachungen gemäss Art. 13b.
Art. 4
Elektronische Herausgabe
Das Landesgesetzblatt wird in elektronischer Form herausgegeben.
Art. 5
Äussere Form
1) Jede Rechtsvorschrift ist im Landesgesetzblatt in einem eigenen Stück kundzumachen.
2) Die einzelnen Stücke enthalten die Bezeichnung "Liechtensteinisches Landesgesetzblatt", den Jahrgang, die fortlaufende Nummer innerhalb eines Kalenderjahres und das Ausgabedatum.
3) Soweit zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, kann auf diese hingewiesen werden.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
1) Massgebend ist ausschliesslich die im Landesgesetzblatt kundgemachte und nach Art. 9 signierte elektronische Fassung einer Rechtsvorschrift. Erscheint sie dort nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist der Text, auf den verwiesen wird, massgebend.
Überschrift vor Art. 8
2. Kundmachung
Art. 8
Grundsatz
Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften werden im Internet unter der Adresse www.gesetze.li zur Abfrage bereit gehalten.
Art. 9
Sicherung der Authentizität und Integrität
1) Die Dokumente, die eine kundzumachende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
3) Von jedem Dokument sind Sicherungskopien zu erstellen. Eine Sicherungskopie ist an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
Überschrift vor Art. 10
Aufgehoben
Art. 10 Sachüberschrift
Ordentliche Kundmachung
Art. 11
Vereinfachte Kundmachung
1) Die Kundmachung von Rechtsvorschriften kann in Titel sowie Fundstellen oder Bezugsquellen bestehen, wenn sie:
a) aufgrund von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen in Liechtenstein gelten;
b) sich wegen ihres besonderen Charakters für eine Kundmachung im vollständigen Wortlaut nicht eignen, insbesondere wenn sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden oder in einem anderen Format kundgemacht werden müssen.
2) Die erlassende Behörde ordnet die vereinfachte Kundmachung ausdrücklich an.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Rechtsvorschriften können vorerst durch elektronische Medien, periodische Druckschriften oder öffentliche Anschläge kundgemacht werden, wenn:
Art. 13a
Zugang zu Rechtsvorschriften
1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein; sie können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden.
2) Darüber hinaus kann jedermann gegen eine von der Regierung mit Verordnung bestimmte Gebühr bei der Regierungskanzlei beziehen:
a) Ausdrucke der im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften;
b) Ausfertigungen oder Kopien der im Landesgesetzblatt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 25. April 2012 kundgemachten Rechtsvorschriften;
c) Ausdrucke oder Kopien des vollständigen Wortlauts der im Landesgesetzblatt vereinfacht kundgemachten Rechtsvorschriften (Art. 11).
3) Die Regierung kann mit Verordnung für die Verwertung von im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften durch Dritte Gebühren und besondere Bedingungen festlegen.
Art. 13b
Berichtigung von Kundmachungen
1) Die Regierung kann durch Kundmachung berichtigen:
a) Abweichungen einer Kundmachung vom Original der kundzumachenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);
b) Verstösse gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes, insbesondere hinsichtlich der Nummerierung der einzelnen Stücke, der Seitenangabe und der Angabe des Ausgabetages.
2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
Überschrift vor Art. 15a
4. Systematisierung und Konsolidierung von Rechtsvorschriften
Art. 15a
Grundsatz
1) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften werden nach Sachgebieten geordnet und in konsolidierter Form im Internet ebenfalls unter der Adresse www.gesetze.li zur Abfrage bereit gehalten.
2) Konsolidierte Rechtsvorschriften dienen ausschliesslich der Information und entfalten keine Rechtswirkung.
3) Die Regierung gibt periodisch ein systematisches Register zu den konsolidierten Rechtsvorschriften in elektronischer Form heraus.
4) Im Übrigen findet Art. 13a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 17
Form
1) Das Amtsblatt wird in elektronischer Form herausgegeben. Die Kundmachungen im Amtsblatt werden unter der Adresse www.amtsblatt.llv.li zur Abfrage bereit gehalten.
2) Jede im Amtsblatt erscheinende Kundmachung ist innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend zu nummerieren und mit dem Ausgabedatum zu versehen.
3) Soweit es als zweckmässig erscheint, kann die Kundmachung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Art. 13a Abs. 2 Bst. c findet sinngemäss Anwendung.
4) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Kundmachungen nach Art. 16 Abs. 2 zudem in beiden Landeszeitungen in gedruckter Form zu veröffentlichen sind.
Art. 18 Abs. 2
2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 2 und 15a übertragenen Aufgaben an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 21 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die Herausgabe des Landesgesetzblattes und Amtsblattes in elektronischer Form vorhanden sind, frühestens jedoch am 1. Januar 2013. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 132/2011 und 22/2012