514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 200 ausgegeben am 4. Juli 2012
Verordnung
vom 26. Juni 2012
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 25a, 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2012, LGBl. 2012 Nr. 123, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11
Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör
1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen.
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 8 WaffG.
3) Die Landespolizei prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung aus.
Art. 17
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 2 bis 4
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:
a) folgende Handrepetiergewehre:
1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 22
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 Bst. a
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und, sofern die betroffene Person keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzt, einen Strafregisterauszug ihres Heimatstaates; die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;
Art. 28 Abs. 6
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.
Art. 29 Abs. 1 sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung, Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;
Art. 30 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. c und d
Markierung von Feuerwaffen
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
d) das Herstellungsjahr.
Art. 30a
Markierung von Munition
Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die in Liechtenstein hergestellt wird, ist unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
a) die Identifikationsnummer der Lieferung;
b) die Bezeichnung des Herstellers;
c) das Kaliber;
d) der Munitionstyp.
Art. 34
Meldepflicht und Begleitschein
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss dies der Landespolizei auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Adresse aller beteiligten Personen;
b) Bestimmungsort;
c) Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d) Transportmittel;
e) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.
4) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:
a) der sichere Transport gewährleistet ist; und
b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
Art. 35
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 3 Bst. c sowie Abs. 4 und 5
3) Dem Gesuch sind beizulegen:
c) ein aktuelles Passfoto; und
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 37 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 und 4
2) Dem Gesuch sind beizulegen:
c) ein aktuelles Passfoto; und
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 38 Abs. 1 Bst. c
1) Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
c) ein aktuelles Passfoto; und
Art. 42 Abs. 2
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.
Art. 47 Sachüberschrift und Abs. 1 bis 3
Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef