Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2011
vom 2. Dezember 2011
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011
1 geändert.
2. Der Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden
2, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind
3, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Der Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Art. 1 Bst. va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Abs. 1, 25, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Der Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Der Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse Nrn. A3, E2, H3, H4, H5, S4, S5, S6 und S7 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011
12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.