0.110.036.98
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 205 ausgegeben am 4. Juli 2012
Kundmachung
vom 26. Juni 2012
der Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Februar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 15 die Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012 und 31/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011 vom 21. Oktober 20111 geändert.
2. Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie 2007/46/EG wird die Richtlinie 70/156/EWG des Rates6 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 werden die Richtlinien 2003/102/EG7 und 2005/66/EG8 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates), der Nummer 45zd (Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und der Nummer 45zm (Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 45zw (Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"45zx. 32007 L 0046: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), geändert durch:
- 32008 R 1060: Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 (ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1),
- 32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1),
- 32009 R 0385: Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Anhang VII wird in Abschnitt 1 des Abs. 1 und in Abs. 1.1 der Anlage Folgendes angefügt:
"IS für Island;
FL für Liechtenstein;
16 für Norwegen."
b) In Anhang IX wird in den Tabellen unter Nummer 47 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes angefügt:
- Island:
- Liechtenstein:
- Norwegen
...
...
...
45zy. 32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Anhang IV wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt:
"- IS für Island
- FL für Liechtenstein
- 16 für Norwegen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2008, Nr. 78/2009 und Nr. 385/2009 sowie der Richtlinie 2007/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011 vom 21. Oktober 201110 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Ersetzung der Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie")12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32010 L 0019: Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17)"
2. Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32010 L 0019: Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17)
- 32010 R 0371: Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1)"
3. Nach Nummer 45zy (Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"45zz. 32009 R 0631: Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 631/2009/EG, berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16, der Verordnung (EU) Nr. 371/2010 und der Richtlinie 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2011 vom 2. Dezember 201115 geändert.
2. Die Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 9 (Richtlinie 76/763/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32010 L 0052: Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37)"
2. Unter den Nummern 18 (Richtlinie 80/720/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 86/415/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates), 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32010 L 0022: Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1)"
3. Unter Nummer 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32010 L 0052: Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/22/EU und 2010/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2011 vom 1. Juli 201119 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2010/28/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss 2010/30/EU der Kommission vom 9. Dezember 2009 zur Änderung der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2010/180/EU der Kommission vom 25. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 R 0301: Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 (ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 5)."
2. Nach Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"15zl. 32008 D 0911: Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42), geändert durch:
- 32010 D 0028: Entscheidung 2010/28/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 (ABl. L 11 vom 16.1.2010, S. 12),
- 32010 D 0030: Beschluss 2010/30/EU der Kommission vom 9. Dezember 2009 (ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 14),
- 32010 D 0180: Beschluss 2010/180/EU der Kommission vom 25. März 2010 (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 52)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 301/2011 und der Entscheidungen 2008/911/EG und 2010/28/EG sowie der Beschlüsse 2010/30/EU und 2010/180/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2011 vom 20. Mai 201126 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 R 0137: Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 201129 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt31 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2009/851/EG der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren32 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zz (Beschluss 2010/296/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zza. 32008 R 0440: Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), geändert durch:
- 32009 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 (ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1)
12zzb. 32009 D 0851: Entscheidung 2009/851/EG der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 56)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 440/2008 und (EG) Nr. 761/2009 sowie der Entscheidung 2009/851/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2011 vom 2. Dezember 201134 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)35 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32010 R 1152: Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss36 alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2012 vom 10. Februar 201237, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2011 vom 2 Dezember 201138 geändert.
2. Der Beschluss 2011/391/EG der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zzb (Entscheidung 2009/851/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzc. 32011 D 0391: Beschluss 2011/391/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 28)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/391/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2010 vom 10 Dezember 201041 geändert.
2. Die Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 L 0059: Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11 Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2011 vom 19. Dezember 201144 geändert.
2. Die Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter45 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EWG) Nr. 1056/7246 des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, wurde in der EU aufgehoben und ist daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 42 (Entscheidung 2009/548/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"43. 32009 R 1222: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2011 vom 30. September 201148 geändert.
2. Der Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäss der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind49, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1b (Beschluss 2009/767/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1c. 32011 D 0130: Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäss der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 53 vom 26. 2. 2011, S. 66)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/130/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 201151 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37de (Beschluss 2011/155/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37df. 32011 R 0201: Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen ist in das Abkommen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 201154 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates55, berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ga (Entscheidung 2010/17/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
"42gb. 32010 R 0036: Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) "Gemeinschaftsmodell" und "Modell der Europäischen Gemeinschaften" werden in der Verordnung und ihren Anhängen durch "EWR-Modell" ersetzt, wenn eine Fahrerlaubnis, eine Zusatzbescheinigung, eine beglaubigte Kopie einer Zusatzbescheinigung oder ein Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer von einem EFTA-Staat ausgestellt wird.
b) In Anhang I Abschnitt 3 Bst. c erhält der Einleitungssatz im Hinblick auf die EFTA-Staaten folgende Fassung:
"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt."
c) In Anhang I Abschnitt 3 Bst. c wird Folgendes angefügt:
"N: Norwegen"
d) In Anhang I Abschnitt 3 Bst. d wird Folgendes angefügt:
"Norwegisch: FØRERBEVIS"
e) In Anhang I Abschnitt 6 wird im Hinblick auf die EFTA-Staaten Folgendes angefügt:
"Das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, wird gemäss Abschnitt 3 Bst. c dieses Anhangs gedruckt."
f) Das Rechteck mit den zwölf Sternen auf der Zusatzbescheinigung, der Kopie einer Zusatzbescheinigung und dem Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss Anhang II Abschnitt 4, Anhang III Abschnitt 4 und Anhang IV Abschnitt 2 wird im Hinblick auf die EFTA-Staaten durch das Unterscheidungszeichen des ausstellenden EFTA-Staates in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 36/2010, berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2011 vom 2. Dezember 201157 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 149/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)58 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 R 0149: Verordnung (EU) Nr. 149/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 149/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2012
vom 10. Februar 2012
zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 92 und Art. 94 Abs. 3 sowie auf Art. 9f Abs. 1 des Protokolls 10 zum Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 10 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 200960 geändert, um ein neues Kapitel IIa über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzufügen.
2. Nach Art. 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Mass an Zollsicherheit gewährleistet ist.
3. Nach Art. 9f des Protokolls 10 legt der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des Protokolls 10 eingehalten wurden -
beschliesst:
Art. 1
1) Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (im Folgenden "Arbeitsgruppe") eingesetzt, die die Begleitung der Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen in Kapitel IIa des Protokolls 10 zum Abkommen gewährleistet und überprüft, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden.
2) Die Arbeitsgruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die Geschäftsordnung im Anhang dieses Beschlusses.
3) Die Arbeitsgruppe erstattet dem in Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses61 genannten Gemeinsamen Unterausschuss I für den freien Warenverkehr Bericht.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen62.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2012 vom 10. Februar 2012
Geschäftsordnung
der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Art. 1
Zusammensetzung
Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union, Vertretern der EFTA-Staaten und erforderlichenfalls Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
Art. 2
Aufgaben
1) Die Arbeitsgruppe evaluiert die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen. Insbesondere begleitet sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Vorabinformationen über eingehende und abgehende Sendungen, sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen sowie der Rechtsvorschriften über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Sie tauscht auch Informationen über Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aus.
2) Die Arbeitsgruppe erörtert die notwendigen technischen Änderungen an Kapitel IIa von Protokoll 10.
3) Auf Antrag einer der Vertragsparteien organisiert die Arbeitsgruppe die Zusammenkunft einer Expertengruppe, um ein bestimmtes Thema zu erörtern. Die Arbeitsgruppe überprüft auch die Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien. Die Arbeitsgruppe kann vereinbaren, zur Durchführung einer solchen Überprüfung Besuche an Ort und Stelle zu organisieren.
4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien prüft die Arbeitsgruppe jede Frage, die sie als relevant für die Anwendung der in Kapitel IIa des Protokolls 10 festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen ansieht.
Art. 3
Vorsitz
Der Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe wird abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter eines der EFTA-Staaten, für den Kapitel IIa des Protokolls 10 gilt, geführt.
Art. 4
Sitzungen
1) Die Arbeitsgruppe tritt regelmässig, mindestens aber einmal jährlich zusammen.
2) Die Sitzungen finden in Brüssel oder an einem vom Vorsitz der Arbeitsgruppe bestimmten anderen Ort statt.
3) Der Vorsitz beruft die Sitzungen der Arbeitsgruppe ein. Das Einberufungsschreiben wird den in Art. 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. In dringenden Fällen kann das Einberufungsschreiben kurzfristiger versandt werden.
4) Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch.
5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Art. 5
Tagesordnung
1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Art. 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.
2) Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Art. 6
Protokoll
1) Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe.
2) Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.
Art. 7
Kosten
Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.

1   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 74.

2   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

3   ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1.

4   ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

5   ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13.

6   ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

7   ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.

8   ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 74.

11   ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1.

12   ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1.

13   ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 7.

16   ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1.

17   ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 28.

20   ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 5.

21   ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42.

22   ABl. L 11 vom 16.1.2010, S. 12.

23   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 14.

24   ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 52.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 32.

27   ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

30   ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

31   ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1.

32   ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 56.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

35   ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 18.

38   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

39   ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 28.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 13.

42   ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17.

43   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

44   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 49.

45   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

46   ABl. L 120 vom 25.5.1972, S. 7.

47   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

48   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 35.

49   ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

52   ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

55   ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 48.

58   ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 1.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

60   ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

61   Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60).

62   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.