| 411.531.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 218 |
ausgegeben am 6. Juli 2012 |
Verordnung
vom 19. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9, 9a, 9b, 51d, 58b und 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. e und f
Diese Verordnung regelt insbesondere:
e) das Eltern- und Standortgespräch;
f) die Schülerorientierung und -selbstbeurteilung.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c und d
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Sekundarstufe I": die Ober- und Realschulen sowie die Unterstufe des Gymnasiums;
c) "Unterstufe des Gymnasiums": die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums;
d) "Oberstufe des Gymnasiums": die Schulstufen vier bis sieben des Gymnasiums.
Art. 6 Abs. 1 und 3
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt das Schulamt den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulamtes ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.
Art. 7
Zuweisungsentscheidungen
Über sämtliche Zuweisungen entscheidet das Schulamt gegen Ende des Schuljahres.
Art. 8a
Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse
1) Schüler können in die Sportklasse der Realschule aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.
2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
a) Absolvierung eines langfristigen, organisierten, leistungsorientierten und qualifizierten Trainings;
b) Leistungsstand auf nachvollziehbar hohem Niveau;
c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
d) erhöhte Anforderungen bezüglich Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten;
e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.
Art. 13 Abs. 3 Bst. a
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:
a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);
Art. 14 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens wird im Zeugnis mit Buchstaben ausgedrückt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:
a = gut;
b = Beanstandungen;
c = schwerwiegende Beanstandungen.
3) Eine schwerwiegende Beanstandung des Betragens setzt in der Regel die vorgängige Anordnung einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Schulorganisationsverordnung voraus.
4) An der Oberschule kann anstelle des Betragens die Selbst- und Sozialkompetenz des Schülers beurteilt werden.
Art. 15 Abs. 3
3) Die Bezeichnung "Fach" entspricht der im Lehrplan verwendeten Bezeichnung "Teilbereich" oder "Fachbereich". Auf der Sekundarstufe entspricht der Teilbereich Realien den Fächergruppen Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie).
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 1a
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
a) Begründung der Beurteilung unter Angabe des erreichten Leistungsniveaus;
f) Besuch der Sportklasse.
1a) In den Zeugnissen der vierten Schulstufe können ausserdem die Themen von Projektarbeiten angeführt werden.
Art. 18 Abs. 2 Schlusssatz und Abs. 3
2) ... Der Zwischenbericht gemäss Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener gemäss Bst. b im Anlassfall.
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.
Art. 19 Abs. 2 und 3
2) In den übrigen Fächern ist vorbehaltlich Abs. 3 das Lern- und Arbeitsverhalten zu beurteilen.
3) Das Wahlpflicht-Profilangebot Französisch auf der vierten Schulstufe ist nach Abs. 1 zu beurteilen; bei anderen Wahlpflicht-Profilangeboten der vierten Schulstufe der Ober- und Realschule ist von der Schulleitung festzulegen, ob eine Beurteilung nach Abs. 1 oder 2 erfolgt.
Art. 20 Abs. 1
1) Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Englisch, Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) und Mathematik, auf der ersten bis dritten Schulstufe der Realschule zusätzlich Französisch und am Gymnasium zusätzlich Französisch und Latein.
Art. 22 Abs. 1 und 1a
1) In den Promotionsfächern können nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge wie folgt geführt werden:
a) an der Oberschule:
1. Leistungszug A mit erhöhten Anforderungen; und
2. Leistungszug B mit Normalanforderungen;
b) an der Realschule ab der zweiten Schulstufe:
1. Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
2. Leistungszug B mit Normalanforderungen.
1a) An der Realschule werden ab der dritten Schulstufe Leistungszüge nach Abs. 1 Bst. b in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.
Art. 23 Abs. 2 und 3
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden.
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst.a
Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
a) von der ersten Schulstufe der Realschule in die zweite Schulstufe des Gymnasiums;
b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;
Art. 24a
Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums
1) Schüler der dritten oder vierten Schulstufe der Realschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die Oberstufe des Gymnasiums übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung; erforderlich sind A-Vermerke nach Art. 13 Abs. 3;
b) die Lernfortschritte; und
c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a
Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;
Art. 25a
Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule
1) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die vierte Stufe der Realschule übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung;
b) die Lernfortschritte; und
c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
Art. 26
Umteilung vom Gymnasium in die Realschule
1) Schüler der ersten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
Art. 27
Umteilung von der Real- in die Oberschule
1) Schüler der ersten Schulstufe der Realschule, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe der Realschule, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
Art. 29 Abs. 3
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.
Art. 30 Abs. 1
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.
Art. 31 Abs. 3
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.
Art. 31a Abs. 1
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.
Überschrift vor Art. 31b
Va. Eltern- und Standortgespräch
Art. 31b
Elterngespräch
1) Die Schüler und ihre Eltern sind in regelmässigen Gesprächen über die Beurteilung der Leistungen und des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
2) Je Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein des Schülers.
Art. 31c
Standortgespräch
1) Mit Schülern und ihren Eltern ist im Hinblick auf den Übertritt in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn ein ausführliches Standortgespräch zu führen.
2) Das Standortgespräch findet im Frühjahr der dritten Schulstufe während einer vom Schulamt zu bestimmenden Frist statt.
3) Das Standortgespräch beinhaltet:
a) die Beurteilung der Leistungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von schulartenübergreifenden Vergleichsprüfungen;
b) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens;
d) die Beratung über berufliche oder allgemeinbildende Ausbildungswege;
e) die Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Besuch der vierten Schulstufe und auf den angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungsweg.
4) Beim Standortgespräch sind zu berücksichtigen:
a) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens durch den Schüler (Abs. 3 Bst. b);
b) die Ziele von Eltern und Schülern im Hinblick auf die angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungswege (Abs. 3 Bst. e).
5) Zur Teilnahme an einem Standortgespräch sind verpflichtet:
a) die Eltern von Schülern der Real- und Oberschule;
b) die Eltern von Schülern des Gymnasiums, wenn der Promotionsschnitt im ersten Semester tiefer als 4.3 ist.
6) Die unentschuldigte Nichtteilnahme an einem Standortgespräch kann auf begründeten Antrag der Schulleitung vom Schulamt nach Art. 88 Abs. 2 des Schulgesetzes geahndet werden.
7) Das Standortgespräch ersetzt das Elterngespräch auf der dritten Schulstufe.
Überschrift vor Art. 31d
Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung
Art. 31d
Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung
1) Zur Förderung von Lernfortschritten erhält jeder Schüler direkte Rückmeldungen im Unterricht.
2) Das Vermögen des einzelnen Schülers, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
Art. 31e
Orientierung im Hinblick auf Übertritte
Die Schüler sind zu informieren:
a) zu Beginn jeder Schulstufe über die Übertrittmöglichkeiten und -bedingungen auf der Sekundarstufe I;
b) zu Beginn der dritten Schulstufe der Realschule über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Übertritts in die Oberstufe des Gymnasiums.
Art. 32
Rechtsmittel
1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben.
2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
Überschrift vor Art. 32a
VII. Schlussbestimmungen
Art. 32a
Richtlinien des Schulamtes
Das Schulamt kann Richtlinien erlassen über:
a) die einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart;
b) die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz anstelle des Betragens an der Oberschule;
c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz;
d) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen;
e) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
Überschrift vor Art. 33
Aufgehoben
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef