Art. 3 Abs. 3
3) Die Erheblichkeit einer Geschäftsbeziehung ist jedenfalls dann gegeben:
a) bei Banken, wenn mindestens 20 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 3 Millionen Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
b) bei Treuhandunternehmen, wenn:
1. eine Verbandsperson ihren statutarischen Sitz im Inland hat oder eine besondere Vermögenswidmung von mindestens einem inländischen Treuhänder verwaltet wird. Zugleich müssen mindestens 10 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser Verbandsperson oder besonderen Vermögenswidmung in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 1 Million Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
2. eine juristische Person mit statutarischem Sitz im Ausland mehrheitlich von inländischen Organmitgliedern verwaltet wird. Zugleich müssen mindestens 15 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser juristischen Person in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 1 Million Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
c) bei Versicherungsunternehmen, wenn die relevante Person eine Versicherungspolice mit einer Mindestprämie von 150 000 Franken abschliesst, welche von einem Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus ausgestellt wird.