359.114.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 232 ausgegeben am 13. Juli 2012
Verordnung
vom 10. Juli 2012
über die Abänderung der Steueramtshilfeverordnung-UK
Aufgrund von Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Amtshilfe in Steuersachen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Steueramtshilfegesetz-UK; AHG-UK), LGBl. 2010 Nr. 248, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Steueramtshilfeverordnung-UK (AHV-UK) vom 31. August 2010, LGBl. 2010 Nr. 254, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Die Erheblichkeit einer Geschäftsbeziehung ist jedenfalls dann gegeben:
a) bei Banken, wenn mindestens 20 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 3 Millionen Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
b) bei Treuhandunternehmen, wenn:
1. eine Verbandsperson ihren statutarischen Sitz im Inland hat oder eine besondere Vermögenswidmung von mindestens einem inländischen Treuhänder verwaltet wird. Zugleich müssen mindestens 10 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser Verbandsperson oder besonderen Vermögenswidmung in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 1 Million Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
2. eine juristische Person mit statutarischem Sitz im Ausland mehrheitlich von inländischen Organmitgliedern verwaltet wird. Zugleich müssen mindestens 15 % der für das Offenlegungsprogramm nach dem Übereinkommen zu registrierenden weltweit bei Banken auf einem Bankkonto oder Bankdepot verbuchten Vermögenswerte der relevanten Person auf einem Bankkonto oder Bankdepot dieser juristischen Person in Liechtenstein verbucht werden. Ab einem Betrag von 1 Million Franken ist die Prozentschwelle nicht mehr relevant;
c) bei Versicherungsunternehmen, wenn die relevante Person eine Versicherungspolice mit einer Mindestprämie von 150 000 Franken abschliesst, welche von einem Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein oder vom Fürstentum Liechtenstein aus ausgestellt wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef