416.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 263 ausgegeben am 29. August 2012
Gesetz
vom 20. Juni 2012
über die Abänderung des Stipendiengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Der Staat unterstützt nach Massgabe dieses Gesetzes Personen, die eine Ausbildung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit absolvieren, mit Ausbildungsbeihilfen.
Art. 3a
Eingetragene Partnerschaft
Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
Überschriften vor Art. 4
Ia. Anspruchsvoraussetzungen
A. Persönliche Voraussetzungen
Art. 4
Wohnsitz
1) Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen haben in Liechtenstein wohnhafte Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns der zu unterstützenden Ausbildung oder des zu unterstützenden Ausbildungsabschnittes mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) In sozialen Härtefällen kann eine Ausbildungsbeihilfe vor Ablauf der in Abs. 1 angeführten Fristen gewährt werden. Die Stipendienstelle kann die Gewährung der Ausbildungsbeihilfe von einer entsprechenden Empfehlung des Amtes für Soziale Dienste abhängig machen.
Art. 4a
Höchstalter und IV-Renten
Anspruchsberechtigt sind ausschliesslich Personen, die:
a) das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben; oder
b) keine IV-Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit beziehen.
Art. 5 Abs. 2 und 3
2) Die Eignung für die gewählte Ausbildung gilt vorbehaltlich Abs. 3 als erwiesen, wenn:
a) die Aufnahme- und Promotionsbedingungen der Ausbildungsstätte erfüllt sind; oder
b) ein Lehr- oder Ausbildungsvertrag besteht.
3) Keine Ausbildungsbeihilfen werden gewährt, wenn:
a) die Antrag stellende Person die Ausbildung bereits zweimal abgebrochen hat oder zweimal davon ausgeschlossen wurde;
b) die Vorbildung für eine angestrebte Ausbildung offensichtlich unzureichend ist;
c) die Ausbildungsstätte Aufnahme- oder Promotionsbedingungen für die betreffende Ausbildung unbeachtet lässt; oder
d) bei gymnasialen Ausbildungen die Antrag stellende Person minderjährig ist und die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen für das Liechtensteinische Gymnasium nicht erfüllt.
Überschrift vor Art. 6
B. Ausbildungsbezogene Voraussetzungen
Art. 6 Abs. 1, 4 Bst. c und 5
1) Ausbildungsbeihilfen werden gewährt für:
a) schulische und berufliche Erst- und Zweitausbildungen;
b) Weiterbildungen.
4) Als Weiterbildungen gelten:
c) Sprach- und Informatikkurse.
5) Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II können nur dann unterstützt werden, wenn diese sich in den Zielen und Inhalten von inländischen Ausbildungen wesentlich unterscheiden. Die Regierung legt auf Antrag der Stipendienstelle fest, welche Ausbildungen unterstützt werden dürfen. Die Stipendienstelle führt darüber ein Verzeichnis.
Art. 6a
Umfang der Ausbildung
1) Ausbildungen müssen auf ein Ausbildungsjahr bezogen einen Umfang von mindestens 15 Ausbildungstagen zu mindestens 6 Stunden oder mindestens 90 Stunden umfassen. Massgeblich ist die Zeit für die nach Studien- oder Lehrplan an der Ausbildungsstätte zu absolvierenden Lehrveranstaltungen, einschliesslich Übungen, Kolloquien und Exkursionen. Die Zeit für individuelles Lernen, Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten und dergleichen ist nicht anrechenbar.
2) Ein einzelner Sprachaufenthalt muss eine Mindestdauer von einem Monat aufweisen. Abs. 1 findet keine Anwendung.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b bis d sowie Abs. 2 und 3
1) Ausbildungen gelten vorbehaltlich Abs. 3 als anerkannt, wenn:
b) der Berufs- oder Studienabschluss aufgrund internationaler Abkommen in Liechtenstein anerkannt ist;
c) der Sitzstaat oder eine vom Sitzstaat anerkannte Berufsorganisation die ausländische Ausbildungsstätte und/oder Qualifikation anerkennt; oder
d) eine vom Sitzstaat anerkannte Zertifizierung oder Akkreditierung der Ausbildungsstätte und/oder Qualifikation vorliegt.
2) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c oder d obliegt der Antrag stellenden Person. Im Zweifel entscheidet die Stipendienstelle aufgrund eines von ihr veranlassten Fachgutachtens.
3) Nicht als Ausbildung anerkannt werden:
a) Ausbildungen im Bereich staatlich reglementierter Berufe, die den gesetzlichen Erfordernissen für die Berufszulassung in Liechtenstein nicht entsprechen;
b) Ausbildungen ausserhalb von Ausbildungsstätten;
c) Forschungen im Rahmen von Anstellungs- und/oder Auftragsverhältnissen;
d) berufliche Weiterbildungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers;
e) autodidaktische Studien und Forschungen.
Art. 8 Abs. 3 und 4
3) Sprachaufenthalte werden insgesamt während höchstens 12 Monaten unterstützt.
4) Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II werden insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt. An diese Dauer sind alle Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II anzurechnen, unabhängig davon, ob für diese eine Ausbildungsbeihilfe beantragt wurde. Antrag stellende Personen sind verpflichtet, die im Anschluss an die Sekundarstufe II absolvierten Studienzeiten der Stipendienstelle vollständig nachzuweisen.
Art. 8a
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1, 2 und 4
1) Die Ausbildungsbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der anerkennbaren Kosten und der Summe der Eigenleistungen.
2) Die Ausbildungsbeihilfe wird wie folgt ausgerichtet:
a) bis und mit dem vollendeten 32. Lebensjahr der Antrag stellenden Person zum Teil als Darlehen und zum Teil als Stipendium. Das Verhältnis von Stipendium und Darlehen richtet sich in Abhängigkeit von der Summe der Eigenleistungen nach der Tabelle im Anhang. Vorbehalten bleibt Art. 22;
b) nach vollendetem 32. Lebensjahr der Antrag stellenden Person als Darlehen.
4) Darlehensbeträge von 500 bis 1 000 Franken werden nur auf Verlangen der Antrag stellenden Person ausgerichtet. Darlehensbeträge, die weniger als 500 Franken betragen, sowie Stipendien, die weniger als 100 Franken betragen, werden nicht ausgerichtet.
Überschriften vor Art. 10
B. Anerkennbare Kosten
1. Präsenzunterricht
Art. 10
Schulgeld
Als Schulgeld werden bis zum Höchstbetrag von 10 000 Franken anerkannt:
a) die Gebühren für den Besuch einer Ausbildungsstätte;
b) die Prüfungsgebühren;
c) die Kosten für zusätzliche obligatorische Ausbildungsveranstaltungen.
Sachüberschrift vor Art. 11
Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Art. 11
a) Unterkunft im Ausland
1) Ist der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur Ausbildungsstätte unzumutbar, werden anerkannt:
a) die Kosten für auswärtige Unterkunft, höchstens jedoch 7 000 Franken;
b) die Kosten für auswärtige Verpflegung, höchstens jedoch 5 000 Franken.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Kriterien der Zumutbarkeit.
Art. 12
b) Unterkunft im Inland
Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung am Wohnort im Inland werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach Art. 11 anerkannt, sofern:
a) die Antrag stellende Person:
1. einen eigenen Haushalt führt und das 25. Lebensjahr vollendet hat;
2. ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war; oder
3. verheiratet ist oder eigene Kinder hat;
b) ihr keine Beiträge nach Art. 11 ausgerichtet werden; und
c) die Ausbildung mehr als ein halbes Jahr und pro Woche mehr als drei ganze Ausbildungstage umfasst.
Art. 13 Abs. 2
2) Erfordert die Ausbildung zwingend die Anschaffung eines persönlichen Instrumentariums, wird zusätzlich ein einmaliger Beitrag höchstens in der Höhe des nicht ausgeschöpften Schulgeldbeitrages (Art. 10) anerkannt.
Art. 14
Fahrtkosten
Fahrtkosten für den regelmässigen Weg zwischen Wohnort, auswärtiger Unterkunft und Ausbildungsstätte werden unter Berücksichtigung der preisgünstigsten Tarife für den öffentlichen Verkehr bis zum Höchstbetrag von 2 800 Franken anerkannt.
Art. 15
Basiskosten
1) Bei Antrag stellenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden für folgende Ausbildungen die übrigen Lebenserhaltungskosten mit einer Pauschale von 6 000 Franken anerkannt:
a) bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II;
b) bei schulischen und beruflichen Erst- und Zweitausbildungen der Sekundarstufe II, sofern die Antrag stellende Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
a) Doktorats- und ähnliche Studiengänge;
b) Ausbildungen, die weniger als ein halbes Jahr und pro Woche weniger als drei ganze Ausbildungstage umfassen.
Art. 16 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 bis 4
2) Als Drittunterstützungen gelten insbesondere:
a) Sozialversicherungsleistungen und staatliche Leistungen zum Zweck der beruflichen Integration;
b) Beiträge durch Arbeitgeber, Privatpersonen und Institutionen im In- und Ausland.
3) Nicht als Drittunterstützungen gelten:
a) Unterstützungen durch die Eltern oder den Ehegatten bzw. die Ehegattin;
b) Stipendien der Europäischen Union.
4) Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, Drittunterstützungen offen zu legen.
Art. 19 Abs. 2 und 3
2) Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 entsprechend zu kürzen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Schulgelder nach Art. 10, die 5 000 Franken übersteigen, müssen sich auf mindestens ein halbes Ausbildungsjahr von 20 Wochen zu 5 Tagen beziehen.
Überschrift vor Art. 19a
2. Fernunterricht
Art. 19a
Grundsatz
1) Wird eine Aus- oder Weiterbildung überwiegend im Rahmen von Fernunterricht absolviert, werden ausschliesslich die Kosten nach Art. 10 und 13 anerkannt.
2) Im Übrigen finden Art. 17, 18 sowie 19 Abs. 1 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 bis 5
1) Die massgeblichen Eigenleistungen ergeben sich aus:
b) der Eigenleistung der Antrag stellenden Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei Verheiratung unter Einbezug des Ehegatten bzw. der Ehegattin.
2) Die elterliche Eigenleistung bleibt unberücksichtigt, wenn die Antrag stellende Person:
a) eigene Kinder hat; oder
b) ab ihrem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem halben Jahr ununterbrochener Dauer bleibt unberücksichtigt. Berufslehren und Praktika gelten nicht als Erwerbstätigkeit.
3) Bei der Berechnung der Ausbildungsbeihilfe ist vorbehaltlich Abs. 4 auf das Alter der Antrag stellenden Person zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes abzustellen.
4) Die Ausbildungsbeihilfe wird auf den nächst möglichen Semesterbeginn neu berechnet, wenn:
a) das 25. Lebensjahr nach dem gemäss Abs. 3 massgeblichen Zeitpunkt vollendet wird;
b) das 32. Lebensjahr nach dem gemäss Abs. 3 massgeblichen Zeitpunkt vollendet wird.
5) Die Neuberechnung der Ausbildungsbeihilfe erfolgt in den Fällen nach Abs. 4 Bst. a auf Antrag, in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b von Amts wegen.
Art. 21 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c und f sowie Abs. 5
2) Zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse werden dem Gesamterwerb ohne Sollertrag des steuerpflichtigen Vermögens ein Zwanzigstel des Gesamtvermögens sowie der steuerpflichtige Reinertrag juristischer Personen, an denen die Antrag stellende Person, ihr Ehegatte bzw. ihre Ehegattin, ihre Eltern oder ein Elternteil zu mindestens 5 % beteiligt sind, im Umfang der Beteiligung hinzugerechnet und von diesem Betrag folgende Abzüge vorgenommen:
c) 10 000 Franken bei den Eltern für Antrag stellende Kinder (Elternabzug); Art. 20 Abs. 2 bleibt vorbehalten;
f) 7 000 Franken für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, nicht erwerbstätige Kind bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres (Kinderabzug); erhält das Kind Sozialversicherungsleistungen insbesondere wegen Erwerbslosigkeit oder Krankheit, ist der Abzug zu halbieren;
5) Die anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse nach Abs. 2 werden unter Vorbehalt von Art. 21a aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Kalenderjahres ermittelt, das im Jahr vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnittes von der Steuerverwaltung abgeschlossen worden ist.
Art. 21a
Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Macht die Antrag stellende Person glaubhaft oder hat die Stipendienstelle Grund zur Annahme, dass sich im Ausbildungsjahr die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse gegenüber der nach Art. 21 Abs. 5 massgeblichen Steuerveranlagung um mindestens 30 % verändern, so wird die Eigenleistung aufgrund der von der Antrag stellenden Person vorgelegten Nachweise oder der der Stipendienstelle vorliegenden Informationen ermittelt und eine provisorische Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens ausgerichtet. Mit Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Ausbildungsjahr wird die definitive Ausbildungsbeihilfe der Antrag stellenden Person unter Berücksichtigung des bereits ausgerichteten Darlehens festgelegt.
Überschrift vor Art. 22
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1, 3 und 4
1) Kann die Antrag stellende Person die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Unterlagen unverschuldet nicht beibringen, wird die gesamte Ausbildungsbeihilfe in Form eines Darlehens ausgerichtet.
3) Ist die Frist nach Abs. 2 abgelaufen, kann höchstens 50 % des Darlehens in ein Stipendium umgewandelt werden, sofern die Antrag stellende Person:
a) einen Vorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält; oder
b) unverschuldet nicht in der Lage war, die Unterlagen fristgerecht nachzureichen.
4) Die Eigenleistung eines Elternteils bleibt unberücksichtigt, wenn:
a) dieser unbekannt ist;
b) dessen Aufenthalt unbekannt ist; oder
c) die Antrag stellende Person einen Vorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 4 und 4a
4) Dem Formular sind alle darin verlangten Belege beizulegen. Der ordentliche Wohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ist nachzuweisen mit:
a) einer Wohnsitzbestätigung derjenigen Gemeinde, in der die Antrag stellende Person ordnungsgemäss gemeldet ist; und
b) einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz oder dem Personenfreizügigkeitsgesetz bei ausländischen Staatsangehörigen.
4a) Antrag stellende Personen bis zum 25. Lebensjahr sind verpflichtet, ihre Eltern über die Antragstellung zu informieren; davon ausgenommen sind Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 erfüllen.
Art. 25 Abs. 3, 5 und 6
3) Ausbildungsbeihilfen werden nach Vorlage eines Schulvertrages, einer Einschreibebestätigung oder eines anderen gleichwertigen Belegs wie folgt ausgerichtet:
a) Stipendien frühestens acht Wochen vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts;
b) Darlehen frühestens:
aa) drei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages; und
bb) acht Wochen vor Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungsabschnitts.
5) Das Zustandekommen des Darlehensvertrags setzt voraus, dass er binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung abgeschlossen wird.
6) Darlehensverträge sind von der Antrag stellenden Person zu unterzeichnen, bei Antrag stellenden unmündigen Personen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter.
Art. 25a
Erlöschen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Ausbildungsbeihilfe
1) Der Anspruch auf Ausrichtung einer Ausbildungsbeihilfe erlischt, wenn die nach Art. 25 Abs. 3 erforderlichen Belege nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung über die Ausbildungsbeihilfe eingereicht werden.
2) Eine erneute Antragstellung für dieselbe Ausbildung bzw. für denselben Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen.
Art. 26 Abs. 6
6) Die Regierung kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe die Rückzahlung für höchstens weitere zwei Jahre stunden. In besonderen Härtefällen, insbesondere bei Tod der Darlehen nehmenden Person, kann die Regierung die Darlehensschuld nach Massgabe der offen zu legenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ganz oder teilweise erlassen.
Art. 27 Abs. 1
1) Nach Beendigung der unterstützten Ausbildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes hat die Antrag stellende Person der Stipendienstelle unaufgefordert einen Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungs- und Prüfungsveranstaltungen vorzulegen.
Art. 28 Abs. 3
3) Als wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere eine nachträgliche Unterstützung durch Dritte (Art. 18) sowie ein Wechsel, ein Ab- oder ein Unterbruch der Ausbildung.
Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 1a
1) Ausbildungsbeihilfen sind von der Antrag stellenden Person zurückzuerstatten, wenn sie:
c) diese zweckwidrig verwendet hat.
1a) Ergibt die Berechnung nach Art. 28 Abs. 2, dass die Antrag stellende Person eine zu hohe Ausbildungsbeihilfe bezogen hat, so ist der Mehrbetrag zurückzufordern.
Art. 30 Abs. 1, 2 und 2a
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Stipendienstelle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
2a) Eltern Antrag stellender Personen haben vorbehaltlich Abs. 3 kein selbständiges Beschwerderecht.
Überschriften vor Art. 31
IV. Organisation und Durchführung
A. Vollzugsbehörden
Art. 31 Bst. a und b
a) der beim Schulamt eingerichteten Stipendienstelle;
b) Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2
1) Der Stipendienstelle obliegt insbesondere:
g) die Antragstellung zuhanden der Regierung nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6;
2) Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 33
Aufgehoben
Art. 33
Regierung
1) Der Regierung obliegt insbesondere:
a) die Festlegung der unterstützten Ausbildungen an ausländischen Schulen der Sekundarstufe II nach Art. 6 Abs. 5;
b) die Stundung und der Erlass der Darlehensschuld nach Art. 26 Abs. 6.
2) Die Regierung kann die ihr nach Abs. 1 zugewiesenen Geschäfte mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied übertragen.
Überschrift vor Art. 34
B. Datenschutz und Zusammenarbeit
Art. 34
Bearbeitung von Personendaten
Die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) Anspruchsberechtigungen abzuklären, Ausbildungsbeihilfen zu berechnen, festzusetzen und auszurichten sowie mit Leistungen von Sozialleistungsträgern abzustimmen;
b) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen vornehmen zu können;
c) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
d) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
Art. 35
Datenbekanntgabe
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) Organen der Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) der Steuerverwaltung, soweit die Daten für die Anwendung der Steuergesetzgebung erforderlich sind;
d) dem Amt für Soziale Dienste, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
e) dem Amt für Statistik für statistische Zwecke;
f) dem Ausländer- und Passamt, soweit die Daten für den Vollzug der Ausländergesetzgebung erforderlich sind;
g) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit die Daten insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen oder für die Beurteilung von Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen oder eines familien- bzw. erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
h) den Gemeindebehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich.
Art. 35a
Informationssystem
1) Die Stipendienstelle betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke ein Informationssystem.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung dieses Informationssystems, insbesondere die zu erfassenden Daten, mit Verordnung.
Art. 35b
Amtshilfe
1) Soweit die notwendigen Informationen und Daten nicht bei der Antrag stellenden Person selbst erhoben werden können, ist die Stipendienstelle berechtigt, bei folgenden Behörden die für die Berechnung der Ausbildungsbeihilfen notwendigen Informationen und Daten einzuholen:
a) von den Gemeindebehörden und dem Ausländer- und Passamt für die Feststellung des Wohnsitzes (Art. 4 und 24 Abs. 4);
b) vom Amt für Soziale Dienste für die Feststellung eines Härtefalls (Art. 4 Abs. 2) oder die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a);
c) von den AHV/IV/FAK-Anstalten für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4a) sowie die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a) und Eigenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. f);
d) vom Amt für Volkswirtschaft für die Überprüfung von Drittunterstützungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a) und Eigenleistungen (Art. 21 Abs. 2 Bst. f);
e) vom Schulamt für die Abklärung der Eignung für gymnasiale Ausbildungen (Art. 5 Abs. 4) und die Überprüfung des Schulgeldes (Art. 10);
f) vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung für die Überprüfung des Schulgeldes (Art. 10);
g) vom Zivilstandsamt für die Überprüfung des Zivilstands der in die Berechnung der Ausbildungsbeihilfe einzubeziehenden Personen (Art. 20 und 21).
2) Die Stipendienstelle ist berechtigt, die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Steuerdaten unmittelbar von den Gemeinden und der Steuerverwaltung einzuholen.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Anträge für Ausbildungsbeihilfen findet das neue Recht Anwendung, sofern die Ausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Auf Anträge betreffend Beihilfen für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen findet das bisherige Recht Anwendung, sofern die Anträge vor dem 1. Januar 2014 eingereicht werden.
2) Verfügungen und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen oder geschlossen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Vorbehalten bleibt Art. 25a.
3) Antrag stellende Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 32. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin einen Stipendien- und einen Darlehensanteil nach bisherigem Recht, sofern sie für die weiterhin zu unterstützende Aus- oder Weiterbildung im unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitt eine Ausbildungsbeihilfe bezogen haben. Diese Übergangsregelung gilt ausschliesslich für solche Anträge, die vor dem 31. Juli 2015 eingereicht werden.
4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsdauer der bestehenden Stipendienkommission; sie führt die bei ihr anhängigen Geschäfte nach den Vorschriften dieses Gesetzes und Art. 33 Abs. 3 des bisherigen Rechts zu Ende.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 9/2012 und 62/2012