311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 267 ausgegeben am 29. August 2012
Gesetz
vom 20. Juni 2012
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 288 Abs. 3
3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung begeht.
§ 293
Fälschung eines Beweismittels
1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.
§ 295
Unterdrückung eines Beweismittels
Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
§ 296
Tätige Reue
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Verwaltungsbehörde oder der Landespolizei (§ 9 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Juni 2012 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2012 und 70/2012