701.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 330 ausgegeben am 26. Oktober 2012
Verordnung
vom 23. Oktober 2012
über die Abänderung der Bauverordnung
Aufgrund von Art. 100 des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 441, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28
Archäologischer Perimeter
1) Alle Arten von Erdbewegungen (Hoch- und Tiefbau), die innerhalb des Archäologischen Perimeters erfolgen, sind vor ihrer Durchführung dem Amt für Kultur bekannt zu geben. Das Amt für Kultur legt im Rahmen der archäologischen Bauüberwachung fest, ob die allfälligen Untersuchungen vor Baubeginn oder baubegleitend durchgeführt werden.
2) Beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden ist die Bautätigkeit einzustellen und dem Amt für Kultur unverzüglich Meldung zu erstatten, unabhängig davon, ob sich das Gebiet innerhalb oder ausserhalb des Archäologischen Perimeters befindet.
Art. 31 Abs. 2
2) Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang von Gemeindestrassen untersagen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Sie kann anordnen, dass bereits vorhandene Einfriedungen und Bepflanzungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Strassen und Wege behindern, durch den Eigentümer soweit zurückzuversetzen sind, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Die Baubehörde hat diese Ermächtigung im Bereich der Landstrassen.
Art. 35 Abs. 3
3) Die Baubehörde kann die Reduktion von Abstellplätzen im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes nach Massgabe der ermittelten Qualitätsstufen festlegen. Die Qualitätsstufen geben Aufschluss über Art und Qualität der Anbindung an den öffentlichen Verkehr.
Art. 37 Abs. 2
2) Die Baubehörde kann bei grossflächigen Parkierungsanlagen ein Verkehrskonzept verlangen, durch das nachzuweisen ist, mit welchen Massnahmen eine zusätzliche Beeinträchtigung des Verkehrs vermieden wird. Das Verkehrskonzept bedarf der Genehmigung der Baubehörde. Aus dem Konzept resultierende Kosten für bauliche Massnahmen, die Einfluss auf das öffentliche Strassennetz haben, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Art. 54 Abs. 2
2) Bei Abbruchgesuchen betreffend erhaltens- oder schutzwürdige Objekte hat die Baubehörde nach Anhörung des Amtes für Kultur die Vorlage einer baugeschichtlichen Analyse auf Kosten der Bauherrschaft zu veranlassen. Das Amt für Kultur legt den Rahmen und den zeitlichen Ablauf der baugeschichtlichen Analyse fest und beauftragt den Fachexperten.
Art. 55
Gefahrentechnische Unterlagen
Liegt ein Bauvorhaben nach Massgabe der Naturgefahrenkarten in einer Gefahrenzone Blau/Blau+, bestimmt das Amt für Bevölkerungsschutz Art und Umfang der erforderlichen gefahrentechnischen Unterlagen; die Unterlagen sind dem Baugesuch beizulegen.
Art. 59 Abs. 2
2) Die Baubehörde hat dem Amt für Kultur nach Eingang des Baugesuches Kopien des Übersichts- und Situationsplanes zur Information zu übermitteln.
Art. 67 Abs. 1 Bst. o und p sowie Abs. 3
o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes:
1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat;
2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche;
p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken.
3) Aufgehoben
Anhang 3 Zeile 1
Bauten / Massnahmen
Betroffene Stellen
Sämtliche bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen nach Art. 72 des Gesetzes
Gemeinden und Amt für Umwelt
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird durch nachfolgenden Anhang 4 ersetzt:
Anhang 4
(Art. 59 Abs. 1 Bst. b)
Stellen, die im Rahmen des Koordinationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden
Bauten / Massnahmen
Betroffene Stellen
Bauvorhaben in den Gefahrenzonen Gelb, Blau, Blau+ und Rot bei den Gefahrenprozessen "Wasser" und "Rutschungen"
Amt für Bevölkerungsschutz
Bauvorhaben in den Gefahrenzonen Gelb, Blau und Rot bei den Gefahrenprozessen "Steinschlaggefahr" und "Lawinen"
Amt für Bevölkerungsschutz
Bauten und Anlagen im Waldgebiet oder am Waldrand
Amt für Umwelt
Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Amt für Umwelt
Bauvorhaben an Gewässern
Amt für Bevölkerungsschutz
Sämtliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie in Grundwasserschutzgebieten
Amt für Umwelt
Bauvorhaben, die an oder in erhaltenswerten oder denkmalgeschützten Bauten ausgeführt werden und/oder in den Ortsbildinventaren und/oder im Archäologischen Perimeter enthalten sind
Amt für Kultur und Denkmalschutzkommission
Bauvorhaben, bei denen eine Zivilschutzanlage vorgesehen ist
Amt für Bevölkerungsschutz
Öffentlich zugängliche Bauten
Liechtensteiner Behindertenverband
Landwirtschaftliche Bauten
Amt für Umwelt
Kliniken, Arztpraxen, Labors
Amt für Gesundheit
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In folgenden Verordnungen sind vorbehaltlich Abs. 2 bis 6 sowie Ziff. III die Bezeichnungen "Hochbauamt", "Bauamt" bzw. "Fürstliches Bauamt", "Landesbauamt", "Tiefbauamt", "Amt für Wohnungswesen" und "Stabsstelle für Landesplanung" durch die Bezeichnung "Amt für Bau und Infrastruktur", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
1. Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2001 Nr. 65;
2. Verordnung vom 28. März 1972 über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau, LGBl. 1972 Nr. 23;
3. Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 16. April 1942 betreffend Schutzbestimmungen für Tiefbauten, LGBl. 1942 Nr. 19;
4. Verordnung vom 30. Dezember 1970 betreffend die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein, LGBl. 1971 Nr. 5;
5. Verordnung vom 19. August 1971 betreffend die Ausbeutung von Gesteinsmaterialien in den Rüfen, LGBl. 1971 Nr. 38;
6. Verordnung vom 23. August 1977 über das Landumlegungsverfahren für den Bau von Hauptverkehrsstrassen, LGBl. 1977 Nr. 61;
7. Verordnung vom 19. Dezember 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung; BGlV), LGBl. 2006 Nr. 287;
8. Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz, LGBl. 2004 Nr. 249;
9. Verordnung vom 25. November 1975 über das Kaminfegerwesen, LGBl. 1975 Nr. 63;
10. Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV), LGBl. 2006 Nr. 259;
11. Verordnung IV vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV IV) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung), LGBl. 2005 Nr. 68;
12. Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011, LGBl. 2011 Nr. 433;
13. Gewerbeverordnung (GewV) vom 7. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 226;
14. Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftsbetriebsinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; LIFV), LGBl. 2009 Nr. 211;
15. Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV), LGBl. 2002 Nr. 47;
16. Schwachstromverordnung vom 7. August 1984, LGBl. 1985 Nr. 25;
17. Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65;
18. Verordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV), LGBl. 2009 Nr. 254;
19. Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes, LGBl. 2008 Nr. 247;
20. Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303;
21. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19;
22. Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57;
23. Verordnung vom 7. Dezember 1999 zum Gesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV), LGBl. 1999 Nr. 232;
24. Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV), LGBl. 2005 Nr. 152;
25. Verordnung vom 4. November 2008 über das Grundbuch (GBV), LGBl. 2008 Nr. 267.
2) In Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 28. März 1972 über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau, LGBl. 1972 Nr. 23, ist die Wortfolge "Die Baubehörden (Bauamt und Gemeinden)" durch die Wortfolge "Das Amt für Bau und Infrastruktur" zu ersetzen.
3) In Art. 9 Abs. 1 der Statistikverordnung (StatV) vom 7. Juli 2009, LGBl. 2009 Nr. 197, ist die Wortfolge "in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, dem Hochbauamt und dem Tiefbauamt" durch die Wortfolge "in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Amt für Bau und Infrastruktur" zu ersetzen.
4) Im Anhang der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011, LGBl. 2011 Nr. 433, sind zu ersetzen:
a) in Ziff. 27 die Abkürzungen "ABS und AWNL" durch die Abkürzung "ABS";
b) in allen übrigen Ziffern die Abkürzung "TBA" durch die Abkürzung "ABI".
5) In Art. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 zum Rheingesetz, LGBl. 1991 Nr. 84, ist die Bezeichnung "Tiefbauamt" durch die Bezeichnung "Amt für Bevölkerungsschutz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
6) In Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit Bauprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 138, ist die Bezeichnung "Hoch- bzw. Tiefbauamt" durch die Bezeichnung "Amt für Volkswirtschaft" zu ersetzen.
III.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Art. 18 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV), LGBl. 2006 Nr. 259;
b) Art. 38 Abs. 1 Bst. g der Gewerbeverordnung (GewV) vom 7. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 226;
c) Art. 30 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV), LGBl. 2002 Nr. 47.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef