| 172.051.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 338 |
ausgegeben am 6. November 2012 |
Verordnung
vom 30. Oktober 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 2 und 3
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 176 310 Franken übersteigt.
3) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 176 310 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter