814.05
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 346 ausgegeben am 15. November 2012
Emissionshandelsgesetz (EHG)
vom 19. September 2012
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz dient:
a) der Verringerung von Treibhausgas-Emissionen innerhalb und ausserhalb Liechtensteins mit dem Ziel, einen angemessenen Beitrag zu leisten, die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird; sowie
b) der Umsetzung und Durchführung der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die in diesem Gesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung über die Luftreinhaltung ergänzend Anwendung.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Klimakonvention": das Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
b) "Kyoto-Protokoll": das Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
c) "Emissionen": die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG;
d) "Treibhausgase": Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexadfluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
e) "Emissionszertifikat": ein elektronisches Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;
f) "Tonne Kohlendioxidäquivalent": eine metrische Tonne Kohlendioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen in Bst. d genannten Treibhausgases mit einem äquivalenten Erderwärmungspotenzial;
g) "Anlage": eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die:
1. mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen; und
2. Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
h) "Anlagenbetreiber": eine Person, die eine Anlage betreibt oder besitzt oder der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;
i) "neuer Marktteilnehmer": eine Anlage, die:
1. mindestens eine in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeit durchführt und der erstmals nach dem 30. Juni 2011 eine Emissionsgenehmigung erteilt wurde;
2. zum ersten Mal eine nach Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG einbezogene Tätigkeit durchführt; oder
3. eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten oder nach Art. 24 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterung;
k) "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU": eine nach Art. 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen der Klimakonvention oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
l) "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER": eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen der Klimakonvention oder des Kyoto-Protokolls getroffene Entscheidung ausgestellte Einheit;
m) "Projektmassnahme": eine Massnahme, die zu einer Reduktion von Treibhausgasen führt und nach Massgabe der Klimakonvention und der in deren Rahmen getroffenen Entscheidungen oder aufgrund EWR-rechtlicher Bestimmungen anerkannt wird; darunter fallen auch Massnahmen nach Art. 6 (Gemeinsame Projektumsetzung) oder Art. 12 (Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung) des Kyoto-Protokolls;
n) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen verwendet werden können;
o) "Projektbetreiber": eine natürliche oder juristische Person, der die Entscheidung über eine Projektmassnahme obliegt;
p) "Verbrennung": die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich der Abgasreinigung.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der im Anhang aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Reduktionsziel und Reduktionserfüllung
1) Die Emissionen von Treibhausgasen sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 % zu vermindern. Die Regierung kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung auf bis zu 40 % erhöhen. Sie unterrichtet hierüber den Landtag.
2) Die Verminderung von Treibhausgasemissionen wird in erster Linie durch Massnahmen im Inland verfolgt, insbesondere durch energie-, verkehrs-, umwelt-, forst-, landwirtschafts-, wirtschafts- und finanzpolitische Massnahmen.
3) Jener Anteil an Treibhausgasen, der sich nicht durch Massnahmen im Inland zur Erreichung der Reduktionsziele nach Abs. 1 vermindern lässt, wird durch die Beteiligung an Projektmassnahmen im Ausland oder am internationalen Emissionshandel abgedeckt.
4) Die Regierung erstellt eine Nationale Klimaschutzstrategie, in der sie die Grundzüge und Massnahmen festlegt, die zur Verminderung der Emissionen dienen. Die Klimaschutzstrategie ist regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen; sie ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
II. Genehmigung und Überwachung von Emissionen
A. Genehmigung von Emissionen
Art. 5
Genehmigungspflicht
1) Betreiber von Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g bedürfen zur Emission von Treibhausgasen einer Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz (Emissionsgenehmigung).
2) Die Emissionsgenehmigung wird für eine oder mehrere der im Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten erteilt.
3) Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, bedürfen keiner Emissionsgenehmigung.
Art. 6
Antrag auf Erteilung einer Emissionsgenehmigung
Der Antrag auf Erteilung einer Emissionsgenehmigung hat zu enthalten:
a) eine Beschreibung der Anlage und der in der Anlage ausgeübten Tätigkeiten unter Einschluss der in der Anlage verwendeten Technologie;
b) Angaben zu Roh- und Hilfsstoffen, deren Verwendung wahrscheinlich mit den Emissionen verbunden ist;
c) eine Beschreibung der Quellen der Emissionen;
d) eine Beschreibung der vom Anlagenbetreiber geplanten Massnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen nach Massgabe von Art. 9; und
e) eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Bst. a bis d.
Art. 7
Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung
1) Die Emissionsgenehmigung wird nur erteilt, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.
2) Das Amt für Umweltschutz prüft die Emissionsgenehmigung zur Emission von Treibhausgasen mindestens alle fünf Jahre und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor.
Art. 8
Inhalt der Emissionsgenehmigung, Änderung von Angaben
1) Emissionsgenehmigungen haben zu enthalten:
a) den Namen und die Adresse des Anlagenbetreibers;
b) eine Beschreibung der Tätigkeiten, auf die sich die Emissionsgenehmigung bezieht, sowie eine Beschreibung der Emissionen;
c) einen Überwachungsplan, der den Anforderungen nach Art. 9 genügt;
d) Auflagen in Bezug auf die Berichterstattung nach Art. 9;
e) die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach Art. 15.
2) Der Anlagenbetreiber hat dem Amt für Umweltschutz mindestens einen Monat vor deren Wirksamkeit zu melden:
a) die Änderung seines Namens oder seiner Adresse;
b) jede Änderung der Tätigkeit, insbesondere des Standortes, der Betriebsweise, des Betriebsumfangs oder die Stilllegung der Anlage, sofern sie eine Auswirkung auf den Umfang der Emissionen haben kann.
3) Das Amt für Umweltschutz passt Emissionsgenehmigungen bei Änderungen im Sinne von Abs. 2 erforderlichenfalls an.
B. Überwachung von Emissionen und Berichterstattung
Art. 9
Überwachung; Emissionsbericht
1) Der Anlagenbetreiber hat die Emissionen der Anlage, insbesondere ihre Gesamtemissionen, entsprechend den Auflagen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d in jedem Kalenderjahr zu überwachen und dem Amt für Umweltschutz bis zum 31. März des Folgejahres hierüber einen Emissionsbericht vorzulegen.
2) Die Überwachung von Emissionen und der Emissionsbericht haben den Anforderungen des EWR-Rechts, insbesondere Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und der nach Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung zu entsprechen.
Art. 10
Überprüfung des Emissionsberichts; Sachverständiger
1) Der Emissionsbericht nach Art. 9 ist vor seiner Abgabe von einem vom Amt für Umweltschutz anerkannten unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen.
2) Die Überprüfung des Emissionsberichts sowie die Mindestanforderungen an die Sachverständigen richten sich nach Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG und der nach Art. 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung.
3) Der Sachverständige hat über die Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Amt für Umweltschutz gemeinsam mit dem Emissionsbericht nach Art. 9 vorzulegen.
4) Bestehen an der Unabhängigkeit eines Sachverständigen oder an der ordnungsgemässen Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 begründete Zweifel, so kann das Amt für Umweltschutz:
a) dem Anlagenbetreiber auftragen, einen neuen Sachverständigen zu wählen; oder
b) auf Kosten des Anlagenbetreibers die Überprüfung des Emissionsberichts durch einen anderen Sachverständigen durchführen lassen.
5) Der Anlagenbetreiber hat dem Sachverständigen und den von ihm beauftragten Personen alle für die Überprüfung des Emissionsberichts erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und den Zutritt zur Anlage zu ermöglichen.
6) Kommt ein Anlagenbetreiber seiner Pflicht zur Vorlage eines geprüften Emissionsberichts nicht nach, werden die Emissionen der Anlage vom Amt für Umweltschutz geschätzt und verbindlich festgelegt.
III. Emissionszertifikate
A. Zuteilung von Emissionszertifikaten
Art. 11
Handelsperioden
Handelsperioden für Betreiber von Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g erstrecken sich über Achtjahreszeiträume. Die erste Handelsperiode beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2020.
Art. 12
Versteigerung von Emissionszertifikaten
1) Ab der 2013 beginnenden Handelsperiode werden sämtliche dem Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde nach der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Emissionszertifikate, die nicht nach Art. 13 kostenlos zugeteilt werden, versteigert.
2) Die Versteigerung wird über eine nach der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform vorgenommen. Die Regierung bestellt hierfür einen Auktionator.
3) Die Einnahmen aus der Versteigerung sind für umweltpolitische Massnahmen zu verwenden.
Art. 13
Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
1) Anlagenbetreibern wird während der ersten zwei Handelsperioden nach Massgabe von Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission eine gewisse Anzahl von Emissionszertifikaten kostenlos zugeteilt.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die kostenlose Zuteilung mit Verordnung. Sie regelt insbesondere:
a) den für die Zuteilung massgeblichen Bezugszeitraum;
b) die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Emissionszertifikate;
c) die Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer;
d) die Festlegung von sektorübergreifenden Korrekturfaktoren nach Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG.
Art. 14
Verfahren über die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
1) Die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten erfolgt auf Antrag des Anlagenbetreibers. Dem Antrag sind die den Anspruch begründenden erforderlichen und durch einen vom Amt für Umweltschutz anerkannten Sachverständigen verifizierten Unterlagen beizufügen.
2) Das Amt für Umweltschutz berechnet die vorläufige Zuteilungsmenge, veröffentlicht eine Liste aller unter dieses Gesetz fallenden Anlagen und übermittelt diese Informationen an die EFTA-Überwachungsbehörde zur Genehmigung. Aus der Veröffentlichung der vorläufigen Zuteilungsmenge ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge wendet das Amt für Umweltschutz den EWR-rechtlich festgelegten Korrekturfaktor an.
3) Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate auf Grundlage dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung sowie der Vorgaben der EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn der Handelsperiode.
4) Die Vergabe von Emissionszertifikaten erfolgt jährlich nach Massgabe der Zuteilungsentscheidung, spätestens am 28. Februar eines Jahres, sofern die Anlage nicht erst nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurde.
5) In Fällen, in denen eine Anlage den Betrieb in einer laufenden Handelsperiode aufnimmt, erfolgt die Zuteilung sowie die Vergabe von Emissionszertifikaten für das erste Betriebsjahr nach Aufnahme des normalen Betriebes der Anlage.
B. Abgabe, Gültigkeit und Verbuchung von Emissionszertifikaten und -gutschriften
Art. 15
Abgabe und Anerkennung von Emissionszertifikaten
1) Der Anlagenbetreiber hat dem Amt für Umweltschutz bis zum 30. April des der auf der Zuteilungsentscheidung basierenden Vergabe folgenden Jahres eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Art. 10 geprüften Gesamtemissionen im Vorjahr entsprechen. Anlagenbetreiber können diese Verpflichtung nicht durch Emissionszertifikate erfüllen, welche nach Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt wurden (Luftverkehrssektor).
2) Zur Erfüllung nach Abs. 1 können verwendet werden:
a) die vom Amt für Umweltschutz vergebenen Emissionszertifikate;
b) Emissionszertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates nach Massgabe der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden;
c) Emissionszertifikate, die von Drittstaaten vergeben worden sind, mit denen ein Abkommen der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten besteht.
Art. 16
Emissionshandelsregister
1) Das Amt für Umweltschutz führt ein öffentlich zugängliches Emissionshandelsregister, in dem Emissionszertifikate und Emissionsgutschriften nach Massgabe der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und 1193/2011 gehalten werden.
2) Das Emissionshandelsregister geniesst öffentlichen Glauben.
3) Voraussetzung für die Eröffnung und Führung eines Personenkontos im Emissionshandelsregister ist die Benennung von mindestens drei Bevollmächtigten, wovon der dritte Bevollmächtigte eine natürliche Person mit ständigem Wohnsitz in Liechtenstein sein muss.
4) Der dritte Bevollmächtigte mit Sitz in Liechtenstein hat die Angaben der übrigen Kontobevollmächtigten angemessen zu überprüfen und die Authentizität dieser Angaben gegenüber dem Amt für Umweltschutz zu bestätigen.
5) Die Regierung regelt das Nähere über das Emissionshandelsregister mit Verordnung.
Art. 17
Übertragbarkeit und Gültigkeit von Emissionszertifikaten
1) Emissionszertifikate im Sinne von Art. 15 Abs. 2 sowie Emissionsgutschriften sind übertragbar zwischen:
a) natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat;
b) natürlichen und juristischen Personen mit Sitz innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in Drittstaaten nach Art. 15 Abs. 2 Bst. c.
2) Vier Monate nach Ablauf einer Handelsperiode werden Emissionszertifikate aus der abgelaufen Handelsperiode gelöscht und vom Amt für Umweltschutz durch Emissionszertifikate der aktuellen Handelsperiode ersetzt.
Art. 18
Umwandlung von Emissionsgutschriften
1) Das Amt für Umweltschutz wandelt vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 folgende Emissionsgutschriften auf Antrag des Anlagenbetreibers in Emissionszertifikate der Handelsperiode 2013 bis 2020 um:
a) Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen für solche Reduktionen, die vor dem 1. Januar 2013 erbracht wurden;
b) zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die vor dem Jahr 2013 vom Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Art. 12 des Kyoto-Protokolls) registriert wurden.
2) Die Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nach Abs. 1 ist nur zulässig, sofern diese bereits in der Handelsperiode 2008 bis 2012 im Gemeinschaftssystem genutzt werden durften.
3) Für Anlagenbetreiber, denen bereits in der Handelsperiode 2008 bis 2012 Emissionszertifikate zugeteilt wurden, ist die Umwandlung von Emissionsgutschriften für den Zeitraum 2008 bis 2020 insoweit beschränkt, als dass die Menge umgewandelter Emissionsgutschriften den Umfang von 11 % der in der Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht übersteigen darf.
4) Die Umwandlung nach Abs. 1 ist für neue Marktteilnehmer auf 4,5 % der nach Art. 15 Abs. 1 in der Handelsperiode 2013 bis 2020 gesamthaft abzugebenden Emissionszertifikate beschränkt.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Umwandlung von Emissionsgutschriften in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung. Sie regelt insbesondere:
a) eine Erhöhung der nach Abs. 3 und 4 zur Umwandlung von Emissionsgutschriften in Emissionszertifikate bestehenden Höchstmengen;
b) die Nutzungsbeschränkungen für Emissionsgutschriften;
c) die Umwandlung und Nutzung weiterer Arten von Emissionsgutschriften nach Art. 11a Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2003/87/EG.
IV. Projektmassnahmen
Art. 19
Grundsatz
1) Projektmassnahmen, an denen Liechtenstein beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz.
2) Die Zustimmung wird auf Antrag eines Projektbetreibers erteilt, wenn die Projektmassnahme dem geltenden nationalen Recht sowie internationalen Vorgaben entspricht, insbesondere:
a) den Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen;
b) den Vorgaben der Klimakonvention und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen;
c) den EWR-rechtlichen Bestimmungen.
3) Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Projektmassnahme in ihrer Gesamtheit:
a) erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen zur Folge hat oder haben könnte;
b) den grundlegenden Standards des liechtensteinischen Umweltrechtes nicht zu entsprechen vermag; oder
c) in Widerspruch zu den aussen- und entwicklungspolitischen Zielen und Bemühungen Liechtensteins steht.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Zustimmung zu Projektmassnahmen mit Verordnung.
V. Organisation und Durchführung
Art. 20
Grundsatz
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung und dem Amt für Umweltschutz.
Art. 21
Regierung
Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Beteiligung an Projektmassnahmen im Ausland sowie am internationalen Emissionshandel (Art. 4 Abs. 3);
b) die Erstellung der Nationalen Klimaschutzstrategie (Art. 4 Abs. 4);
c) die Bestellung des Auktionators (Art. 12 Abs. 2).
Art. 22
Amt für Umweltschutz
Dem Amt für Umweltschutz obliegen insbesondere:
a) die Erteilung von Emissionsgenehmigungen (Art. 5);
b) die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten (Art. 14);
c) die Führung des Emissionshandelsregisters (Art. 16);
d) die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Projektmassnahmen (Art. 19);
e) die Information der Öffentlichkeit (Art. 24);
f) die Ahndung von Übertretungen (Art. 31);
g) die Durchführung von Projektmassnahmen des Landes;
h) die Erstellung eines Klimainventars nach Massgabe der Klimakonvention sowie des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen gefassten Beschlüsse;
i) die Erstellung von Berichten, einschliesslich des Nationalen Klimaberichtes und des Berichtes über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG, sowie die Benachrichtigung internationaler Organisationen nach Massgabe der Klimakonvention sowie des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen gefassten Beschlüsse; die Nationalen Klimaberichte bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 23
Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Verwaltung des Emissionshandelsregisters.
Art. 24
Information der Öffentlichkeit
1) Das Amt für Umweltschutz macht öffentlich zugänglich:
a) Entscheidungen über die Zuteilung von Emissionszertifikaten;
b) Informationen über Projektmassnahmen;
c) Emissionsberichte nach Art. 9;
d) Informationen über das Emissionshandelsregister nach Art. 16;
e) Informationen über die zulässige Nutzungsquote von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen durch Anlagenbetreiber.
2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Informationsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes ergänzend Anwendung.
Art. 25
Auskunfts- und Duldungspflicht
Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder die Durchführung von Abklärungen zu dulden.
Art. 26
Haftung
Das Land haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Führung des Emissionshandelsregisters wegen:
a) mangelhafter Übertragung der Emissionszertifikate oder Emissionsgutschriften;
b) eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister; oder
c) Missbrauchs des Registers durch Dritte.
Art. 27
Gebühren
1) Das Amt für Umweltschutz erhebt Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für:
a) die Erteilung oder Anpassung von Emissionsgenehmigungen (Art. 5);
b) die Festlegung von Emissionen (Art. 10 Abs. 6);
c) die Eröffnung und Führung von Konten im Emissionshandelsregister (Art. 16);
d) die Prüfung von und die Zustimmung zu Projektmassnahmen (Art. 19);
e) die Durchsetzung der Berichts- und Abgabepflicht (Art. 29 und 30);
f) das Ergreifen von Zwangsmassnahmen.
2) Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung des Amtes für Umweltschutz beansprucht.
3) Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet. Auslagen, insbesondere die Kosten für den Beizug Dritter, werden nach den effektiven Kosten gesondert verrechnet.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung, insbesondere den der Aufwandsberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz, mit Verordnung.
VI. Rechtsmittel
Art. 28
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umweltschutz im Zusammenhang mit der Führung des Emissionshandelsregisters (Art. 16) kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
VII. Sanktionen
Art. 29
Durchsetzung der Berichtspflicht
1) Liegt dem Amt für Umweltschutz nicht bis zum 31. März eines Jahres ein den Voraussetzungen nach Art. 9 und 10 entsprechender Emissionsbericht vor, sperrt es die Konten des Anlagenbetreibers für eine Übertragung von Emissionszertifikate an Dritte.
2) Die Sperrung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn:
a) der Anlagenbetreiber dem Amt für Umweltschutz einen Emissionsbericht vorgelegt hat, der den Anforderungen der Art. 9 und 10 entspricht; oder
b) eine Schätzung und Festlegung der Emissionen nach Art. 10 Abs. 6 erfolgt ist.
Art. 30
Durchsetzung der Abgabepflicht
1) Kommt ein Anlagenbetreiber seiner Abgabepflicht nach Art. 15 nicht nach, so legt das Amt für Umweltschutz für jedes Kohlendioxidäquivalent, für das kein Emissionszertifikat abgegeben wurde, eine Zahlungspflicht von 125 Franken fest. Der Betrag wird vom Anlagenbetreiber geschuldet und mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig. Für ab dem Jahr 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
2) Die Bezahlung des Betrages nach Abs. 1 entbindet den Anlagenbetreiber nicht von seiner Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach Art. 15.
3) Die Namen von Anlagenbetreibern, die ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten nicht erfüllen, werden vom Amt für Umweltschutz in elektronischer Form veröffentlicht.
Art. 31
Übertretungen
1) Vom Amt für Umweltschutz wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 30 000 Franken bestraft, wer:
a) eine im Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeit ohne Emissionsgenehmigung nach Art. 5 ausübt;
b) im Rahmen der Antragsstellung nach Art. 6 falsche Angaben macht;
c) die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 2 verletzt;
d) den Emissionsbericht nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt oder dessen Überprüfung unterlässt (Art. 9 und 10);
e) die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Abklärungen nicht durchführt oder duldet (Art. 25).
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 32
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 31 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet das Amt für Umweltschutz die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 33
Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
a) die kostenlose Zuteilung nach Art. 13 Abs. 2;
b) die Bestimmungen über das Emissionshandelsregister nach Art. 16 Abs. 5;
c) die Umwandlung von Emissionsgutschriften in Emissionszertifikate nach Art. 18 Abs. 5;
d) die Zustimmung zu Projektmassnahmen nach Art. 19 Abs. 4;
e) die Erhebung von Gebühren nach Art. 27.
Art. 35
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Emissionshandelsgesetz (EHG) vom 23. November 2007, LGBl. 2008 Nr. 10, wird aufgehoben.
Art. 36
Änderung von Amtsbezeichnungen
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt wird die in diesem Gesetz verwendete Bezeichnung "Amt für Umweltschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Umwelt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
Art. 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2012 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 1 Bst. b
a) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21al.01);
b) Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21al.02);
c) Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21am.01);
d) Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Stickoxid (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21am.02);
e) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21al.04);
f) Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21an.01);
g) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ala.01);
h) Beschluss 2011/278/EG der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21alc.01);
i) Berichtigung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 205 vom 10. August 2011, S. 38);
k) Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ale.01);
l) Beschluss 2011/540/EU der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus neuen Tätigkeiten und Gasen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21am.05);
m) Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 (ABl. L 315 vom 29. November 2011, S. 1);
n) Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21ala.01);
o) Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21alb.01);
p) Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21alb.02 und 21alc.02).

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 56/2012 und 80/2012