vom 19. September 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Das Gesetz vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3 und 4
3) Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. n ist von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Wiederherstellung des Stimmrechts von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden.
4) Die Strafregisterbehörde übermittelt der Regierung auf Verlangen eine Aufstellung aller Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des Volksrechtegesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2012 und
105/2012