172.051.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 373 ausgegeben am 23. November 2012
Verordnung
vom 20. November 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
Art. 18
Freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 60a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
a) Name und Kontaktdaten des Auftraggebers;
b) Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
c) Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben;
d) Name des erfolgreichen Offertstellers;
e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
Art. 34 Abs. 5
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.
Art. 41 Abs. 1 Bst. k
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.
Überschrift vor Art. 51a
VIIa. Rechtsmittel
Art. 51a
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 60 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 5a oder 23a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 22a Abs. 5 Bst. b und Abs. 6 sowie Art. 28a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.
II.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 14a Abs. 1, Art. 17 Abs. 2, Art. 34a Abs. 2, Art. 50 und 51 der Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der geltenden Fassung, ist die Bezeichnung "Stabsstelle Öffentliches Auftragswesen" durch die Bezeichnung "Regierungskanzlei", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef