| 814.061.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 392 |
ausgegeben am 10. Dezember 2012 |
Verordnung
vom 4. Dezember 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), LGBl. 2010 Nr. 20, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4
Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
VOC, die in einer stationären Anlage nach Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 32 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
a) die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 % unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Art. 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
b) die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 % der Betriebszeit verfügbar ist; und
c) die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
Art. 4a
Anlagengruppen
1) Mehrere stationäre Anlagen, die von derselben Person betrieben werden, können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden. Darin können auch Anlagen einbezogen werden, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden.
2) Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Art. 4c Abs. 1 Bst. b nicht geändert werden. Ausgenommen sind Änderungen aufgrund von Stilllegungen oder Neuinbetriebnahmen von stationären Anlagen.
4) Werden Labors, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits ab Beginn der Abgabebefreiung den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
Art. 4b
Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA
1) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
b) das Amt für Umwelt unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
c) das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
2) Wurde die nach Art. 4 Bst. b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
a) die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
b) das Amt für Umwelt vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
c) die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
Art. 4c
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
Art. 4 Bst. c ist erfüllt, wenn:
a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder
b) die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2017 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
Art. 4d
Massnahmenplan
1) Der Massnahmenplan nach Art. 4c Bst. b enthält:
a) Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse);
b) die geplanten Massnahmen;
c) den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen;
d) das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme.
2) Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.
Art. 4e
Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans
1) Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans ist dem Amt für Umwelt spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
2) Das Gesuch enthält den Massnahmenplan. Betreiber von stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Art. 5 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
Art. 4f
Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung
1) Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.
2) Das Gesuch um Anpassung ist dem Amt für Umwelt spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll.
Art. 4g
Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage
1) Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC- Emissionen haben, sind dem Amt für Umwelt unverzüglich zu melden.
2) Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.
Art. 4h
Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen
1) Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 4 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
a) die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder
b) die im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
2) Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
3) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
Art. 8 Abs. 1
1) Hersteller, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 16 Abs. 3), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.
Art. 16 Abs. 2 und 5
2) Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a) der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 % beträgt;
b) sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c) durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 % in die Umwelt gelangen können.
5) Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.
Anhang 1 nach Zolltarif-Nr. 2707.1090 + 2902.2090 (bei: Benzol)
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Zolltarif-Nr.
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Stoff(e) / Stoffgruppe(n)
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CAS-Nummer
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ex
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2915.3980
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Benzylacetat
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140-11-4
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Anhang 1 Fussnote zu Zolltarif-Nr. 2909.1999 (bei: Bis(2-ethoxyethyl)ether)
Aufgehoben
Anhang 1 nach Zolltarif-Nr. 2932.9980 (bei: 1,4-Dioxan)
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Zolltarif-Nr.
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Stoff(e) / Stoffgruppe(n)
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CAS-Nummer
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ex
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2909.4999
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Dipropylenglykol(mono)methylether (DPM) (Isomerengemische)
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diverse
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Anhang 1 nach Zolltarif-Nr. 2905.1980 (bei: Hexan-1-ol)
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Zolltarif-Nr.
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Stoff(e) / Stoffgruppe(n)
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CAS-Nummer
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ex
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2914.4090
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4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)
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123-42-2
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Anhang 1 nach Zolltarif-Nr. 2909.4999 (bei: 1-Methoxypropan-2-ol)
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Zolltarif-Nr.
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Stoff(e) / Stoffgruppe(n)
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CAS-Nummer
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ex
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2909.4999
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2-(3-Methoxypropoxy)propan-1-ol
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34590-94-8
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Anhang 1 Zolltarif-Nr. 2902.5000 (bei: Styrol)
Aufgehoben
Anhang 2 Fussnote zu Zolltarif-Nr. 2207
Aufgehoben
Anhang 2 Zolltarif-Nr. 3301
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Zolltarif-Nr.
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Produkt(e) / Produktegruppe(n)
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3301.
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Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma- tische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
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- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
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1200
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- - Orangenöl
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1300
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- - Zitronenöl
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1900
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- - andere
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- etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:
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2400
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- - Pfefferminzöl (Mentha piperita)
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2500
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- - andere Minzenöle
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- - andere:
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2910
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- - - Eucalyptus- und Sandelholzöle
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2930
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- - - Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-, Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spick-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle
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2980
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- - - andere
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- - andere:
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9090
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- - - andere
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Anhang 3
Es wird folgender neuer Anhang 3 eingefügt:
Anhang 3
(Art. 4 Bst. c)
Verminderung der diffusen VOC-Emissionen
1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen
11 Allgemeine Anforderungen
111 Grundsatz
Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.
112 Ablufterfassung und -reinigung
1. Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.
3. Bei Prozessen in nichtgeschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
4. Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.
5. Die Abluft nach den Abs. 2 bis 4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).
6. Die Abs. 3 bis 5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.
7. Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass:
a) das Abluftsystem dicht ist;
b) systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.
113 Gebindeabdeckungen
Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.
114 Arbeitsorganisation
1. Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.
2. Die Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der Arbeitsvorschriften zu schulen.
3. Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.
115 Dokumentation
1. Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere:
a) einen Lüftungsplan;
b) eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.
2. Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.
12 Prozessspezifische Anforderungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 11 müssen die folgenden prozessspezifischen Anforderungen eingehalten werden:
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Prozesse
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Anforderungen
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- Ein- und Umfüllprozesse
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- Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar: Gaspendelsystem
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- Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
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- Stoffmischungen
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- Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittelzufuhr durch geschlossenes System
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- Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdichter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringungen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA
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- Trocknen und Einbrennen beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten
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- Im geschlossenen System
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- Reinigung von Produkten und Teilen1
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- Bei geschlossenen Reinigungsanlagen: Umluft- oder Vakuumtrocknung
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- Bei manuellen Reinigungsanlagen: Zwangsschliessung der Abdeckung
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- Reinigung von Gebinden sowie allgemeine Reinigung
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- Offene Reinigung und Trocknung nur in geschlossenen Räumen; mit Lösungsmittel kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern
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- Lagerung
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- In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil
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- Entsorgung
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- Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden
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1 Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziff. 87 LRV zu beachten.
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13 Gleichwertige Anforderungen
Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderungen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.
2 Branchenspezifische Richtlinien
Zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang gelten die branchenspezifischen Richtlinien des BAFU.
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabebefreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef