| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 402 |
ausgegeben am 18. Dezember 2012 |
Gesetz
vom 24. Oktober 2012
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 1. Juni 1811, im Fürstentum Liechtenstein eingeführt aufgrund Fürstlicher Verordnung vom 18. Februar 1812, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 34a
a) Dauer
1) Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert oder ist es auf mehr als ein Jahr eingegangen, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternurlaub im Umfang von vier Monaten, sofern er als Eltern- bzw. Pflegeelternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und er dieses überwiegend selbst betreut. Dieser Anspruch entsteht:
a) mit der Geburt eines Kindes und kann bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres geltend gemacht werden; oder
b) mit der Annahme an Kindesstatt oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis und kann bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäss für Stiefeltern.
2) Für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1 sind aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber zusammenzurechnen.
Art. 34b Abs. 4
4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Dabei ist auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Art. 34c
c) Rückkehr an den Arbeitsplatz
1) Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden, unter Bedingungen, die für den Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind.
2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, im Anschluss an den Elternurlaub seine Arbeitszeiten für eine bestimmte, vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegende Dauer zu ändern. Bei der Prüfung und Beantwortung eines solchen Antrags hat der Arbeitgeber auch auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 31a.01).
Der Anspruch auf Elternurlaub nach diesem Gesetz kann auch geltend gemacht werden:
a) bei einem Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde, sofern es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
b) bei einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurde, sofern das Kind am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
82/2012