784.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 404 ausgegeben am 18. Dezember 2012
Gesetz
vom 24. Oktober 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Liechtensteinischen Rundfunk"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den "Liechtensteinischen Rundfunk" (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c
a) der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste ("Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 5p.01);
b) der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIX - 7d.01);
c) der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1a.01);
Art. 11 und 12
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 6 Bst. d
6) Unmittelbar nach Ablauf der Teilnahmefrist (Abs. 3) hat der Regierungssekretär unter der Aufsicht eines Landrichters die Gesamtzahl der eingelangten Teilnahmeabschnitte zu ermitteln und in einem Protokoll, das von den Anwesenden zu unterzeichnen ist, festzuhalten:
d) die Ziehung von fünf der gültigen Teilnahmeabschnitte nach dem Zufallsprinzip;
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 14 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 ist der Begriff "Patronanzsendung (Sponsoring)" durch den Begriff "gesponserte Sendung", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 4 Abs. 2 Bst. b, Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 18 ist der Begriff "Online-Dienste" durch den Begriff "Online-Angebote", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. Oktober 2012 über die Abänderung des Mediengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 83/2012