0.783.591.911 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 |
Nr. 406 |
ausgegeben am 18. Dezember 2012 |
Abkommen
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Souveränen Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes zu Jerusalem genannt von Rhodos und von Malta, genannt der Souveräne Malteser-Ritter-Orden, über Postdienste
Abgeschlossen in Vaduz am 12. Dezember 2012
Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Souveräne Malteser-Ritter-Orden von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien auf dem Gebiet des Postdienstes zu errichten und zu fördern, sind übereingekommen, zur Sicherung der Anerkennung von Briefmarken, die von der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben werden, auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, und der Beförderung von Briefen und Postkarten, die mit solchen Briefmarken versehen sind, innerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1
Allgemeiner Grundsatz
1) Die Liechtensteinische Post AG anerkennt die Gültigkeit der Briefmarken, die von der Poste Magistrali des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben werden.
2) Die Liechtensteinische Post AG befördert Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken gemäss Abs. 1 versehen sind, nach den Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 2
Umfang des Postdienstes
1) Es werden ausschliesslich Standardbriefe und Standardpostkarten befördert, die bei der Poste Magistrali des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens aufgegeben werden und zur Abgabe innerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein bestimmt sind.
2) Eingeschriebene Post- und Schnellpostsendungen sowie Briefe, welche deklarierte Wertsachen enthalten, werden nicht befördert.
3) Sonderbehandlungen sind nicht zugelassen.
Art. 3
Sendungen
Jedes Element der in Art. 2 dieses Abkommens bezeichneten Korrespondenz, welches die Poste Magistrali des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens verlässt und beim Versand mit Briefmarken des Ordens frankiert ist und 2 kg nicht übersteigt, wird dem Empfänger innerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein zugesandt. Diese Sendung erreicht die Liechtensteinische Post AG über die italienische Post, mit welcher der Souveräne Malteser-Ritter-Orden ein relevantes Postabkommen abgeschlossen hat.
Art. 4
Beförderung und Nachsendung
1) Die Liechtensteinische Post AG übernimmt die Weiterleitung und Abgabe dieser Sendungen innerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein.
2) Die Nachsendung derartiger Sendungen ist nur innerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein zulässig.
Art. 5
Unzustellbare Briefe und Postkarten, Rücksendung
Jedes Poststück, welches nicht dem Empfänger im Fürstentum Liechtenstein zugestellt werden kann, weil der Empfänger es nicht in Empfang nimmt oder zu jener Zeit abwesend ist, kann von der Liechtensteinischen Post AG während eines Monats zurückbehalten werden. Danach wird das Poststück der Botschaft des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens im Fürstentum Liechtenstein mit Sitz in Wien übergeben.
Art. 6
Information für die Liechtensteinische Post AG
Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, sendet die Poste Magistrali des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens der Liechtensteinischen Post AG zehn (10) vollständige Sätze der periodisch herausgegeben Briefmarken zur Information.
Art. 7
Vergütung
1) Für jede in das Fürstentum Liechtenstein übermittelte Sendung bezahlt der Souveräne Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende liechtensteinische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte, was aktuell 1.00 (ein) Schweizer Franken beträgt und sich gelegentlich ändern könnte.
2) Die während eines Kalenderjahres gemäss Abs. 1 aufgelaufenen Beträge werden der Poste Magistrali des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens zur Kenntnis gebracht.
3) Die Poste Magistrali des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäss Abs. 2 mitgeteilten Beiträge binnen einer Frist von sechs Wochen.
Art. 8
Haftung
1) Der Absender einer Sendung haftet für jeden Schaden an Personen oder Sachen, der auf sein Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.
2) Der Souveräne Malteser-Ritter-Orden und die Liechtensteinische Post AG übernehmen keine Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung in der Beförderung von Briefen und Postkarten, die mit seinen Briefmarken versehen sind, sowie auf Schadenersatz für sonstige Mängel, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.
Art. 9
Anwendung von Rechtsvorschriften
Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung dieses Abkommens die liechtensteinischen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der für das Fürstentum Liechtenstein geltenden multilateralen Übereinkommen - insbesondere des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift - angewendet.
Art. 10
Streitigkeit
1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Postverwaltungen der Vertragsparteien beigelegt.
2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bereinigt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Postverwaltungen der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege geregelt.
Art. 11
Schlussbestimmungen
1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem es unterzeichnet wird.
2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt das Abkommen jeweils für ein Jahr verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.
Geschehen in Vaduz am 12. Dezember 2012 in dreifacher Ausführung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind.
Für die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
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Für den Souveränen Malteser-Ritter-Orden:
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gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter
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gez. Maximilian Turnauer
Botschafter
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