174.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 415 ausgegeben am 21. Dezember 2012
Verordnung
vom 18. Dezember 2012
über die Abänderung der Besoldungsverordnung
Aufgrund von Art. 11 Abs. 1, Art. 39e Abs. 3 und Art. 40 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. September 2004 über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung; BesV), LGBl. 2004 Nr. 198, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Besoldungsverordnung (BesV)
Art. 1 Abs. 3
3) Auf die vollamtlichen Richter, die Staatsanwälte, den Regierungssekretär und den Leiter der Finanzkontrolle finden die Art. 20e bis 20k und 21 bis 21d sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 21
IIIb. Vorzeitiger Altersrücktritt
Art. 21
Grundsatz
1) Das Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39a ff. des Gesetzes bei vorzeitiger Pensionierung ist ein Jahr vor der geplanten Pensionierung beim Amt für Personal und Organisation einzureichen.
2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Krankheit oder unvorhersehbaren organisatorischen oder familiären Veränderungen, kann das Amt für Personal und Organisation die Frist nach Abs. 1 angemessen verkürzen.
3) Das Amt für Personal und Organisation leitet die Gesuche der Lehrerschaft an das Schulamt zur Information oder - sofern eine vorzeitige Pensionierung im überwiegenden Interesse des Dienstgebers beabsichtigt ist - zur Stellungnahme weiter.
Überschrift vor Art. 21a
Aufgehoben
Art. 21a
Vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr im überwiegenden Interesse des Dienstgebers
1) Dem Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39d iVm Art. 39a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes bei einer vorzeitigen Pensionierung im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sind beizulegen:
a) eine Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation bzw. des Schulamtes, welche zu enthalten hat:
1. Angabe des Zeitpunkts der vorzeitigen Pensionierung;
2. Kurzdarstellung über die Dienstzeit;
3. Angaben über allfällige disziplinarrechtliche Verstösse sowie über die Leistungen und das Verhalten des Gesuchstellers;
4. Nachweis der Ausschöpfung anderer Massnahmen wie Versetzung, Reduktion des Dienstauftrages und Zuteilung anderer Aufgaben;
5. Angabe und Umschreibung des zugrunde liegenden Falles nach Art. 39d Abs. 1 des Gesetzes;
6. befürwortende oder ablehnende Empfehlung für die Behandlung des Gesuchs;
7. im Falle einer befürwortenden Empfehlung die jährlichen Kosten für die Leistungen nach Art. 39d iVm Art. 39a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes;
b) ein ärztliches Zeugnis, sofern gesundheitliche Probleme nach Art. 39d Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vorliegen;
c) eine Erklärung darüber, dass der Gesuchsteller der vorzeitigen Pensionierung zustimmt;
d) ein Versicherungsausweis der Pensionsversicherung.
2) Das Amt für Personal und Organisation leitet das Gesuch nach Abs. 1 zur Beschlussfassung an die Regierung weiter.
Art. 21b
Freiwillige vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 62. Altersjahr
1) Das Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39e iVm Art. 39a Abs. 1 des Gesetzes bei einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung hat zu enthalten:
a) die Angabe des Zeitpunkts der vorzeitigen Pensionierung;
b) eine Erklärung darüber, dass der Gesuchsteller eine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt.
2) Das Amt für Personal und Organisation informiert den Regierungschef sowie das zuständige Regierungsmitglied über das Gesuch nach Abs. 1.
Art. 21c
Kinderpension
Bei vorzeitiger Pensionierung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer allfälligen Kinderpension aus der Pensionsversicherung.
Art. 21d
Anrechnung von Erziehungsjahren
1) Tritt jemand nach einer Erziehungspause von mindestens zwei Jahren in den Staatsdienst ein, werden die Erziehungsjahre bei der Berechnung der Dienstjahre im Falle einer vorzeitigen Pensionierung als Erziehungsgutschrift angerechnet.
2) Voraussetzung für die Anrechnung ist das Fehlen eines Erwerbseinkommens während der Erziehungszeit.
3) Erziehungsgutschriften werden angerechnet für Kalenderjahre, in denen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeübt wurde.
4) Der Gesuchsteller hat den Nachweis für die Erziehungsjahre zu erbringen.
5) Vom Total der Erziehungsjahre wird die Hälfte als Erziehungsgutschrift und damit als erfüllte Dienstjahre im Falle einer vorzeitigen Pensionierung angerechnet.
6) Diese Erziehungsgutschriften haben keinen Einfluss auf die Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken.
Überschriften vor Art. 21e
IV. Organisation und Durchführung
A. Amt für Personal und Organisation
Art. 21e
Der bisherige Art. 21 wird neu zu Art. 21e.
Überschrift vor Art. 21f
B. Schulamt
Art. 21f
Der bisherige Art. 21a wird neu zu Art. 21f.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird aufgehoben und durch den nachfolgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3)
Einreihungsplan
Besoldungs-/ Lohnklassen (LK)
Richtpositionen
 
Handwerklich-technische
Stellen
Verwaltungsstellen
Polizeistellen
Führungsstellen
Lehrer- und Schulleiterstellen
1
Techn. Mitarbeiter/in (LK 1)
Verwaltungsmitarbeiter/in (LK 1)
   
2
Techn. Mitarbeiter/in (LK 2) Betriebsmitarbeiter/in (LK 2)
Verwaltungsmitarbeiter/in (LK 2)
   
3
Techn. Assistent/in (LK 3) Betriebsmitarbeiter/in (LK 3)
Verwaltungsassistent/in (LK 3)
   
4
Techn. Assistent/in (LK 4) Betriebsmitarbeiter/in (LK 4)
Verwaltungsassistent/in (LK 4)
   
5
Techn. Assistent/in (LK 5) Betriebsangestellte/r (LK 5)
Verwaltungsassistent/in (LK 5)
   
6
Techn. Sachbearbeiter/in (LK 6) Betriebsangestellte/r (LK 6)
Verwaltungssachbearbeiter/in (LK 6)
   
7
Techn. Sachbearbeiter/in (LK 7) Betriebsangestellte/r (LK 7)
Verwaltungssachbearbeiter/in (LK 7)
Polizeisachbearbeiter/in (LK 7)
  
8
Techn. Sachbearbeiter/in (LK 8) Betriebsfachverantwortliche/r (LK 8)
Verwaltungssachbearbeiter/in (LK 8)
Polizeisachbearbeiter/in (LK 8)
Teamleiter/in (LK 8)
Unterrichtende besondere Bereiche (LK 8)
9
Techn. Fachgebietsverantwortliche/r (LK 9) Betriebsfachverantwortliche/r (LK 9)
Fachgebietsverantwortliche/r (LK 9)
Polizeisachbearbeiter/in (LK 9)
Teamleiter/in (LK 9)
Unterrichtende besondere Bereiche (LK 9)
10
Techn. Fachgebietsverantwortliche/r (LK 10) Betriebsfachverantwortliche/r (LK 10)
Fachgebietsverantwortliche/r (LK 10)
Polizeifachspezialist/in (LK 10) Gruppenleiter/in Polizei (LK 10)
Teamleiter/in (LK 10)
Stufenlehrer/in (LK 10) Lehrer/in besondere Bereiche (LK 10)
11
Techn. Fachgebietsverantwortliche/r (LK 11)
Fachgebietsverantwortliche/r (LK 11)
Polizeifachspezialist/in (LK 11) Gruppenleiter/in Polizei (LK 11)
Teamleiter/in (LK 11)
Stufenlehrer/in (LK 11)
Lehrer/in besondere Bereiche (LK 11)
Schulleiter/in (LK 11)
12
Techn. Fachexperte/in (LK 12)
Fachexperte/in (LK 12)
Polizeifachspezialist/in (LK 12) Gruppenleiter/in Polizei (LK 12)
Spartenleiter/in (LK 12)
Amtsleiter/in (LK 12)

Stabsstellenleiter/in (LK 12)
Stufenlehrer/in (LK 12)
Lehrer/in besondere Bereiche (LK 12)
Schulleiter/in (LK 12)
13
Techn. Fachexperte/in (LK 13)
Fachexperte/in (LK 13)
Gruppenleiter/in Polizei (LK 13)
Spartenleiter/in (LK 13)
Amtsleiter/in (LK 13)

Stabsstellenleiter/in (LK 13)
Stufenlehrer/in (LK 13)
Lehrer/in besondere Bereiche (LK 13)
Schulleiter/in (LK 13)
14
Techn. Fachexperte/in (LK 14)
Fachexperte/in (LK 14)
 
Spartenleiter/in (LK 14)
Amtsleiter/in (LK 14)

Stabsstellenleiter/in (LK 14)
Schulleiter/in (LK 14)
15
   
Spartenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 15)
Amtsleiter/in (LK 15)

Stabsstellenleiter/in (LK 15)
Schulleiter/in (LK 15)
16
   
Spartenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 16)
Amtsleiter/in (LK 16)

Stabsstellenleiter/in (LK 16)
 
17
   
Spartenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 17)
Amtsleiter/in (LK 17)

Stabsstellenleiter/in (LK 17)
 
18
   
Amtsleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 18)
Stabsstellenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 18)
 
19
   
Amtsleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 19)
Stabsstellenleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 19)
 
20
   
Amtsleiter/in mit besonderen Funktionen (LK 20)
 
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Oktober 2001 über die Verbesserung der Frühpensionierungsmöglichkeiten, LGBl. 2001 Nr. 166, wird aufgehoben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef