0.110.037.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 28 ausgegeben am 22. Januar 2013
Kundmachung
vom 15. Januar 2013
des Beschlusses Nr. 139/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 139/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 20121 geändert.
2. Ein umfassendes Erdbeobachtungssystem ist für eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik in Bezug auf Nordeuropa und die Arktis von zentraler Bedeutung.
3. Norwegen hat zur Entwicklung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) sowohl im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) als auch als Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation beigetragen.
4. Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)2 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.
5. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"Die in den Abs. 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."
2. Nach Abs. 8b wird folgender Absatz eingefügt:
"8c.
a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
- 32010 R 0911: Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).
b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Bst. a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.
d) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
e) In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschliesst."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft3.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

2   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.