172.015.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 30 ausgegeben am 25. Januar 2013
Verordnung
vom 22. Januar 2013
über die Abänderung der Informationsverordnung
Aufgrund von Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2
2) Informiert eine Behörde von Amtes wegen, so ist über die Regierungskanzlei eine mediengerechte Verbreitung sicherzustellen.
Art. 17
Abgabe an Medien
Medien erhalten die Unterlagen zu den öffentlichen Landtagssitzungen auf Anfrage oder im Abonnement von der Regierungskanzlei zugestellt. Für den Bezug der Unterlagen werden keine Kosten erhoben.
Art. 23 Abs. 3
3) Kundmachungen nach Art. 3 der Amtsblattverordnung werden - zusätzlich zur Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen - im Landeskanal veröffentlicht.
Art. 26
Zuständigkeit
1) Die Regierungskanzlei ist zuständig für die redaktionelle Betreuung des Landeskanals.
2) Die Regierung bestellt ein Redaktionsteam, welches die Regierungskanzlei in allen Fragen in Zusammenhang mit dem Landeskanal berät. Die Regierung kann dem Redaktionsteam weitere Aufgaben übertragen.
Art. 30 Abs. 3
3) Die Regierungskanzlei hat die Information der Bevölkerung und die Bekanntgabe der Verhaltensmassnahmen über weitere elektronische Medien sicherzustellen.
Art. 31
Zuständigkeit
Zuständig für die Akkreditierung und für den Entzug der Akkreditierung ist die Regierungskanzlei.
Art. 32 Abs. 1
1) Akkrediterungsgesuche sind schriftlich bei der Regierungskanzlei einzureichen.
Art. 33
Ausweis
1) Die Regierungskanzlei stellt den akkreditierten Medien und Medienschaffenden eine Ausweiskarte aus.
2) Spezielle Anlässe werden von der Regierungskanzlei zur Akkreditierung ausgeschrieben. Angemeldete Medien und Medienschaffende erhalten gegen Vorlage der Ausweiskarte oder des Medienausweises eine nur für den jeweiligen Anlass gültige Ausweiskarte.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung entziehen, wenn:
2) Die Regierungskanzlei gibt vorgängig der betroffenen Person oder dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a sind zudem die journalistischen Berufsorganisationen anzuhören.
Art. 37
Aufrechterhaltung der Akkreditierung
Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits akkreditiert sind, bleiben akkreditiert.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef