| 832.311.14 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 31 |
ausgegeben am 25. Januar 2013 |
Verordnung
vom 22. Januar 2013
über die Abänderung der Bauarbeitenverordnung
Aufgrund von Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, sowie Art. 71 und 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. April 2007 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV), LGBl. 2007 Nr. 92, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Die Bestimmungen der Bauarbeitenkoordinationsgesetzgebung, der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und der Unfallversicherungsgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und c
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Bauarbeiten": die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unterhalt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung;
c) Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1, 1a, 2 und 3a
1) Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.
1a) Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen. Sind weitere Arbeitgeber beteiligt, sind diese sowie der Baustellenkoordinator zu informieren.
2) Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Baustellenspezifische Massnahmen, die nicht bereits realisiert werden, sowie die von den Ergebnissen der Risikobewertung nach Abs. 1a abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Die Massnahmen, die bereits realisiert werden, sind im Werkvertrag anzumerken.
3a) Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen realisiert.
Art. 23 Abs. 1
1) Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 20 oder eines Gerüstes nach Art. 22 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 35 Abs. 2a und 4
2a) Die Dachfangwand ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.
4) Bei Dachneigungen von mehr als 40° sind für Arbeiten an der Traufe zusätzlich zur Dachfangwand Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 36 Abs. 1
1) Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt, genügen die folgenden Massnahmen:
a) bei Dachneigungen bis 40°: Massnahmen nach Art. 23;
b) bei Dachneigungen zwischen 40° und 60°: Massnahmen nach Art. 23 und zudem Verwendung von Dachleitern;
c) bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von beweglichen Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.
Art. 37 Abs. 2 und 3
2) Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 39 getroffen werden.
3) Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen anzubringen.
Art. 39 Abs. 1
1) Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, so sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
Art. 40
Montage von Dachelementen
1) Für die Montage von Dachelementen sind ab einer Absturzhöhe von 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
2) Dachelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.
Art. 61 Abs. 9
9) Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen; ausgenommen sind Gräben in Fels nach Art. 60 Abs. 3.
Art. 64a
Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung dem Amt für Volkswirtschaft zu melden:
a) vollständige oder teilweise Entfernung von:
1. asbesthaltigen Spritzbelägen;
2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m²;
3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m²;
b) Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
1. asbesthaltigen Spritzbelägen;
2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m²;
3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m².
2) Die Meldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Standort des Arbeitplatzes;
b) Art der auszuführenden Arbeiten;
c) die zu erwartende Asbestmenge;
d) Name und Anschrift des Auftraggebers;
e) das ausführende Unternehmen;
f) Liste der eingesetzten Arbeitnehmer;
g) getroffene Massnahmen;
h) Zeitplan.
Art. 64b
Ausführung von Asbestsanierungen
1) Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die:
a) über das entsprechende Personal verfügen; und
b) über die entsprechenden Arbeitsmittel zur Asbestsanierung, insbesondere Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Unterdruckgeräte und Material für Zonen- und Schleusenbau, verfügen.
2) Es dürfen nur Arbeitnehmer mit Sanierungsarbeiten betraut werden, die:
a) für diese Arbeiten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgebildet sind; und
b) nach Art. 85 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ärztlich überwacht werden.
3) Für die Ausführung der Asbestsanierungen ist ein Spezialist für Asbestsanierungen nach Art. 64c beizuziehen.
4) Im Übrigen findet die Richtlinie Nr. 6503.d der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Anwendung.
Art. 64c
Eignung von Spezialisten für Asbestsanierungen
Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:
a) Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
b) Methode der staubarmen Entfernung von schwach gebundenem Asbest;
c) sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel;
d) Erstellen eines Arbeitsplans;
e) Führen eines Baustellentagebuches;
f) Führen und Instruieren von Arbeitnehmern auf Baustellen.
Art. 79 Abs. 1
1) Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht steiler als 1:1 sein.
Überschrift vor Art. 84a
VIIIa. Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine
Art. 84a
Begriffe
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
a) "wärmetechnische Anlagen": Feuerungsanlagen und stationäre Verbrennungsmotoren für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, einschliesslich Wärmeerzeugungs-, Wärmetransport- und Wärmeverteileinrichtungen, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Verbindungsrohre und Anlagen zur Ableitung der Abgase;
b) "Hochkamine": freistehende, von innen oder aussen begehbare Anlagen zur Ableitung der Abgase, die nur von oben nach unten gereinigt werden können.
Art. 84b
Persönliche Anforderungen
Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeitnehmer eingesetzt werden, die:
a) aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen;
b) sich am Arbeitsplatz verständigen können; und
c) über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen.
Art. 84c
Steuer- und Schalteinrichtungen
1) Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmer ergibt.
2) Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen muss:
a) die Sicherheitsabschalteinrichtung mit einem Vorhängeschloss in der Abschaltstellung abgeschlossen werden;
b) der Elektrostecker des Brenners, des Ventilators oder der Brennstoffzufuhr ausgezogen und die Steckdose mit einem Vorhängeschloss gesichert werden; und
c) beim Einstieg in die wärmetechnische Anlage oder beim Besteigen des Hochkamins an der Sicherheitsabschalteinrichtung eine Hinweistafel angebracht sein.
Art. 84d
Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen
1) Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.
2) Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, nachdem sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Dies ist durch eine Messung zu überprüfen.
3) Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hochkamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
Art. 84e
Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
1) Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen wie Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen vorhanden sind.
2) Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind Schutzmassnahmen wie die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen zu treffen.
Art. 84f
Besteigen von Hochkaminen
1) Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zugelassen sind, zu benützen.
2) Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Aufstiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.
Art. 84g
Elektrische Anschlüsse über Dachständern
1) Elektrische Anschlüsse über Dachständern, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.
2) Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständern ist der Leitungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 16. April 1942 betreffend Schutzbestimmungen für Tiefbauten, LGBl. 1942 Nr. 19, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef