| 952.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 39 |
ausgegeben am 31. Januar 2013 |
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. q und v sowie Abs. 3
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
q) natürliche und juristische Personen, die berufsmässig mit Gütern handeln, soweit die Bezahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf 15 000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
v) natürliche und juristische Personen, soweit sie für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
1. Tätigkeiten nach Bst. m Ziff. 1 bis 4; oder
2. die Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder die Wahrnehmung einer vergleichbaren Funktion auf fremde Rechnung.
3) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. f, h und p bis v haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der FMA unverzüglich schriftlich zu melden.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
2) Die Sorgfaltspflichten sind in folgenden Fällen wahrzunehmen:
b) bei Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen in der Höhe von 15 000 Franken oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Für Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen beträgt der entsprechende Schwellenwert 3 000 Franken beim Kauf oder Verkauf von Jetons oder Spielplaques bzw. 5 000 Franken bei den weiteren gelegentlichen Transaktionen;
Art. 9 Abs. 2
2) Sie müssen Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, besondere Aufmerksamkeit widmen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. d, g und h
1) Die Sorgfaltspflichtigen sind mit Ausnahme der Fälle nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d von den Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 befreit, wenn:
d) bei Lebensversicherungspolicen die Höhe der jährlichen Prämie 1 000 Franken nicht übersteigt oder bei Zahlungen einer Einmalprämie diese 2 500 Franken nicht übersteigt;
g) ein Mieterkautionskonto für ein in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz gelegenes Mietobjekt eingerichtet wird, sofern die Kaution den Betrag von 15 000 Franken nicht übersteigt;
h) elektronisches Geld im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes ausgegeben oder verwaltet wird, sofern:
1. bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 150 Franken beträgt; oder
2. bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2 500 Franken beläuft, es sei denn, ein Betrag von 1 000 Franken oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem E-Geldkunden nach Art. 44 des E-Geldgesetzes zurückgetauscht;
Art. 11 Abs. 6 und 7
6) Folgende Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen die Sorgfaltspflichtigen intensiviert überwachen und deren Hintergrund und Zweck, soweit wie möglich, abklären und die Ergebnisse schriftlich festhalten:
a) komplexe Strukturen, komplexe und ungewöhnlich grosse Transaktionen sowie Transaktionsmuster, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen;
b) Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie erlässt gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit Ländern nach Abs. 6 Bst. b. Sie kann für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vorsehen.
Art. 16 Abs. 1
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i müssen sicherstellen, dass ihre Zweigstellen und die mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung anwenden, die zumindest denen gleichwertig sind, die dieses Gesetz festlegt, soweit dies das ausländische Recht zulässt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist bei Ländern, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen, verstärkt zu beachten.
Art. 18 Abs. 3 bis 5
3) Sie dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte, mit Ausnahme der FMA, nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstattet haben.
4) Das Verbot nach Abs. 3 gilt nicht für eine Informationsweitergabe zwischen:
a) den derselben Gruppe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Finanzkonglomeratsgesetzes angehörenden Instituten, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen;
b) Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m und n sowie Buch- und Abschlussprüfern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. u, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder unselbständig in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Unter einem Netzwerk ist eine umfassende Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes;
c) Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i, k, m und n sowie Buch- und Abschlussprüfern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. u, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen, sofern sie am selben Sachverhalt beteiligt sind und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
5) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen.
Art. 24 Abs. 6
6) Alle weiteren Sorgfaltspflichtigen werden von der FMA oder im Auftrag derselben von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft. Die genannten Sorgfaltspflichtigen können bei der FMA zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften unter Mitteilung ihrer Präferenz hinterlegen. Die FMA beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer bzw. die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsgesellschaft. Die FMA kann für einzelne Kategorien von Sorgfaltspflichtigen, soweit spezielle fachliche Kenntnisse erforderlich sind, die Wahl der Revisionsgesellschaften einschränken.
Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis f, l und p sowie Abs. 3
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Feststellung oder Überprüfung der Identität des Vertragspartners nicht gemäss Art. 6 vornimmt oder wiederholt;
b) die Feststellung oder Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nicht gemäss Art. 7 vornimmt oder wiederholt;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
l) Aufgehoben
p) Aufgehoben
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 31 Abs. 1 Bst. e bis o und Abs. 3
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
e) das Profil über die Geschäftsbeziehung nicht gemäss Art. 8 erstellt und aktualisiert;
f) die risikoadäquate Überwachung einer Geschäftsbeziehung nicht gemäss Art. 9 vornimmt;
g) den verstärkten Sorgfaltspflichten nicht gemäss Art. 11 nachkommt;
h) eine verbotene Geschäftsbeziehung entgegen Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 führt oder keine angemessenen Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 ergreift;
i) die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entgegen Art. 14 Abs. 1 bis 3 durch Dritte vornehmen lässt oder entgegen Art. 14 Abs. 4 auslagert;
k) die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards nicht gemäss Art. 16 sicherstellt;
l) die Sorgfaltspflichtakten nicht gemäss Art. 20 anlegt oder aufbewahrt;
m) die interne Organisation nicht gemäss Art. 21 sicherstellt;
n) die internen Funktionen nicht gemäss Art. 22 sicherstellt;
o) die Kontrolle nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b oder c im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche der Sorgfaltspflichten nicht durchführen lässt.
3) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 37 Abs. 2 Bst. b
2) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde einer Art. 23 des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen;
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der FMA.
3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die im Zusammenhang mit diesem Gesetz massgeblichen internen Dokumente, insbesondere interne Weisungen, Richtlinien und Formulare, innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anpassen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
77/2012 und
134/2012