951.32 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 49 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
2
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds ("alternative investment fund managers - AIFM") und von alternativen Investmentfonds (AIF).
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (
ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1 ff.).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für:
a) einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein, der einen oder mehrere AIF verwaltet, unabhängig davon, wo der AIF seinen Sitz hat;
b) einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der einen oder mehrere AIF mit Sitz in Liechtenstein verwaltet;
c) einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der einen oder mehrere AIF in Liechtenstein vertreibt, unabhängig davon, wo der AIF seinen Sitz hat;
d) einen AIFM mit Sitz in einem Drittstaat und mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat, unabhängig davon, wo der AIF seinen Sitz hat.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) einen AIFM, der nur einen oder mehrere AIF verwaltet, deren einzige Anleger der AIFM selbst oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen bzw. Tochterunternehmen der Mutterunternehmen sind, wenn keiner der Anleger selbst ein AIF ist;
b) Holdinggesellschaften;
c) Institute, die durch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften reguliert sind, einschliesslich allfälliger zugelassener AIFM von Pensionsfonds und der für sie handelnden Personen nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG oder der bestellten Vermögensverwalter nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG;
d) supranationale Institutionen, insbesondere die Europäische Zentralbank, der Internationale Währungsfonds und die Weltbank, sowie vergleichbare internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen bzw. Organisationen AIF im öffentlichen Interesse verwalten;
e) nationale Zentralbanken;
f) staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Organismen für gemeinsame Anlagen zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
g) Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne;
h) Zweckgesellschaften für die Verbriefung von Vermögensgegenständen;
i) Wertpapierfirmen, wie z. B. Family-Office-Vehikel, die das Privatvermögen von Anlegern investieren, ohne Fremdkapital zu beschaffen.
3) Zur Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die kein AIF und kein OGAW sind und deren Verwaltung nicht auf eine andere Art in Liechtenstein gesetzlich reguliert ist, sind nach Massgabe von Abs. 4 berechtigt:
a) in Bezug auf Finanzinstrumente als Anlagegegenstände des OGA:
1. AIFM nach Massgabe von Art. 29 Abs. 6;
2. Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG);
3. Banken und Wertpapierfirmen nach dem Bankengesetz (BankG);
4. Vermögensverwalter nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG);
b) in Bezug auf andere Anlagegegenstände des OGA:
1. AIFM nach Massgabe von Art. 29 Abs. 6;
2. Treuhänder nach dem Treuhändergesetz (TrHG).
4) Für Tätigkeiten nach Abs. 3 gelten entsprechend die Vorschriften über:
a) die Berichts- und Registrierungspflichten des kleinen AIFM (Art. 3);
b) die Rechtsformen (Art. 6 bis 15) und den Namen (Art. 27);
c) die Wirtschaftsprüfung (Art. 109 bis 111);
d) die Hebelfinanzierung (Art. 94 und 95); und
e) die Aufsichtsrechte der FMA und Sanktionen (Art. 152 bis 180).
5) Die Regierung kann mit Verordnung oder die FMA im Einzelfall von einzelnen oder allen Anforderungen nach Abs. 4 befreien, insbesondere wenn dies mit dem öffentlichen Interesse und dem Anlegerschutz vereinbar oder der Verwalter des OGA nach ausländischem Recht gesetzlich geregelt ist.
Art. 3
Kleiner AIFM
1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Kapitel XI und XII sowie vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auch für kleine AIFM nach Abs. 2 und 3.
2) Ein kleiner AIFM verwaltet AIF, deren Gesamtvermögen:
a) einschliesslich der durch Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte nicht mehr als einen Betrag ausmacht, der 100 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder einem geringeren von der Regierung mit Verordnung bestimmten Betrag entspricht; oder
b) 500 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder einen geringeren von der Regierung mit Verordnung bestimmten Betrag nicht überschreitet, wenn für die verwalteten AIF auf den Einsatz von Hebelfinanzierung verzichtet wird und binnen der ersten fünf Jahre nach der Erstanlage in den jeweiligen AIF keine Rücknahmerechte ausgeübt werden dürfen.
3) Bei der Ermittlung des verwalteten Gesamtvermögens nach Abs. 2 ist das Vermögen zu berücksichtigen, das der AIFM direkt oder indirekt über eine Gesellschaft verwaltet, mit der er durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine qualifizierte direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
4) Kleine AIFM werden im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens registriert. Auf die Registrierung finden die Vorschriften über die Zulassung eines AIFM nach Kapitel III Abschnitt A sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) keine Mindestkapitalausstattung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 32) erforderlich ist;
b) sich der Umfang der einzureichenden Unterlagen nach dem massgeblichen EWR-Recht richtet; die FMA kann in einem Formblatt weitere Angaben verlangen;
c) die Vorschriften über die Vergütungspolitik (Art. 30 Abs. 1 Bst. f) nicht gelten; und
d) der kleine AIFM einen zugelassenen Administrator (Art. 65 bis 68) zu bestellen hat.
5) Für kleine AIFM gelten die Vorschriften nach Kapitel III Abschnitt B über:
a) die Mitteilung und Genehmigung von Änderungen (Art. 33) sowie die qualifizierte Beteiligung (Art. 34);
b) die Wohlverhaltensregeln (Art. 35 Abs. 1);
c) die Bewertung (Art. 42 bis 45);
d) die Aufgabenübertragung (Art. 46); und
e) die Haftung und den Geheimnisschutz (Art. 47 und 48) sowie den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 49 bis 52).
6) Der kleine AIFM und der Administrator haben die Anforderungen an die Organisation, das Risiko- und Liquiditätsmanagement und die Administration des kleinen AIFM in einem Organisationsvertrag festzulegen. Ist aufgrund des Organisationsvertrags nicht sichergestellt, dass der Anlegerschutz und die öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt sind, kann die FMA die Registrierung verweigern. Ein Organisationsvertrag, der die Anforderungen an zugelassene AIFM wiedergibt, wahrt jedenfalls den Anlegerschutz und die öffentlichen Interessen. Der AIFM und der Administrator haben den Abschluss, die Aufhebung und die Übertragung des Organisationsvertrages der FMA mitzuteilen.
7) Die Geschäftsleiter des kleinen AIFM haben zu prüfen, ob das verwaltete Vermögen des kleinen AIFM die nach Abs. 2 und 3 bestimmten Schwellenwerte überschreitet.
8) Ein kleiner AIFM hat die Zulassung als AIFM zu beantragen, wenn:
a) er die vollständige Anwendung dieses Gesetzes beschliesst; der Beschluss ist unwiderruflich, wenn:
1. der AIFM nach Kapitel XI oder XII innerhalb oder ausserhalb des EWR grenzüberschreitend tätig geworden ist;
2. der AIFM die Schwellenwerte nach Abs. 2 und 3 überschritten hat; oder
3. der AIFM in Anlegerinformationen auf den Beschluss oder eine beantragte Zulassung als AIFM durch die FMA hingewiesen hat, soweit von ihm verwaltete AIF nicht ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wurden und nicht alle Anleger dem Verzicht auf die Zulassung als AIFM zustimmen; oder
b) das verwaltete Vermögen des kleinen AIFM die nach Abs. 2 und 3 bestimmten Schwellenwerte überschreitet; in diesem Fall ist die Zulassung bei der FMA binnen 30 Kalendertagen zu beantragen.
9) Das Zulassungsverfahren richtet sich in Fällen des Abs. 8 nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass sich die Zulassungsprüfung auf die bei vollständiger Anwendung dieses Gesetzes zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen beschränkt. Die FMA verzichtet vorbehaltlich einer weitergehenden gesetzlichen Verpflichtung oder neuer Tatsachen auf die Heranziehung von Unterlagen und Prüfungen, die bereits für die Registrierung vorgelegt bzw. durchgeführt wurden.
10) Dieser Artikel gilt entsprechend für selbstverwaltete AIF mit der Massgabe, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.
11) Die Regierung kann das Nähere über kleine AIFM mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Berechnung der Schwellenwerte nach Abs. 2 und 3;
b) die Konkretisierung der Administratorpflichten nach Abs. 4 Bst. d, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung von Nicht-EWR-AIF;
c) die Mindestanforderungen an den Organisationsvertrag sowie die Mitteilungspflicht gegenüber der FMA nach Abs. 6.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
b) kein OGAW im Sinne des UCITSG ist.
Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;
2. "AIFM": jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten;
3. "Zweigniederlassung": in Bezug auf einen AIFM eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines AIFM bildet und diejenigen Dienstleistungen erbringt, für die dem AIFM eine Zulassung erteilt wurde; alle Betriebsstellen eines AIFM innerhalb eines EWR-Mitgliedstaats gelten als eine Zweigniederlassung;
4. "carried interest": jede gewinnbezogene Vergütung, welche der AIFM vom AIF erhält, mit Ausnahme von Gewinnanteilen, die der AIFM als Rendite für Anlagen des AIFM in den AIF bezieht;
5. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
b) Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. Eine Situation in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt auch als enge Verbindung zwischen diesen Personen;
6. "zuständige Behörden": die von den EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 44 der Richtlinie 2011/61/EU bezeichneten, zur Beaufsichtigung von AIFM eines AIF befugten Behörden, in Liechtenstein die FMA;
7. "zuständige Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle:
a) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Ziff. 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach jener Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist;
b) die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach jener Richtlinie und in Liechtenstein nach dem Bankengesetz zugelassene Wertpapierfirma ist;
c) wenn die Verwahrstelle eine Einrichtung nach Art. 57 Abs. 3 Bst. c ist, die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde, in Liechtenstein die FMA;
d) in anderen Fällen die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, in Liechtenstein die FMA;
e) die betreffenden nationalen Behörden des Drittstaats, in dem die Verwahrstelle ihren Satzungssitz hat, wenn die Verwahrstelle nach Art. 58 Abs. 2 als Verwahrstelle für einen Nicht-EWR-AIF benannt wird und nicht unter die Bst. a bis d fällt;
8. "zuständige Behörden des EWR-AIF": die nationalen Behörden eines EWR-Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIF befugt sind;
9. "mit Sitz in":
a) bei AIFM eines AIF: "mit Satzungssitz in";
b) bei AIF: "zugelassen oder registriert in", oder, falls der AIF nicht zugelassen oder registriert ist: "mit Satzungssitz in";
c) bei Verwahrstellen: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit Satzungssitz oder Zweigniederlassung in";
e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in";
10. "EWR-AIF":
a) ein AIF, der nach einschlägigem nationalen Recht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist; oder
b) ein AIF, dessen Satzungssitz und/oder Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat ist;
11. "EWR-AIFM": ein AIFM mit Satzungssitz in einem EWR-Mitgliedstaat;
12. "Feeder-AIF": ein AIF, der:
a) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteilen eines anderen AIF ("Master-AIF") anlegt; oder
b) mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in mehr als einem Master-AIF anlegt, wenn diese Master-AIF identische Anlagestrategien verfolgen; oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in solch einem Master-AIF hat;
13. "Finanzinstrument": eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
14. "Holdinggesellschaft": eine Gesellschaft, die an einem oder mehreren anderen Unternehmen eine Beteiligung hält, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, die entweder:
a) auf eigene Rechnung tätig ist und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind; oder
b) die ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurde, ihren Anlegern durch Veräusserung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
15. "Herkunftsmitgliedstaat des AIF": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIF nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen, registriert oder in Liechtenstein autorisiert ist. Ein AIF ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen. Ist ein AIF nicht zugelassen, registriert oder in Liechtenstein autorisiert, ist er dort niedergelassen, wo er seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat;
16. "Herkunftsmitgliedstaat des AIFM": der EWR-Mitgliedstaat, in dem der AIFM seinen Satzungssitz hat; im Falle von Nicht-EWR-AIFM der EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A;
17. "Aufnahmemitgliedstaat des AIFM": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitglied- oder EWR-Referenzstaat nach Kapitel XII Abschnitt A ist und in dessen Hoheitsgebiet der AIFM AIF verwaltet oder Anteile eines AIF vertreibt;
18. "Kapitalausstattung": das Anfangskapital und die Eigenmittel nach Art. 9 der Richtlinie 2011/61/EU;
19. "Emittent": jeder Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Offenlegungsgesetzes, der seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat, und dessen Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Vermögensverwaltungsgesetzes zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;
20. "gesetzlicher Vertreter": jede natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb des EWR oder jede juristische Person mit Sitz innerhalb des EWR, die von einem Nicht-EWR-AIFM ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen des Nicht-EWR-AIFM innerhalb des EWR hinsichtlich der Verpflichtungen des Nicht-EWR-AIFM nach diesem Gesetz und der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln;
21. "Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der ein AIFM das Verlustrisiko eines von ihm verwalteten AIF über das Vermögen des AIF hinaus durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte, Derivate oder auf andere Weise erhöht;
22. "Verwaltung": die Anlageverwaltung eines AIF mit den Mindestbestandteilen der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement;
23. "Vertrieb": das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR;
24. "Master-AIF": jeder AIF, in den ein anderer AIF investiert oder Risiken an ihm nach Ziff. 12 übernommen hat;
25. "EWR-Referenzstaat": der nach Kapitel XII Abschnitt A festgelegte EWR-Mitgliedstaat;
26. "Nicht-EWR-AIF": ein AIF, der kein EWR-AIF ist;
27. "Nicht-EWR-AIFM": jeder AIFM, der kein EWR-AIFM ist;
28. "nicht börsennotiertes Unternehmen": ein Unternehmen, das seinen Satzungssitz innerhalb des EWR hat und dessen Anteile im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassen sind;
29. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Mutterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR);
30. "Primebroker": ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet;
31. "professioneller Anleger": jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden kann;
32. "qualifizierte Beteiligung": eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem AIFM, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des AIFM, an dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
33. "Arbeitnehmervertreter": Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 ff. des Mitwirkungsgesetzes;
34. "Privatanleger": jeder Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
35. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach der Definition in Art. 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, für in Liechtenstein ansässige Unternehmen ein Tochterunternehmen nach den Rechnungslegungsvorschriften im 20. Titel des PGR;
36. "Aufsichtsbehörden": in Bezug auf:
a) Nicht-EWR-AIF die für die Beaufsichtigung von AIF zuständigen Behörden eines Drittstaats;
b) Nicht-EWR-AIFM die für die Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden eines Drittstaats;
37. "Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck die Verbriefung im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (
ABl. L 15 vom 20. Januar 2009, S. 1) nebst den zur Erfüllung dieses Zwecks geeigneten Tätigkeiten ist;
38. "OGAW": Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG, die nach Art. 8 Abs. 1 UCITSG oder den Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten zugelassen sind;
39. "konstituierende Dokumente": die Vertragsbedingungen eines Investmentfonds, die Satzung der Investmentgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder Kommanditärengesellschaft, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, eine eventuell separate Beschreibung der Anlagepolitik sowie Nebenabreden und Reglemente, die die Funktion der vorgenannten Dokumente erfüllen, und andere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Dokumente, in denen die Grundlagen des AIF geregelt sind;
40. "Originator": das Rechtssubjekt, das im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;
41. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
42. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nach der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010;
43. "Administration": rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kundenanfragen, Bewertung und Preisfestsetzung der Anteile von AIF, einschliesslich Steuererklärungen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Führung eines Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen, einschliesslich Versand der Zertifikate, und Führung von Aufzeichnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2011/61/EU, ergänzend Anwendung.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 5
Bezeichnung und Verantwortung des AIFM
1) Für jeden AIF, der in Liechtenstein verwaltet oder vertrieben wird, muss ein AIFM die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes übernehmen. In Bezug auf die Administration, den Vertrieb und sonstige Tätigkeiten nach Anhang I Ziff. 2 der Richtlinie 2011/61/EU können auch andere nach Kapitel IV dieses Gesetzes zugelassene Personen die Verantwortung übernehmen; die Regierung bestimmt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen solche Personen als Auftragnehmer des AIFM gelten, mit Verordnung.
2) Der AIFM kann:
a) eine von einem AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person sein, die aufgrund dieser Bestellung verantwortlich ist (externer AIFM); oder
b) der AIF selbst sein, wenn die Verwaltung des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen, und dies nach der Rechtsform des AIF möglich ist; in diesem Fall ist der AIF als AIFM zuzulassen.
3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für selbstverwaltete AIF die Bestimmungen dieses Gesetzes für AIFM mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.
Art. 6
Grundsatz
1) Ein AIF mit Sitz in Liechtenstein kann die Vertragsform ("Investmentfonds"), die Form der Treuhänderschaft ("Kollektivtreuhänderschaft"), die Satzungsform ("Investmentgesellschaft") oder die Form einer Personengesellschaft ("Anlage-Kommanditgesellschaft"; "Anlage-Kommanditärengesellschaft") haben.
2) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmen, dass ein AIF mit Sitz in Liechtenstein eine andere als in Art. 6 bis 14 genannte Rechtsform aufweisen kann, soweit der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen; die Verordnung legt zugleich fest, ob die Vorschriften dieses Gesetzes für Investmentfonds, Kollektivtreuhänderschaften, Investmentgesellschaften, Anlage-Kommanditgesellschaften oder Anlage-Kommanditärengesellschaften entsprechend gelten.
Art. 7
Grundsatz
1) Ein Investmentfonds ist eine durch einen inhaltlich identischen Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einem AIFM und einer Verwahrstelle zu Zwecken der Vermögensanlage, Verwaltung und Verwahrung für Rechnung der Anleger in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse ("Fonds"), an der die Anleger beteiligt sind.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Fondsvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des ABGB. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft entsprechend.
3) Der Fondsvertrag hat Regelungen zu enthalten über:
a) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
b) die Bewertung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte des Investmentfonds oder Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
c) die Bedingungen der Anteilsrücknahme oder -aussetzung;
d) die von den Anlegern direkt oder indirekt zu tragenden Kosten und Aufwendungen und wie sich diese berechnen;
e) die Informationen für die Anleger;
f) die Kündigung und den Verlust des Rechts zur Verwaltung des Investmentfonds;
g) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen sowie zur Abwicklung, Verschmelzung und Spaltung des Investmentfonds; und
h) die Anteilsklassen und bei Einbindung des Investmentfonds in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds zu einem anderen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Fondsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Der AIFM ist berechtigt, im eigenen Namen über die zum Investmentfonds gehörenden Gegenstände nach Massgabe dieses Gesetzes und des Fondsvertrags zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben; das Handeln für den Investmentfonds muss erkennbar sein. Der Investmentfonds haftet nicht für Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger. Zum Investmentfonds gehört auch alles, was der AIFM aufgrund eines zum Investmentfonds gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Investmentfonds oder als Ersatz für ein zum Investmentfonds gehörendes Recht erwirbt.
6) Der AIFM ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen aus Bürgschaft oder Garantie einzugehen oder Gelddarlehen zu gewähren. Der AIFM kann sich wegen seiner Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur aus dem Investmentfonds befriedigen. Die Anleger haften persönlich nur bis zur Höhe des Anlagebetrags.
7) Soweit der AIF zulassungspflichtig ist, bedürfen der Fondsvertrag und jede seiner Änderungen zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Der Fondsvertrag wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Abs. 3 bis 6 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Die FMA kann Musterfondsverträge genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung der Fondsvertrag als genehmigt gilt.
8) Der Investmentfonds ist nach seiner Autorisierung oder Zulassung in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung des Investmentfonds und die Genehmigung des Fondsvertrages durch die FMA. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
3. Kollektivtreuhänderschaft
Art. 8
Grundsatz
1) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer Anzahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die konstituierenden Dokumente nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur der AIFM als Treuhänder und nur dieser schliesst für Rechnung des AIF die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.
3) Der Treuhandvertrag hat Regelungen zu enthalten über:
a) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
b) die Bewertung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der Vermögenswerte der Kollektivtreuhänderschaft oder des Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
c) die Bedingungen der Anteilsrücknahme oder -aussetzung;
d) die von den Anlegern direkt oder indirekt zu tragenden Kosten und Aufwendungen und wie sich diese berechnen;
e) die Informationen für die Anleger;
f) die Kündigung und den Verlust des Rechts zur Verwaltung der Kollektivtreuhänderschaft;
g) die Voraussetzungen für Änderungen des Treuhandvertrags sowie zur Abwicklung, Verschmelzung und Spaltung der Kollektivtreuhänderschaft; und
h) die Anteilsklassen und bei Einbindung der Kollektivtreuhänderschaft in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds zu einem anderen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an den Treuhandvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Soweit der AIF zulassungspflichtig ist, bedürfen der Treuhandvertrag und jede seiner Änderungen zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Der Treuhandvertrag wird genehmigt, wenn er die Anforderungen nach Abs. 3 und 4 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Die FMA kann Mustertreuhandverträge genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung der Treuhandvertrag als genehmigt gilt.
6) Die Kollektivtreuhänderschaft ist nach ihrer Autorisierung oder Zulassung in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch keine Bedingung für die Entstehung der Kollektivtreuhänderschaft oder die Genehmigung des Treuhandvertrags durch die FMA. Die Regierung regelt das Nähere über das Eintragungsverfahren mit Verordnung.
4. Investmentgesellschaft
Art. 9
Grundsatz
1) Die Investmentgesellschaft ist ein AIF in Form der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Anstalt oder der Stiftung:
a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern, der Investmentgesellschaft und dem AIFM nach der Satzung der Investmentgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Aktiengesellschaft, die Anstalt oder die Stiftung oder nach jenen des SEG über die Europäische Gesellschaft.
3) Die Satzung hat Regelungen zu enthalten über:
a) die Anlagen, Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen;
b) die Bewertung, Ausgabe und Rücknahme von Anlegeraktien und deren Verbriefung, wobei sich der Wert der Anlegeraktie aus der Teilung des Wertes der zu Anlagezwecken gehaltenen Vermögenswerte der Investmentgesellschaft oder des Teilfonds durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anlegeraktien ergibt;
c) die Bedingungen der Rücknahme oder Aussetzung für die Anlegeraktien;
d) die von den Anlegern direkt oder indirekt zu tragenden Kosten und Aufwendungen und wie sich diese berechnen;
e) die Informationen für die Anleger;
f) die Kündigung und den Verlust des Rechts zur Verwaltung der Investmentgesellschaft;
g) die Voraussetzungen für Satzungsänderungen sowie zur Abwicklung, Verschmelzung und Spaltung der Investmentgesellschaft;
h) die Anteilsklassen und bei Einbindung der Investmentgesellschaft in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds zu einem anderen; und
i) die Aufgaben und Funktionen der Gesellschaftsorgane bei der fremdverwalteten Investmentgesellschaft.
4) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
5) Die Investmentgesellschaft kann durch ihre Organe (selbstverwaltete Investmentgesellschaft) oder durch einen AIFM (fremdverwaltete Investmentgesellschaft) verwaltet werden. Die Verwaltung der Investmentgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
6) Die Organe der Investmentgesellschaft können eingliedrig oder zweigliedrig strukturiert sein. Im ersten Fall leitet und überwacht der Verwaltungsrat die Geschäfte, im zweiten Fall leitet der Vorstand die Geschäfte und der Aufsichtsrat überwacht dessen Geschäftsführung. Soweit die Satzung und die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmen, finden auf die Bestellung und Zusammenarbeit der Gesellschaftsorgane die Bestimmungen dieses Gesetzes, des PGR und des SEG Anwendung; bei einer zweigliedrigen Organstruktur finden ausschliesslich die Bestimmungen des SEG sinngemäss Anwendung.
7) Die Satzung muss angeben, ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründer- und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt sowie ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind. Sind das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt, so sind die Inhaber von Anlegeraktien bei Anstalten als Genussberechtigte zu qualifizieren.
8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 32 bleibt unberührt. Die Entscheidung über die Ausgabe neuer Anteile trifft bei eingliedriger Struktur der Verwaltungsrat und bei zweigliedriger Struktur der Vorstand, jedoch in Bezug auf Gründeraktien die Generalversammlung, sofern dieses Gesetz, die Satzung oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.
9) Eine Investmentgesellschaft nach diesem Artikel hat in ihrer Firma die Bezeichnung "Investmentgesellschaft" oder eine alternative Rechtsformbezeichnung nach Art. 27 Abs. 2 Bst. c zu führen.
10) Eine Investmentgesellschaft kann von einem AIFM fremdverwaltet oder von ihren Organen selbstverwaltet werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für AIF und AIFM sinngemäss mit der Massgabe, dass die Pflichten von AIF und AIFM von den Organen der Investmentgesellschaft zu erfüllen sind.
11) Soweit der AIF zulassungspflichtig ist, bedürfen die Satzung und jede ihrer Änderungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Satzung wird genehmigt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 3 bis 10 erfüllt und der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen. Die FMA kann Mustersatzungen genehmigen oder zur Verfügung stellen, bei deren Verwendung die Satzung als genehmigt gilt.
12) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft mit der Massgabe, dass eine Haftung der Anleger ausgeschlossen ist. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
5. Anlage-Kommanditgesellschaft
Art. 10
Grundsatz
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrags auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist.
2) Soweit in diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse der Anlage-Kommanditgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag der Anlage-Kommanditgesellschaft und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Kommanditgesellschaft.
3) Die Regierung kann mit Verordnung über Art. 11 hinaus weitere Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag festlegen, sofern dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die FMA kann Mustergesellschaftsverträge veröffentlichen oder auf Antrag genehmigen, bei deren Verwendung der Gesellschaftsvertrag als genehmigt gilt.
4) Die Anlage-Kommanditgesellschaft kann als selbstverwaltete Kommanditgesellschaft durch ihren Komplementär (unbeschränkt haftendes Mitglied) oder einen dazu bestellten Kommanditär oder als fremdverwaltete Kommanditgesellschaft durch einen AIFM verwaltet werden. Die Verwaltung der Anlage-Kommanditgesellschaft ist dem Interesse der Anleger verpflichtet.
5) Ein AIFM haftet bei einer fremdverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft in gleicher Weise wie bei der fremdverwalteten Investmentgesellschaft. Ein zugelassener AIFM kann für mehrere Anlage-Kommanditgesellschaften, sonstige AIF oder bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gleichzeitig tätig sein.
6) Die Anleger als Kommanditäre sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sind die Anleger nicht mit der Verwaltung betraut, sind sie in Abweichung von Art. 740 PGR zwingend von der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht.
7) Die Anlage-Kommanditgesellschaft führt ein Register der Anleger als Kommanditäre. Dieses Register bzw. die Identität der Anleger sind nicht dem Handelsregister anzumelden.
8) Die gesamte auf die Anleger als Kommanditäre entfallende Kommanditsumme ist im Handelsregister einzutragen. Für Anlage-Kommanditgesellschaften des offenen Typs genügt die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags.
9) Die Regierung regelt das Verfahren über den Ausschluss von Anlegern aus der Gesellschaft mit Verordnung. Wird die Anlage-Kommanditgesellschaft an Privatanleger vertrieben, können Anleger nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
10) Die Anlage-Kommanditgesellschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten des AIFM oder der Anleger.
Art. 11
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:
a) die Firma und den Sitz der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Komplementäre;
b) den Betrag des Kommanditkapitals bzw. im Fall der Anlage-Kommanditgesellschaft des offenen Typs den Mindest- und Höchstbetrag des Kommanditkapitals sowie die Voraussetzungen, unter denen der Beitritt und das Ausscheiden von Kommanditären erfolgt;
c) die Dauer der Gesellschaft;
d) die Führung eines Registers der Kommanditäre;
e) die Delegation der Geschäftsführung;
f) die Übertragbarkeit des Kommanditanteils;
g) die Rechte und Pflichten, insbesondere die Einlagepflichten der Kommanditäre;
h) die Eigenschaft als Personengesellschaft oder juristische Person;
i) die Anlagen, die Anlagepolitik und die Anlagebeschränkungen;
k) die Bewertung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und deren Verbriefung, wobei sich der Wert des Anteils aus der Teilung des Wertes der zu Anlagezwecken gehaltenen Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft oder der massgeblichen Anteilsklasse durch die Anzahl der in Verkehr gelangten Anteile ergibt;
l) die Bedingungen der Anteilsrücknahme oder -aussetzung;
m) die von den Anlegern direkt oder indirekt zu tragenden Kosten und Aufwendungen und wie sich diese berechnen;
n) die Vergütung des AIFM und/oder des zur Verwaltung bestellten Komplementärs oder Kommanditärs;
o) die Informationen für die Anleger;
p) die Kündigung und den Verlust des Rechts zur Verwaltung der Kommanditgesellschaft bzw. die Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung der zur Verwaltung bestimmten Personen;
q) die Voraussetzungen für Vertragsänderungen sowie die Abwicklung, Verschmelzung und Spaltung der Kommanditgesellschaft;
r) die Anteilsklassen und bei Einbindung der Kommanditgesellschaft in eine Umbrella-Struktur die Bedingungen für den Wechsel von einem vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds zu einem anderen;
s) im Fall der selbstverwalteten Anlage-Kommanditgesellschaft die Personen (Komplementär oder Kommanditär), die Aufgaben des AIFM wahrnehmen.
Art. 12
Komplementär und Kommanditär
1) Komplementäre können eine oder mehrere in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein.
2) Selbstverwaltete Anlage-Kommanditgesellschaften müssen im Zeitpunkt der Antragstellung und jederzeit danach über ein einbezahltes Kapital verfügen, das im Zeitpunkt der Antragstellung einem Betrag von mindestens 300 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Der zur Verwaltung bestellte Komplementär oder Kommanditär hat eine Einlage einzubringen, die dem Betrag von mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Ist eine Anlage-Kommanditgesellschaft eine juristische Person, kann der Komplementär zusätzlich auch Kommanditanteile besitzen.
Art. 13
Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
1) Die Anlage-Kommanditgesellschaft muss ihren Sitz in Liechtenstein haben.
2) Die Kommanditäre, mit Ausnahme eines allenfalls zur Verwaltung bestellten Kommanditärs, sind nicht in das Handelsregister einzutragen.
3) Die Anlage-Kommanditgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft mit der Massgabe, dass eine Haftung der Anleger ausgeschlossen ist.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
6. Anlage-Kommanditärengesellschaft
Art. 14
Grundsatz
1) Die Anlage-Kommanditärengesellschaft ist ein AIF in Form einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, bei der die Haftung der Anleger als Kommanditäre nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist und deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger sind. Im Unterschied zur Anlage-Kommanditgesellschaft hat die Anlage-Kommanditärengesellschaft keinen unbeschränkt haftenden Komplementär.
2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anlage-Kommanditärengesellschaft die Art. 11 bis 13 über die Anlage-Kommanditgesellschaft sinngemäss.
3) Bei selbstverwalteten Anlage-Kommanditärengesellschaften ist im Gesellschaftsvertrag ein anlageverwaltender Kommanditär zu bestimmen. Dieser ist im Handelsregister einzutragen und hat eine Kommanditeinlage zu erbringen, welche mindestens 50 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entspricht. Die nicht zur Verwaltung bestellten Kommanditäre sind von der Vertretung der Anlage-Kommanditärengesellschaft ausgeschlossen und unterliegen keiner Treuepflicht. Mit Ausnahme der Haftungsbegrenzung auf seine Kommanditsumme gelten für den zur Verwaltung bestellten Kommanditär der Anlage-Kommanditärengesellschaft dieselben Regeln wie für den Komplementär der Anlage-Kommanditgesellschaft.
Art. 15
Grundsatz
Anteile eines AIF sind übertragbare Wertpapiere, sofern die Anteile nach den konstituierenden Dokumenten des AIF standardisiert ausgestaltet und handelbar sind und deren Übertragbarkeit nicht beschränkt ist.
II. Autorisierung und Zulassung von AIF in Liechtenstein
Art. 16
Autorisierungs- oder Zulassungspflicht
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat einen von ihm verwalteten EWR-AIF nach Massgabe der Art. 17 bis 20 der FMA anzuzeigen und von ihr autorisieren zu lassen, wenn er die Anteile des EWR-AIF in Liechtenstein:
a) ausschliesslich an professionelle Anleger vertreiben möchte; oder
b) an professionelle Anleger und Privatanleger vertreiben möchte und keine Zulassungspflicht nach Abs. 2 besteht.
2) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat bei der FMA die Zulassung eines von ihm verwalteten EWR-AIF nach Massgabe von Art. 21 bis 25 zu beantragen, wenn er die Anteile des EWR-AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreiben möchte und:
a) es sich um einen hebelfinanzierten EWR-AIF nach Kapitel VI Abschnitt B handelt;
b) der Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses eine Zulassung erfordert; die Regierung bestimmt die Fälle, in denen eine Zulassung erforderlich ist, mit Verordnung; oder
c) die Anlagestrategie des EWR-AIF keinem von der Regierung bestimmten Fondstyp nach Art. 91 entspricht.
3) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein kann bei der FMA nach Massgabe der Art. 21 bis 25 die Zulassung eines von ihm verwalteten EWR-AIF beantragen, insbesondere um in Drittstaaten eine Vertriebszulassung zu erlangen oder um die Anlagebestimmungen bestimmter professioneller Anleger zu erfüllen.
4) Mit der Zulassung nach Abs. 2 und 3 ist das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger und Privatanleger in Liechtenstein verbunden.
5) Ist der EWR-AIF ein Feeder-AIF, richten sich die Autorisierungs- und Zulassungspflicht und das Vertriebsrecht nur nach diesem Kapitel, wenn auch der Master-AIF ein EWR-AIF ist, der von einem AIFM mit Sitz und Zulassung in Liechtenstein verwaltet wird. Andernfalls gelten die Art. 126 bis 128.
6) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde die Anforderungen an den Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein mit.
Art. 17
Vertriebsanzeige
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden EWR-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, in elektronischer Form in deutscher, englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Vertriebsanzeige nach Abs. 1 muss insbesondere enthalten:
a) einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) die Nachweise über die Bestellung der Verwahrstelle und des Wirtschaftsprüfers;
d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
f) die Vertriebsinformationen für Anleger nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
g) eine Erklärung der Geschäftsleitung des AIFM, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU vollumfänglich eingehalten wurden.
3) Soweit beabsichtigt ist, die Anteile des AIF ausschliesslich an professionelle Anleger zu vertreiben, ist der Anzeige zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger beizufügen, die auch den Rückgriff auf vom AIFM unabhängige Unternehmen berücksichtigt.
4) Soweit beabsichtigt ist, die Anteile des AIF auch an Privatanleger zu vertreiben, und die Anforderungen an eine Privatplatzierung nicht erfüllt sind, ist der Anzeige zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 beizufügen:
a) eine rechtsverbindliche Erklärung der Geschäftsleitung des AIFM, dass:
1. in Bezug auf den autorisierten AIF keine Zulassungspflicht nach Art. 16 Abs. 2 besteht;
2. für den AIF regelmässig ein Prospekt, eine aktuelle "wesentliche Anlegerinformation" sowie Jahres- und Halbjahresberichte erstellt und in Liechtenstein zugänglich gemacht werden;
b) ein Prospekt mit Vertriebsinformationen für Anleger, sofern diese nicht schon nach Abs. 2 Bst. d beigefügt wurden;
c) eine "wesentliche Anlegerinformation" zur Anlagestrategie des AIF.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Anforderungen an die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung:
1. des Prospekts nach Abs. 4 Bst. b; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes und Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 809/2004;
2. der "wesentlichen Anlegerinformation" nach Abs. 4 Bst. c;
3. des Halbjahres- und Jahresberichts nach Abs. 4 Bst. a Ziff. 2;
b) die Voraussetzungen, unter denen eine Privatplatzierung gegeben ist und diese erfolgen darf.
Art. 18
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 17 ausschliesslich, ob der AIFM die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einhält. Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die FMA den Vertrieb.
2) Werden die Anteile des AIF auch an Privatanleger vertrieben, kann die FMA den Vertrieb an Privatanleger zudem untersagen bei:
a) begründetem Verdacht eines Verstosses gegen andere gesetzliche Bestimmungen; oder
b) Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes oder die Finanzstabilität als gefährdet erscheinen lassen.
3) Wird der Vertrieb nicht sofort untersagt, schliesst dies die spätere Untersagung des Vertriebs an professionelle Anleger oder Privatanleger nach Zugang der Autorisierung nach Art. 19 nicht aus.
Art. 19
Autorisierung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM binnen einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Autorisierung.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall der Erstzulassung eines selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Mit der Autorisierung bestätigt die FMA, dass der AIFM alle für die Anzeige notwendigen Unterlagen eingereicht hat und nach Kenntnis der FMA die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU eingehalten sind.
4) Jede Untersagung des Vertriebs nach Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie jede Fristverlängerung nach Abs. 2 ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
5) Mit Zugang der Autorisierung darf der AIFM mit dem Vertrieb des AIF in Liechtenstein beginnen.
6) Auf den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Autorisierung finden die Art. 49 bis 52 sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) ein Mindestvermögen mit einem Gegenwert von bis zu 10 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken;
b) die Frist, innert welcher dieses Mindestvermögen erreicht werden muss.
Art. 20
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 17 Abs. 2 und 4 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die FMA die Änderung. Werden die Anteile des AIF auch an Privatanleger vertrieben, kann die FMA den Vertrieb an Privatanleger zudem untersagen bei:
a) begründetem Verdacht eines Verstosses gegen andere gesetzliche Bestimmungen; oder
b) Vorliegen von Umständen, die den Ruf des Finanzplatzes oder die Finanzstabilität als gefährdet erscheinen lassen.
3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt, mit Verordnung regeln.
C. Zulassungspflichtige AIF
Art. 21
Zulassungsvoraussetzungen
1) Die FMA erteilt einem AIF die Zulassung nach vorheriger Genehmigung:
a) des Antrags des zugelassenen AIFM oder des selbstverwalteten AIF, den AIF zu verwalten;
b) der Bestellung der Verwahrstelle und des Wirtschaftsprüfers; und
c) der konstituierenden Dokumente.
2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:
a) der AIF aus rechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer Bestimmung seiner konstituierenden Dokumente, seine Anteile in Liechtenstein nicht vertreiben darf;
b) die Geschäftsleiter oder andere verantwortliche Personen der Verwahrstelle nicht über ausreichende Erfahrung in Bezug auf die Art des zu verwaltenden AIF verfügen;
c) der AIFM nicht als AIFM für die Art des zu verwaltenden AIF zugelassen ist;
d) Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die nach Art. 95 von der FMA festgesetzten Risikolimits voraussichtlich überschritten werden, oder der AIFM unzureichende Massnahmen zur Einhaltung der Risikolimits trifft;
e) der für den AIF zuständige Wirtschaftsprüfer nicht über ausreichende Erfahrung in Bezug auf die Art des zu prüfenden AIF verfügt.
3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit nach Kapitel XI und XII ist es nicht erforderlich, dass der AIF von einem AIFM mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in Liechtenstein verwaltet wird.
4) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Arten von AIF festlegen:
a) ein Mindestvermögen mit einem Gegenwert von bis zu 10 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken;
b) die Frist, innert welcher dieses Mindestvermögen erreicht werden muss.
Art. 22
Zulassungsantrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines AIF ist vom AIFM oder vom selbstverwalteten AIF bei der FMA einzureichen.
2) Der Zulassungsantrag muss insbesondere enthalten:
a) einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) die Nachweise über die Bestellung der Verwahrstelle und des Wirtschaftsprüfers;
d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
f) die Vertriebsinformationen für Anleger nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
g) eine Erklärung der Geschäftsleitung des AIFM, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden.
3) Soweit beabsichtigt ist, die Anteile des EWR-AIF ausschliesslich an professionelle Anleger zu vertreiben, ist dem Zulassungsantrag zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger beizufügen, die auch den Rückgriff auf vom AIFM unabhängige Unternehmen berücksichtigt.
4) Soweit beabsichtigt ist, die Anteile des EWR-AIF auch an Privatanleger zu vertreiben, und die Anforderungen an eine Privatplatzierung nicht erfüllt sind, ist der Anzeige zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 beizufügen:
a) eine rechtsverbindliche Erklärung der Geschäftsleitung des AIFM, dass für den AIF regelmässig ein Prospekt, eine aktuelle "wesentliche Anlegerinformation" sowie Jahres- und Halbjahresberichte erstellt und in Liechtenstein zugänglich gemacht werden;
b) ein Prospekt mit Vertriebsinformationen für Anleger, sofern diese nicht schon nach Abs. 2 Bst. d beigefügt wurden;
c) eine "wesentliche Anlegerinformation" zur Anlagestrategie des AIF.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Form und den Inhalt des Antrags nach Abs. 1;
b) die Anforderungen an die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung:
1. des Prospekts nach Abs. 4 Bst. b; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes;
2. der "wesentlichen Anlegerinformation" nach Abs. 4 Bst. c;
3. des Halbjahres- und Jahresberichts nach Abs. 4 Bst. a;
c) die Voraussetzungen, unter denen eine Privatplatzierung gegeben ist und diese erfolgen darf.
Art. 23
Prüfung durch die FMA
Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 22, ob aufgrund der ihr vorliegenden Informationen gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen wird.
Art. 24
Verfahren vor der FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
2) Die FMA hat innerhalb von 20 Arbeitstagen, im Fall der Erstzulassung eines selbstverwalteten AIF innerhalb von drei Monaten, nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Die FMA kann die Frist auf höchstens zwei Monate, im Fall der Erstzulassung eines selbstverwalteten AIF auf höchstens sechs Monate, verlängern.
3) Für hebelfinanzierte AIF ist der Fristlauf nach Abs. 2 für die Dauer der Konsultation mit der ESMA und Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 95 gehemmt. Die FMA hat:
a) die Konsultation gleichzeitig mit der Versendung der Eingangsbestätigung nach Abs. 1 einzuleiten; und
b) den AIFM unmittelbar nach Erhalt der Stellungnahmen über das Ergebnis der Konsultation zu informieren.
4) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
5) Mit Eingang der Zulassung beim AIFM darf der AIFM entsprechend dem zugelassenen Umfang mit dem Vertrieb des AIF in Liechtenstein beginnen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Eingangsbestätigung nach Abs. 1;
b) die Gründe für eine Fristverlängerung nach Abs. 2.
Art. 25
Änderungen
1) Für das Verfahren zur Änderung der konstituierenden Dokumente eines zugelassenen AIF gelten die Art. 21 bis 24 entsprechend.
2) Der Wechsel des AIFM, des Administrators, des Risikomanagers und der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung der FMA auch dann, wenn damit keine Änderung der konstituierenden Dokumente verbunden ist. Das Nähere bestimmt sich nach Art. 33.
3) Der AIFM hat der FMA den Wechsel des Wirtschaftsprüfers des AIF, eines Geschäftsleiters des AIFM sowie der Wechsel eines Verwaltungsrats bzw. eines Aufsichtsrats des AIFM anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind Name, Adresse und Eignungsnachweise für den neuen Wirtschaftsprüfer, den neuen Geschäftsleiter oder das Mitglied des Verwaltungsrats mitzuteilen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 26
Widerruf, Erlöschen und Entzug der Zulassung
Auf den Widerruf, das Erlöschen und den Entzug der Zulassung des AIF finden die Art. 49 bis 52 sinngemäss Anwendung.
Art. 27
Grundsatz
1) Der Name eines AIF darf nicht zu Verwechslungen und Täuschungen Anlass geben. Lässt der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen, ist diese überwiegend umzusetzen.
2) Sofern der Anlegerschutz und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen, ist ein AIF berechtigt, seinem Namen eine Bezeichnung der Rechtsform oder eine der im Folgenden genannten Bezeichnungen oder Abkürzungen beizufügen:
a) beim Investmentfonds: "common contractual fund", "CCF", "C.C.F.", "fonds commun de placement", "FCP" oder "F.C.P.";
b) bei der Kollektivtreuhänderschaft: "Anlagefonds", "unit trust", "authorized unit trust" oder "AUT";
c) bei der Investmentgesellschaft:
1. mit variablem Kapital: "open-ended investment company", "OEIC", "société d`investissement à capital variable" oder "SICAV";
2. mit fixem Kapital: "closed-ended investment company", "CEIC", "société d`investissement à capital fix" oder "SICAF";
d) bei der Anlage-Kommanditgesellschaft: "Anlage-KG", "limited partnership" oder "L.P.", "société en commandite de placements collectives" oder "SCPC";
e) bei der Anlage-Kommanditärengesellschaft: "Anlage-KommanditärenG", "partnership of limited partners" oder "PLP";
f) eine andere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bezeichnung oder Abkürzung.
3) Wird der Name eines AIF, einschliesslich der Bezeichnung oder Abkürzung, geändert, so sind auch die konstituierenden Dokumente anzupassen. Solche Änderungen sind der FMA anzuzeigen.
4) Andere als AIFM oder AIF dürfen keine Bezeichnungen verwenden, die auf die Tätigkeit eines AIFM oder eines AIF schliessen lassen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
III. Zulassung und Pflichten von AIFM
Art. 28
Zulassungspflicht und anwendbares Recht
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die FMA. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit nach Kapitel XI und XII.
2) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen für Wertpapierdienstleistungen, die sie im Auftrag von AIFM für AIF erbringen, insbesondere die individuelle Portfolioverwaltung, keine Zulassung nach Abs. 1. Sie dürfen nur dann Anteile an AIF innerhalb des EWR anbieten oder platzieren, wenn die Anteile nach Kapitel XI und XII dieses Gesetzes oder nach den dem Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU entsprechenden Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten innerhalb des EWR vertrieben werden dürfen.
Art. 29
Umfang der Zulassung
1) Die Zulassung als AIFM gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt den AIFM nach Massgabe der Vorschriften von Kapitel XI und XII innerhalb des EWR zur Verwaltung und zum Vertrieb von AIF.
2) Die Zulassung kann zusätzlich zur Anlageverwaltung und zum Vertrieb im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF umfassen:
a) die Administration;
b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, insbesondere das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen sowie weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die für Rechnung des AIF investiert wurde, fallen.
3) Zusätzlich zur Verwaltung von AIF kann die FMA dem AIFM eine Zulassung für die Erbringung folgender Dienstleistungen erteilen:
a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger;
b) soweit die Zulassung Dienstleistungen nach Bst. a umfasst:
1. die Anlageberatung;
2. die Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen; und
3. in Fällen, in denen der AIFM sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltet, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; und
c) die Verwaltung von OGAW unter den im UCITSG näher bestimmten Voraussetzungen.
4) Der AIFM muss von den Tätigkeiten der Anlageverwaltung zumindest die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement übernehmen. Art. 46 bleibt unberührt.
5) Ein selbstverwalteter AIF darf nur seine eigenen Vermögensgegenstände verwalten.
6) Die FMA kann die Zulassung für alle oder nur für einzelne Arten von AIF erteilen.
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsform des AIFM und die Arten von AIF nach Abs. 6, mit Verordnung regeln.
Art. 30
Zulassungsvoraussetzungen
1) Die FMA erteilt dem AIFM die Zulassung, wenn:
a) die Kapitalausstattung nach Art. 32 ausreichend ist;
b) die Geschäftsleiter des AIFM oder andere Personen, für die der AIFM nachweist, dass sie die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind; über die Geschäftsführung des AIFM müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;
c) ein Geschäftsplan vorliegt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau des AIFM hervorgeht und dem zu entnehmen ist, wie der AIFM seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen wird;
d) die qualifiziert Beteiligten den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des AIFM zu stellenden Ansprüchen genügen;
e) die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM in Liechtenstein sind;
f) die Vergütungspolitik die Vorschriften des Art. 36 berücksichtigt; und
g) die Vereinbarungen zur Übertragung und Unterübertragung von Aufgaben an Dritte Art. 46 entsprechen.
2) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn:
a) die gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines AIFM nicht erfüllt sind;
b) sie durch enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen Personen an der Aufsicht gehindert wird;
c) sie durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen Personen unterstehen, zu denen der AIFM enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung an der Aufsicht gehindert wird;
d) die qualifiziert Beteiligten den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des AIFM zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
3) Bei Zulassungen für Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b finden die Art. 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG über die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei, die Kapitalausstattung, die organisatorischen Anforderungen und die Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Kundendienstleistungen entsprechend Anwendung.
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als AIFM zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c des Vermögensverwaltungsgesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Mindestinhalt des Geschäftsplans nach Abs. 1 Bst. c, mit Verordnung regeln.
Art. 31
Antrag und Zulassungsverfahren
1) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung als AIFM ist in der durch die Regierung mit Verordnung bestimmten Form bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 30 erforderlichen Angaben und Unterlagen im Hinblick auf den AIFM beizufügen. Zugleich hat die Geschäftsleitung des AIFM zu bestätigen, dass keine Verweigerungsgründe nach Art. 30 Abs. 2 vorliegen.
3) Dem Antrag sind in Bezug auf jeden zu verwaltenden AIF insbesondere beizufügen:
a) Informationen zu den Anlagestrategien, der Risikostruktur, dem Einsatz von Hebelfinanzierungen und dem Sitz des AIF;
b) für Feeder-AIF Informationen zum Sitz des Master-AIF, für Dachfonds Angaben zu den Arten der Zielfonds;
c) die konstituierenden Dokumente;
d) Angaben zur Bestellung von Verwahrstellen;
e) die Anlegerinformationen nach Art. 105;
f) im Fall des Vertriebs an Privatanleger in Liechtenstein ein Prospekt nach Art. 17 Abs. 4 Bst. b bzw. Art. 22 Abs. 4 Bst. b.
4) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn der AIFM mindestens die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis d und die Erklärung der Geschäftsleitung in Bezug auf die Angaben nach Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b vorgelegt hat.
5) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über diesen zu entscheiden.
6) Die FMA kann die Frist nach Abs. 5 auf höchstens sechs Monate nach Eingang des vollständigen Antrags verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
7) Jede Fristverlängerung, Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
8) Vor Erteilung der Zulassung hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der AIFM:
a) Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen AIFM, einer UCITS-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist;
b) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein anderer AIFM, eine UCITS-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft mit einer Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
9) Nach Eingang der Zulassung kann der AIFM seine Tätigkeit in Liechtenstein sofort aufnehmen, frühestens jedoch einen Monat nach Einreichung etwaiger fehlender Angaben nach Abs. 2 und 3.
10) Die Regierung kann das Nähere über die Eingangsbestätigung, die Antragsform, das Verfahren, die Vollständigkeit des Antrags nach Abs. 4, die Fristverlängerung nach Abs. 6 und die Begründung nach Abs. 7 mit Verordnung regeln.
11) Im Falle eines Antrags einer nach Art. 13 UCITSG und Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Verwaltungsgesellschaft sind Unterlagen nach Abs. 2 und 3, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.
1. Organisatorische Anforderungen
Art. 32
Kapitalausstattung
1) Die Kapitalausstattung muss mindestens betragen:
a) bei selbstverwalteten AIF: 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken;
b) bei AIFM: 125 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
2) Überschreitet der Wert der vom AIFM verwalteten Portfolios 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, muss die Kapitalausstattung zusätzlich 0,02 % des Betrags ausmachen, um den der Wert der verwalteten Portfolios den Betrag von 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt; die Kapitalausstattung beträgt höchstens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Als vom AIFM verwaltete Portfolios gelten alle von ihm verwalteten OGAW und AIF sowie etwaiger sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich Portfolios, mit deren Verwaltung er Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die er selbst im Auftrag Dritter verwaltet.
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten des AIFM massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.
4) Die Kapitalausstattung darf zu keiner Zeit unter den in Art. 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag absinken.
5) Die zusätzliche Kapitalausstattung nach Abs. 3 kann bis zu 50 % durch eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe nachgewiesen werden. Der Garantiegeber muss seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder einem Drittstaat mit gleichwertigen Aufsichtsbestimmungen haben und in Liechtenstein zur Geschäftstätigkeit entsprechend zugelassen sein.
6) Der AIFM hat zur Abdeckung von Haftungsrisiken entweder über eine zusätzliche Kapitalausstattung oder eine Berufshaftpflichtversicherung für Risiken aus fahrlässigem Handeln zu verfügen.
7) Die Kapitalausstattung muss voll einbezahlt und in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert sein, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können. Sie darf keine spekulativen Positionen enthalten.
8) Für die Umrechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 sind die von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Referenzkurse massgeblich.
9) Eine Verwaltungsgesellschaft mit Zulassung nach Art. 13 UCITSG hat neben Bestimmungen des UCITSG nur die Abs. 6 und 7 einzuhalten.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts insbesondere bestimmen:
a) dass die Kapitalausstattung in bestimmten Fällen bis zu 1 Million Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt;
b) welche Risiken durch die Berufshaftpflichtversicherung oder die Kapitalausstattung abzudecken sind, welche Voraussetzungen für die Bestimmung deren Angemessenheit gelten und wie die Kapitalausstattung oder Berufshaftpflichtversicherung anzupassen ist;
c) die Anlagemöglichkeiten nach Abs. 7.
Art. 33
Mitteilungs- und genehmigungspflichtige Änderungen
1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 31 Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben und Unterlagen.
2) Die FMA kann den Änderungen nach Abs. 1 binnen eines Monats widersprechen.
3) Die FMA kann die Frist nach Abs. 2 durch begründete Mitteilung an den AIFM jeweils um einen Monat verlängern.
4) Genehmigt die FMA die Änderung binnen kürzerer Frist oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.
5) Der FMA sind vom AIFM alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere die Fälle, in denen:
a) eine Neuzulassung erforderlich ist;
b) eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
Art. 34
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung am AIFM ist der FMA zu melden.
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Versicherungsgesellschaft, Bank oder einen AIFM;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Jede unbeabsichtigte Änderung einer qualifizierten Beteiligung an einem AIFM ist der FMA anzuzeigen.
4) Die Regierung regelt das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung, insbesondere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen.
Art. 35
Wohlverhaltensregeln
1) Der AIFM muss:
a) seine Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit ausüben;
b) bei der Ausübung seiner Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der AIF, der Anleger und der Marktintegrität handeln;
c) über die für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihm verwalteten AIF nach Recht und Billigkeit behandelt werden;
e) alle für die Ausübung seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der AIF, der Anleger und der Marktintegrität einhalten;
f) alle Anleger der AIF fair behandeln. Kein Anleger eines AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in konstituierenden Dokumenten des AIF vorgesehen.
2) Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a erstreckt:
a) darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung erteilt;
b) unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b den einschlägigen Vorschriften über Systeme für die Entschädigung der Anleger.
3) Die Regierung regelt das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung.
Art. 36
Vergütung
1) Der AIFM muss unter Berücksichtigung von Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU Vergütungsgrundsätze und -praktiken für alle Angestellten, auch seine leitenden Angestellten, aufstellen, deren Handeln einen wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des von ihnen verwalteten AIF haben kann. Die Grundsätze und Praktiken müssen mit einem vernünftigen und wirksamen Risikomanagement übereinstimmen beziehungsweise ein solches Risikomanagement fördern; das Risikomanagement muss mit der Risikostruktur und den konstituierenden Dokumenten des AIF vereinbar sein.
2) Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken müssen angemessen und verhältnismässig sein zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten des AIFM und der von ihm verwalteten AIF.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Vergütungsgrundsätze und -praktiken in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung.
Art. 37
Interessenkonflikte
1) Jeder AIFM muss so aufgebaut und organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten, die den Interessen des AIF oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist und, sofern es dennoch zu Konflikten kommt, diese erkannt und angemessen behandelt werden. Dabei sind insbesondere Interessenkonflikte zwischen dem AIFM, seinen Kunden, AIF, Anlegern und gegebenenfalls Primebrokern - jeweils im Verhältnis zum AIFM und untereinander - zu berücksichtigen.
2) AIFM müssen:
a) wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten;
b) innerhalb ihrer Betriebsabläufe Aufgaben und Verantwortungsbereiche trennen, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen;
c) prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und diese den Anlegern der AIF gegenüber offenlegen.
3) Reichen die vom AIFM getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, setzt der AIFM die Anleger vor dem Abschluss von Geschäften unmissverständlich über die allgemeine Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Interessenkonflikte in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung.
Art. 38
Organisation
1) Der AIFM muss über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen. Dazu gehören insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung.
2) Die Regeln nach Abs. 1 müssen zumindest gewährleisten, dass:
a) jedes den AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; und
b) das Vermögen des AIF gemäss den konstituierenden Dokumenten sowie dem geltenden Recht angelegt wird.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Organisation in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung.
Art. 39
Risikomanagement
1) Ein AIFM hat das Risikomanagement und die Anlageverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Ein AIFM, bei dem wegen der Art, Grösse und Komplexität des AIF die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit der Risikomanagementverfahren nach Abs. 2 nicht beeinträchtigen.
2) Ein AIFM verwendet geeignete Risikomanagementverfahren, die es ihm erlauben, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Die Risikomanagementverfahren sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und anzupassen.
3) Der AIFM muss:
a) für den AIF ein angemessenes, dokumentiertes und regelmässig aktualisiertes Prüfverfahren ("due diligence") durchführen, wenn er für den AIF Anlagen tätigt;
b) sicherstellen, dass die Risiken aus jedem Anlagegegenstand und deren Auswirkungen auf das Portfolio des AIF angemessen und fortlaufend erkannt, eingeschätzt und überwacht werden, insbesondere durch angemessene Stresstests;
c) sicherstellen, dass die Risikostruktur des AIF seiner Grösse, der Zusammensetzung seiner Anlagegegenstände, seiner Anlagestrategie, den Anlagezielen sowie den Angaben in den konstituierenden Dokumenten, dem Prospekt und den Vertriebsunterlagen entspricht.
4) Der AIFM begrenzt für jeden AIF:
a) den Umfang der maximalen Hebelfinanzierungen;
b) die Bestellung von Sicherheiten im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung.
5) Der AIFM hat im Rahmen der Begrenzung nach Abs. 4 Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Art und Anlagestrategie des AIF;
b) die Herkunft der Hebelfinanzierung;
c) Systemrisiken aus der Verbindung oder relevanten Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten;
d) die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen;
e) die Sicherheiten für die Hebelfinanzierung;
f) das Verhältnis von Aktiva und Passiva;
g) Umfang, Wesen und Ausmass der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht festlegen:
a) die Bedingungen, unter denen von dem Erfordernis einer Funktionstrennung abgewichen werden kann;
b) die näheren Vorgaben für das Risikomanagement des AIFM und die Massnahmen nach Abs. 3;
c) für welche Bereiche des Risikomanagements und unter welchen Voraussetzungen mit Zustimmung der FMA von dem Gebot der funktionalen und hierarchischen Trennung abgewichen werden kann.
Art. 40
Liquiditätsmanagement
1) Der AIFM hat zur Überwachung und Einschätzung von Liquiditätsrisiken:
a) für AIF des offenen Typs oder bei Einsatz von Hebelfinanzierungen angemessene Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren einzusetzen;
b) regelmässig Stresstests unter normalen und aussergewöhnlichen Bedingungen durchzuführen;
c) sicherzustellen, dass die Anlagestrategie, die Liquidität der Vermögensgegenstände und die Verpflichtungen des AIF, insbesondere zur Anteilsrücknahme, miteinander vereinbar sind.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht festlegen:
a) die Definitionen der Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren;
b) unter welchen Umständen ein AIF als solcher des offenen Typs gilt oder Hebelfinanzierungen einsetzt.
Art. 41
Vermeidung von Fehlanreizen für Anlagen in verbriefte Vermögensgegenstände
Zur Gewährleistung bereichsübergreifender Regelungsstimmigkeit und zur Vermeidung von Fehlanreizen zwischen den Interessen von Originatoren und von AIFM, die für AIF in Finanzinstrumente aus Verbriefungstransaktionen investieren, kann die Regierung in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln:
a) die Voraussetzungen, unter denen ein AIFM in Finanzinstrumente aus Verbriefungstransaktionen eines Originators investieren darf, insbesondere:
1. dass beim Originator ein ökonomisches Interesse von nicht weniger als 5 % verbleiben muss;
2. dass beim Vertrieb an Privatanleger in Liechtenstein der Originator ein prudentiell beaufsichtigtes Institut ist; und
3. wie mit Interessenkonflikten zwischen AIFM und Originator umzugehen ist;
b) die qualitativen und formalen Anforderungen, die AIFM, die im Namen eines oder mehrerer AIF in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.
Art. 42
Bewertungspflicht
Der AIFM stellt für jeden AIF angemessene und stimmige Bewertungsverfahren nach Art. 43 bis 45 sicher.
Art. 43
Grundsätze der Bewertung
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil ("net asset value"; NAV) und - im Fall eines offenen AIF - des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises nach den konstituierenden Dokumenten des AIF.
2) Mindestens einmal jährlich sind die Vermögensgegenstände zu bewerten und der Nettoinventarwert je Anteil zu berechnen. Die Anleger werden über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil nach Massgabe der konstituierenden Dokumente des AIF informiert.
3) Für AIF des offenen Typs werden die Bewertungen und Berechnungen in einer Häufigkeit durchgeführt, die im Verhältnis zu den Eigenheiten der Vermögensgegenstände und den Regeln zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen angemessen sind.
4) Unabhängig von Abs. 2 ist für AIF der geschlossenen Form eine Bewertung zumindest im Fall der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung vorzunehmen.
5) Die Bewertung muss durchgeführt werden:
a) von einem externen Bewerter nach Art. 44;
b) vom AIFM selbst, wenn die Bewertungsaufgabe von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig ist und die Vergütungspolitik und andere Massnahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
6) Findet keine unabhängige Bewertung statt, kann die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde verlangen, dass der AIFM seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen durch einen externen Bewerter oder den Wirtschaftsprüfer überprüfen lässt.
7) Kommt der AIFM dem Verlangen der FMA binnen angemessener Frist nicht nach, darf die FMA auf Kosten des AIFM einen externen Bewerter bestellen.
Art. 44
Anforderungen an die externe Bewertung
1) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich. Er muss die Tätigkeit des externen Bewerters wirksam überwachen. Die Tätigkeit eines externen Bewerters darf insbesondere nicht den AIFM daran hindern, im besten Interesse der Anleger zu handeln.
2) Ein externer Bewerter muss:
a) qualifiziert, zur Bewertung befähigt und mit Sorgfalt ausgesucht sein;
b) einer gesetzlich anerkannten, einer obligatorischen berufsständischen oder einer gesetzlichen Registrierungs-, Bewilligungs- oder Zulassungspflicht unterliegen;
c) gewährleisten, dass er die Bewertung wirksam durchführen kann;
d) den Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 genügen;
e) von dem AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM unabhängig sein.
3) Der externe Bewerter darf die Bewertung nicht an Dritte übertragen.
4) Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle kann gleichzeitig als externer Bewerter bestellt werden, soweit eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung der Verwahrfunktionen von der Ausführung der Bewertungsfunktion vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich bestimmt, verwaltet und den Anlegern des AIF mitgeteilt werden.
5) Die Inanspruchnahme eines externen Bewerters ist der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM anzuzeigen. Die FMA kann bei Fehlen der Unabhängigkeit und bei einem Verstoss gegen Abs. 2 die Beauftragung eines anderen Bewerters verlangen. Art. 43 Abs. 7 gilt entsprechend.
6) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände, die Berechnung des Nettoinventarwertes und die Bekanntgabe des Anteilwertes verantwortlich. Ein Haftungsausschluss ist gegenüber dem AIF und den Anlegern unwirksam.
7) Der externe Bewerter hat seine Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Aufmerksamkeit auszuüben. Er haftet für Schäden, die er beim AIFM durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten des Bewerters verursacht.
Art. 45
Ausführungsbestimmungen
Die Regierung regelt das Nähere über die Bewertung von Vermögensgegenständen mit Verordnung. Sie kann in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht festlegen:
a) die Kriterien für die angemessene Bewertung von Gegenständen und Anteilen eines AIF;
b) das angemessene Niveau der Unabhängigkeit des Bewerters;
c) unter welchen Umständen die Bewertung nicht als unabhängig gilt;
d) die Angemessenheit der professionellen Vorkehrungen zur effektiven Durchführung einer Bewertung;
e) die Angemessenheit einer Haftpflichtversicherung im Verhältnis zu den aus der Bewertung entstehenden Risiken;
f) unter welchen Voraussetzungen die FMA die Bewertung nach Art. 43 Abs. 6 verlangen kann;
g) binnen welcher Frist nach Art. 43 Abs. 7 ein externer Bewerter zu bestellen ist.
Art. 46
Grundsatz
1) Ein AIFM kann Teile seiner Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf Dritte übertragen, wenn:
a) der AIFM in der Lage ist, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
b) der Auftragnehmer über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügt und die Personen, die die Geschäfte des Auftragnehmers tatsächlich führen, gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen;
c) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigt; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
d) der AIFM nachweisen kann, dass:
1. der betreffende Auftragnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, und vom AIFM sorgfältig ausgewählt wurde;
2. der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Auftragnehmer zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;
e) der AIFM fortwährend die von den Auftragnehmern erbrachten Dienstleistungen überprüft; und
f) sichergestellt ist, dass der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang überträgt, der darauf hinaus läuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem blossen Briefkastenunternehmen wird.
2) Überträgt ein AIFM das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, ist zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 zu gewährleisten, dass:
a) die Übertragung nur an Auftragnehmer erfolgt, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen und beaufsichtigt sind; kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, ist eine Aufgabenübertragung nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA zulässig;
b) bei Aufgabenübertragung an einen Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittstaat ergänzend zu den Anforderungen nach Bst. a sichergestellt ist, dass die FMA und die für den Auftragnehmer zuständige Aufsichtsbehörde im Drittstaat zusammenarbeiten;
c) keine Aufgaben übertragen werden an:
1. die Verwahrstelle oder einen Auftragnehmer der Verwahrstelle; oder
2. einen anderen Auftragnehmer, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, ausser wenn ein solcher Auftragnehmer eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Anlageverwaltung von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
3) Der AIFM hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen.
4) Die Übertragung und Unterübertragung von Aufgaben lassen die Haftung des AIFM oder der Verwahrstelle unberührt.
5) Der Auftragnehmer kann die Aufgaben an weitere Personen übertragen, wenn:
a) der AIFM vorher zugestimmt hat;
b) der AIFM die Unterübertragung der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde vor Wirksamkeit der Übertragung anzeigt hat;
c) die in Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen in Ansehung des Unterauftragnehmers erfüllt sind; insbesondere muss der Auftragnehmer die Dienstleistungen des Unterauftragnehmers fortwährend überprüfen.
6) Abs. 4 gilt für Übertragungen durch den Unterauftragnehmer und nachfolgende Unterauftragnehmer entsprechend.
7) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht das Nähere über die Aufgabenübertragung mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Artikel;
b) wann der AIFM durch den Umfang der Aufgabenübertragung nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem blossen Briefkastenunternehmen wird;
c) unter welchen Voraussetzungen die Aufsicht eines Drittstaats nach Abs. 2 Bst. b gleichwertig ist;
d) die Frist für die Anzeige nach Abs. 3.
4. Haftung und Geheimnisschutz
Art. 47
Haftung
1) Ein AIFM, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 32 bis 46 entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Eine Aufgabenübertragung und eine Unterübertragung nach Art. 46 auf Dritte lassen die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.
2) Sind wesentliche Angaben in einem Prospekt, einem Jahres- oder Halbjahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig oder wurde die Erstellung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospekts unterlassen, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger, der Zusammenfassung des Prospekts oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar sind.
3) Die in Abs. 1 genannten sowie die handelnden und verantwortlichen Personen haften den Anlegern für die Richtigkeit der Erklärung nach Art. 17 Abs. 4 Bst. a und Art. 22 Abs. 4 Bst. a für den Schaden, welcher diesen entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.
4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.
5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.
6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen AIF oder eines inländischen AIFM oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen AIF, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.
Art. 48
Geheimnisschutz
1) Die Mitglieder der Organe von AIFM und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche AIFM tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.
C. Widerruf, Erlöschen und Entzug von Zulassungen
Art. 49
Widerruf der Zulassung
1) Zulassungen werden abgeändert oder widerrufen, wenn:
a) der AIFM die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat; oder
b) der FMA wesentliche Umstände im Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt waren.
2) Der Widerruf der Zulassung ist dem AIFM mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des AIFM in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
3) In den Fällen des Widerrufs nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde des AIFM die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
4) Im Übrigen findet Art. 52 sinngemäss Anwendung.
Art. 50
Erlöschen der Zulassung
1) Zulassungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird.
2) Im Übrigen finden Art. 49 Abs. 2 und 3 und Art. 52 sinngemäss Anwendung.
Art. 51
Entzug der Zulassung
1) Zulassungen werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
b) der AIFM die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
c) der AIFM den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht Folge leistet;
d) die Kapitalausstattung des AIFM den Voraussetzungen nach Art. 32 - bei der individuellen Portfolioverwaltung nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a zudem den Bestimmungen der Richtlinie 2006/49/EG - nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
e) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des AIFM voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet.
2) Im Übrigen finden Art. 49 Abs. 2 und 3 und Art. 52 sinngemäss Anwendung.
Art. 52
Mahnung und Fristsetzung
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, trifft die FMA die Massnahmen nach Art. 49 bis 51 ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung.
2) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 158 bleiben unberührt.
D. Mitteilungspflicht bei Gesetzes- oder Richtlinienverstoss
Art. 53
Grundsatz
1) Kann ein AIFM die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU für AIF nicht sicherstellen, hat er unverzüglich zu unterrichten:
a) die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats;
b) die für von ihm verwalteten EWR-AIF zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten; und
c) die FMA.
2) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM verpflichtet den AIFM zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Wird dennoch weiterhin gegen die Anforderungen dieses Gesetzes verstossen, entzieht die FMA:
a) sofern ein EWR-AIFM oder ein EWR-AIF betroffen ist, als zuständige Behörde dem AIFM das Recht zur Verwaltung des AIF; mit dem Entzug erlischt das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 115 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 119 und 128; oder
b) sofern ein Nicht-EWR-AIFM einen AIF verwaltet, als EWR-Referenzstaatbehörde dem AIFM das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 115 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 150 und 151.
3) Im Übrigen finden Art. 49 Abs. 2 und 3, Art. 51 und 52 sinngemäss Anwendung.
4) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über den Entzug in Kenntnis.
E. Liquidation, Sachwalterschaft, Konkurs
Art. 54
Auflösung und Liquidation nach Verlust der Zulassung
1) Widerruf, Erlöschen und Entzug der Zulassung des AIFM bewirken die Auflösung und Liquidation des AIFM.
2) Die FMA informiert das Amt für Justiz und die Verwahrstelle über den rechtskräftigen Verlust der Zulassung. Das Amt für Justiz trägt die Liquidation im Handelsregister ein und bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 PGR. Die Vorschrift des Art. 133 Abs. 6 PGR kommt nur zur Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.
3) Die Kosten der Auflösung und Liquidation gehen zu Lasten des AIFM, bei Investmentgesellschaften im Fall der Vermögenstrennung nach Art. 9 Abs. 7 zu Lasten des eigenen Vermögens sowie bei Anlage-Kommanditgesellschaften und Anlage-Kommanditärengesellschaften zu Lasten des Vermögens des Komplementärs und daneben gegebenenfalls zu Lasten eines anlageverwaltenden Kommanditisten bzw. Kommanditärs.
4) Die Auflösung und Liquidation des AIFM oder des eigenen Vermögens der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft oder Anlage-Kommanditärengesellschaft erfolgt nach Art. 133 ff. PGR oder einem anderen mit Zustimmung des Amtes für Justiz und der FMA bestimmten Liquidationsverfahren, mit der Massgabe, dass die FMA die Aufsicht über die Liquidation führt.
5) Für das verwaltete Vermögen von AIF gilt Art. 56.
6) Die FMA kann vom Liquidator die Erstellung eines Liquidationsberichtes verlangen.
Art. 55
Ernennung eines Sachwalters
1) Die FMA ernennt für einen geschäftsunfähigen AIFM einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.
2) Der Sachwalter:
a) führt die Geschäfte des AIFM, sieht aber von der Verwaltung neuer AIF ab;
b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines vom AIFM veranlassten Anteilshandels;
c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung eines neuen AIFM oder dessen Auflösung.
3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten des AIFM.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.
Art. 56
Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Konkurs des AIFM und der Verwahrstelle
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses des AIFM oder, sofern eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, bei selbstverwalteten AIF nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder AIF oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf einen anderen AIFM zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens ein AIFM zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen AIF oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
2) Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen jedes AIF oder Teilfonds mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen AIF oder Teilfonds zu liquidieren.
3) Die Kosten der Liquidation des AIF oder Teilfonds gehen in den Fällen des Abs. 1 und 2 zu Lasten der Anleger des jeweiligen Sondervermögens.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
IV. Verwahrstelle und sonstige Geschäftspartner des AIFM und der Verwahrstelle
Art. 57
Verwahrstelle eines inländischen AIF und eines EWR-AIF
1) Die Verwahrung des Vermögens ist zu übertragen:
a) bei einem inländischen AIF einer Verwahrstelle in Liechtenstein;
b) bei einem EWR-AIF einer Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des AIF.
2) Die Bestellung der Verwahrstelle ist durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln.
3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma;
b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR; oder
c) ein nach dem Treuhändergesetz zugelassener Treuhänder, soweit es sich um AIF handelt:
1. bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können; und
2. die nach ihrer Hauptanlagestrategie grundsätzlich nicht in Vermögenswerte, die nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a verwahrt werden müssen, in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach Kapitel VI Abschnitt C möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.
4) Als Verwahrstelle darf nicht bestellt werden:
a) der AIFM des AIF;
b) ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, ausser wenn die Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Prime-broker funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Die Verwahrstelle darf dem Primebroker Verwahraufgaben in Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Aufgabenübertragung übertragen.
Art. 58
Verwahrstelle eines Nicht-EWR-AIF
1) Für Nicht-EWR-AIF kann die Verwahrstelle unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen auch ein einer Bank oder einer Wertpapierfirma ähnliches Unternehmen sein.
2) Für Nicht-EWR-AIF muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Sitzstaat des AIF, im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder im EWR-Referenzstaat des AIFM haben.
3) Über die Anforderungen für EWR-AIF nach Art. 57 hinaus gelten für Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittstaat die folgenden Bedingungen:
a) Herkunftsmitgliedstaats- und Vertriebsstaatenbehörden des AIF, des AIFM und der Verwahrstelle haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen.
b) In dem Sitzstaat der Verwahrstelle sind Verwahrstellen nach Massgabe der Vorgaben des EWR-Rechts wirksam reguliert und beaufsichtigt.
c) Der Sitzstaat der Verwahrstelle steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Staaten der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
d) Der Sitzstaat der Verwahrstelle hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM sowie mit jedem Vertriebsstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards von Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschliesslich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet.
e) Die Verwahrstelle haftet nach Art. 60 und 61 aus Vertrag gegenüber dem AIF oder dessen Anlegern und stimmt ausdrücklich der Einhaltung der Bestimmungen über die Aufgabenübertragung nach Art. 60 zu.
4) Wenn Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Abs. 3 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM einverstanden sind, können die Behörden nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
Art. 59
Pflichten der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle ist verpflichtet:
a) auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Die Verwahrstelle gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können. Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG mit Verordnung regeln;
b) bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand;
c) allgemein sicherzustellen, dass:
1. der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist;
2. sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und
3. flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden bei:
aa) einer liechtensteinischen Bank;
bb) einer Zentralbank;
cc) einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR; oder
dd) einem mit Bst. aa bis cc vergleichbaren Institut in dem Drittstaat, in dem Geldkonten verlangt werden.
Falls die Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, Konten eröffnet, dürfen dort keine flüssigen Mittel der Verwahrstelle und/oder der nach Bst. aa bis cc genannten Institute verbucht werden.
2) Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus stellt die Verwahrstelle sicher, dass:
a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen;
b) die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 erfolgt;
c) die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 26 und 51 vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA;
d) bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;
e) die Erträge des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.
3) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF oder seiner Anleger.
4) Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, seinen Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn die Aufgaben der Verwahrstelle von ihren anderen potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.
5) Die Verwahrstelle oder das Unternehmen, an welche bzw. welches die Verwahrstelle Aufgaben nach Art. 60 übertragen hat, dürfen Vermögensgegenstände des AIF nicht ohne Zustimmung des AIF oder des AIFM wiederverwenden.
Art. 60
Aufgabenübertragung
1) Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 59 nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b. Dienstleistungen im Rahmen von Wertpapierabrechnungssystemen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten nach dem Finalitätsgesetz und der Richtlinie 98/26/EG oder ähnlichen Dienstleistungen durch Nicht-EWR-Wertpapierabrechnungssysteme betraut sind, sind keine Aufgabenübertragung im Sinne dieses Artikels.
2) Die Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b können auf Dritte übertragen werden, wenn:
a) die Aufgabenübertragung nicht zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt;
b) ein objektiver Grund für die Übertragung vorliegt;
c) die Auswahl und Bestellung des Auftragnehmers mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgen;
d) die Verwahrstelle den Auftragnehmer sachkundig, sorgfältig, gewissenhaft und regelmässig kontrolliert und überprüft;
e) die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben:
1. über für die Art und Komplexität der anvertrauten Vermögensgegenstände angemessene und geeignete Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügt;
2. bezogen auf die Übertragung von Verwahraufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a einem wirksamen Aufsichtsrecht (einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen), einer wirksamen Aufsicht und einer regelmässigen Wirtschaftsprüfung unterliegt, welche gewährleistet, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
3. die Vermögensgegenstände der Kunden der Verwahrstelle von seinem eigenen und dem Vermögen der Verwahrstelle trennt, so dass die Vermögensgegenstände zu jeder Zeit eindeutig als solche der Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
4. die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des AIFM und vorherige Information der Verwahrstelle verwendet;
5. Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 bis 5 einhält.
3) Die Auftragnehmer der Verwahrstelle nach Abs. 1 können ihrerseits diese Aufgaben unter der Voraussetzung weiter übertragen, dass die gleichen Bedingungen eingehalten werden und auch die jeweiligen Unterauftragnehmer und - im Fall der Unter-Unterübertragung - die nachfolgenden Auftragnehmer zur Einhaltung verpflichtet sind; Art. 61 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.
Art. 61
Haftung der Verwahrstelle
1) Bei Verlust von Finanzinstrumenten nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a muss die Verwahrstelle unverzüglich Finanzinstrumente desselben Typs und der gleichen Anzahl dem AIF beschaffen oder dessen Anlegern übertragen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, die Verluste sind Folge höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmassnahmen unabwendbar waren.
2) Die Übertragung an Dritte nach Art. 60 beeinflusst die Haftung der Verwahrstelle nicht.
3) Die Verwahrstelle kann jedoch für den Fall eines Verlusts von Finanzinstrumenten durch eine Unterverwahrstelle durch Vertrag ihre Haftung für den Fall ausschliessen, dass:
a) die Verwahrstelle allen ihren Verpflichtungen bei der Aufgabenübertragung und der Überwachung nachgekommen ist;
b) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Auftragnehmer mindestens Folgendes regelt:
1. den Umstand, dass die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen ist;
2. das Recht des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM oder der Verwahrstelle, einen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegen den Auftragnehmer geltend zu machen; und
c) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM mindestens enthält:
1. einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle; und
2. einen objektiven Grund für den Haftungsausschluss.
4) Die Verwahrstelle haftet dem AIF oder den Anlegern über Abs. 1 hinaus für alle sonstigen Verluste, die diese infolge einer schuldhaften Nichterfüllung der Verwahrstellenpflichten erleiden.
5) Zur Geltendmachung der Haftungsansprüche der Anleger ist jedenfalls der AIFM berechtigt und verpflichtet. Daneben sind die einzelnen Anleger zur Geltendmachung berechtigt.
6) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.
7) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines AIF mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.
Art. 62
Verwahrstellenzwang in Drittstaat
1) Wenn nach dem Recht eines Drittstaats bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässige Verwahrstelle gibt, die den Anforderungen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 genügt, gelten die Vorschriften dieses Artikels.
2) Die Verwahrstelle darf ihre Funktionen an eine andere ortsansässige Einrichtung nur insoweit und solange übertragen, wie es von dem Recht des Drittstaats gefordert wird und keine ortsansässige Verwahrstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren müssen:
a) die Anleger des jeweiligen AIF vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats erforderlich ist; dabei sind die Umstände anzugeben, die die Übertragung rechtfertigen; und
b) der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche Einrichtung zu übertragen.
3) Der Auftragnehmer kann seinerseits seine Funktionen unter den Bedingungen nach Abs. 1 und 2 weiter übertragen; Art. 61 Abs. 2 und 3 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.
4) Die Verwahrstelle ist aus der Haftung nach Art. 61 entlassen, wenn:
a) die konstituierenden Dokumente des AIF einen Haftungsausschluss unter den weiteren Voraussetzungen dieses Artikels ausdrücklich gestatten;
b) die Anleger in gebührender Weise über den Haftungsausschluss und dessen Voraussetzungen vor der Anlageentscheidung informiert werden;
c) der AIF oder AIFM die Verwahrstelle angewiesen hat, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente der ortsansässigen Einrichtung zu übertragen;
d) ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem AIFM den Haftungsausschluss ausdrücklich gestattet;
e) in einem schriftlichen Vertrag zwischen Verwahrstelle und Auftragnehmer der Auftragnehmer die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich übernimmt und dem AIF, dem AIFM oder der Verwahrstelle das Recht einräumt, die Ansprüche nach Art. 61 gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
Art. 63
Informationsaustausch
Die Verwahrstelle stellt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden der Verwahrstelle, des AIF oder des AIFM benötigen. Handelt es sich um unterschiedliche Behörden, tauschen diese die erhaltenen Informationen unverzüglich untereinander aus.
Art. 64
Ausführungsbestimmungen
Die Regierung kann das Nähere über die Verwahrstellen in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Einzelheiten, welche in den Verwahrstellenvertrag nach Art. 57 Abs. 2 aufzunehmen sind;
b) das Nähere zu Art. 57 Abs. 3 Bst. c;
c) die allgemeinen Kriterien für eine wirksame Regulierung, Aufsicht und Durchsetzung in Drittstaaten nach Art. 58 Abs. 3;
d) die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle nach Art. 59, einschliesslich:
1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a von der Verwahrstelle verwahrt werden;
2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer verwahrte Finanzinstrumente ausüben darf;
3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle den Bestand auf den Namen lautender Vermögensgegenstände nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b sichert;
4. die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Bank nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3;
e) die Sorgfaltspflichten der Verwahrstelle nach Art. 60 Abs. 2 Bst. c und d;
f) die Pflicht zur Trennung von Vermögensgegenständen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 3;
g) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente nach Art. 61 Abs. 1 als abhandengekommen angesehen werden;
h) was unter höherer Gewalt im Sinne von Art. 61 Abs. 1 verstanden wird;
i) die Bedingungen und Umstände, unter denen objektive Gründe für einen vertraglichen Haftungsausschluss nach Art. 61 und 62 vorliegen;
k) welche Personen unter welchen Voraussetzungen als Verwahrstellen in Liechtenstein handeln dürfen und wie die Zulassung erfolgt;
l) die Voraussetzungen und Umstände, unter denen eine Aufgabenübertragung und Unterübertragung zulässig sind.
B. Administrator und Risikomanager
Art. 65
Zulassungspflicht
1) Der Administrator und der Risikomanager von AIF bedürfen der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Risikomanager und kann die Zulassung als Administrator beinhalten, sofern die jeweils einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Für rechtliche, wirtschaftsberatende und buchführende Dienstleistungen nach den dafür massgeblichen berufsständischen Vorschriften bedarf es keiner Zulassung nach Abs. 1.
Art. 66
Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
1) Für Administratoren und Risikomanager gelten die Vorschriften für die Zulassung und Pflichten des AIFM nach dem Kapitel III sinngemäss mit der Massgabe, dass die Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten sich ausschliesslich auf die Administration oder das Risikomanagement beziehen.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Administrators und eines Risikomanagers mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung;
b) die organisatorischen Vorkehrungen;
c) die Höhe und Berechnungsgrundlage für die Kapitalausstattung, wobei das Anfangskapital bis zu 1 Million Franken betragen darf.
Art. 67
Delegation an zugelassene Administratoren und Risikomanager
1) Überträgt ein zugelassener AIFM nach Massgabe von Art. 46 bestimmte Teile oder die ganze Administration an einen zugelassenen Administrator oder bestimmte Teile des Risikomanagements an einen zugelassenen Risikomanager, gelten die für die Administration oder das Risikomanagement erforderlichen personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt.
2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf die Administration oder das Risikomanagement nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind.
3) Der zugelassene Administrator oder Risikomanager ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird.
4) Der Administrator oder Risikomanager hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Administrators und Risikomanagers;
b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.
Art. 68
Haftung des Administrators und Risikomanagers
1) Der Administrator und der Risikomanager haften für die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.
2) Soweit die Aufgaben vom AIFM auf den Administrator oder Risikomanager nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Administrator oder Risikomanager gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Administrator oder Risikomanager den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen.
3) Für kleine AIFM nach Art. 3 besteht die Haftung des Administrators oder Risikomanagers bei der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft und Anlage-Kommanditärengesellschaft gegenüber dem AIF, im Übrigen gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.
Art. 69
Zulassungspflicht
1) Der Vertriebsträger von AIF in Liechtenstein bedarf der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Vertriebsträger der von ihm verwalteten AIF.
3) Die Zulassung zum Vertrieb von AIF nach EWR-Recht bleibt von Abs. 1 unberührt.
Art. 70
Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
1) Für Vertriebsträger gelten die Vorschriften über die Zulassung und Pflichten des AIFM nach Kapitel III sinngemäss mit der Massgabe, dass die Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten sich ausschliesslich auf den Vertrieb beziehen.
2) Die Höhe der Kapitalausstattung eines Vertriebsträgers beträgt mindestens 125 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
3) Keine Zulassung zum Vertrieb benötigen Vertriebsträger:
a) die nach anderen Vorschriften einer prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegen; und
b) bei denen davon auszugehen ist, dass sie für den Vertrieb von AIF über das erforderliche Fachwissen verfügen.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Vertriebsträgers mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung des Vertriebsträgers;
b) die organisatorischen Vorkehrungen, die der Vertriebsträger zu treffen hat;
c) die Personen und Personengruppen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen.
Art. 71
Delegation an zugelassene Vertriebsträger
1) Überträgt ein zugelassener AIFM bestimmte Teile oder den ganzen Vertrieb an einen zugelassenen Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46, gelten die für den Vertrieb erforderlichen personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt.
2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf den Vertrieb nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind.
3) Der Vertriebsträger ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird.
4) Der Vertriebsträger hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Vertriebsträgers in Bezug auf den Vertrieb;
b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.
Art. 72
Haftung des Vertriebsträgers
1) Der Vertriebsträger haftet für die schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.
2) Soweit die Aufgaben von dem AIFM auf den Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Vertriebsträger gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Vertriebsträger gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen.
3) Soweit die Aufgaben des Vertriebsträgers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Vertriebsträgers gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.
Art. 73
Beauftragung eines Primebrokers
1) Die Auswahl und Beauftragung eines Primebrokers muss mit den konstituierenden Dokumenten des AIF im Einklang stehen.
2) Der AIFM und der Primebroker müssen die Auftragsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren.
3) Im Vertrag nach Abs. 2 muss insbesondere vereinbart werden:
a) die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF; und
b) die Bezeichnung der Verwahrstelle.
4) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln.
Art. 74
Primebroker als Unterverwahrstelle
Über Art. 73 hinaus gelten für die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers als Unterverwahrstelle die Vorschriften von Kapitel IV.
Art. 75
Primebroker als Geschäftspartner des AIFM
1) Soweit nicht nur Aufgaben einer Verwahrstelle wahrgenommen werden, können Primebroker mit dem AIFM mit Wirkung für oder für Rechnung des AIF sonstige Primebroker-Dienste (Primebroker als Geschäftspartner) erbringen.
2) Die Dienste eines Primebrokers als Geschäftspartner des AIFM sind nicht Teil der Vereinbarungen über die Aufgabenübertragung an eine Unterverwahrstelle.
3) Der AIFM hat einen Primebroker als Geschäftspartner mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuwählen und zu beauftragen.
4) Die Verantwortung für die Auswahl und Überwachung der Primebroker als Geschäftspartner liegt beim AIFM.
5) Primebroker als Geschäftspartner können eine Kontenbeziehung zum AIFM eingehen.
6) Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c.
7) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) wie der AIFM seiner Pflicht zur Auswahl und Überwachung der Primebroker nachkommen muss;
b) wie der AIFM in Ausführung von Abs. 5 in Bezug auf Primebroker sicherstellt, dass die Cashflows der AIF ordnungsgemäss überwacht werden;
c) die Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und deren Offenlegung.
Art. 76
Grundsatz
1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:
a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein AIF die dazugehörigen Teilfonds ein;
b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete AIF Anwendung;
c) sind die Bestimmungen dieses Kapitals auf in- und ausländische AIF anzuwenden, sofern das Recht des ausländischen AIF nicht entgegen steht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Kapitel XI und XII.
2) Beteiligen sich AIF in Form der Aktiengesellschaft und der Europäischen Gesellschaft (SE) an einer Spaltung oder Fusion, so gelten folgende Vorschriften:
a) bei einer Spaltung neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie 82/891/EWG, in der Fassung der Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG;
b) bei einer Fusion (Verschmelzung) neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie 2011/35/EU sowie bei Beteiligung von AIF des geschlossenen Typs aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften die Vorschriften der Richtlinie 2005/56/EG.
3) In den Fällen nach Abs. 2 sind die nach diesem Kapitel erforderlichen Prüfvorgänge, Dokumente und Informationen mit den nach den EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Prüfvorgängen, Dokumenten und Informationen möglichst zusammenzufassen. Sind die Bestimmungen der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften mit einzelnen Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, gehen die Bestimmungen in den genannten EWR-Rechtsvorschriften vor. Soweit sonstige Bestimmungen des PGR mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind, gehen jene dieses Kapitels vor.
4) Für Strukturmassnahmen zwischen OGAW und AIF gelten die Bestimmungen des UCITSG.
5) Strukturmassnahmen nach diesem Kapitel sind in das Handelsregister einzutragen.
6) Die Regierung regelt das Registerverfahren für Strukturmassnahmen mit Verordnung.
Art. 77
Gestaltungsgrenze
Bei grenzüberschreitenden Strukturmassnahmen unter Beteiligung von AIF muss die Strukturmassnahme nach dem Recht derjenigen Staaten, in denen die beteiligten AIF ihren Sitz haben, zulässig sein.
Art. 78
Grundsatz
Ein AIF kann sich im Rahmen einer inländischen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen AIF vereinigen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der AIF hat und ob der aufnehmende oder übertragende AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat.
Art. 79
Autorisierungspflicht
1) Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Anzeige an die FMA, soweit alle beteiligten AIF ihren Sitz in Liechtenstein haben und der übertragende AIF nicht zulassungspflichtig ist.
2) Für jeden AIF nach Abs. 1 übermittelt der AIFM der FMA folgende Unterlagen:
a) den von den an der Verschmelzung beteiligten AIF gebilligten Verschmelzungsplan nach Art. 81 oder den Nachweis, dass die Anleger nach Art. 81 Abs. 3 auf die Erstellung eines Verschmelzungsplans verzichtet haben;
b) die für die Anzeige nach Art. 17 bis 20 erforderlichen Unterlagen in der Fassung, wie sie nach der Wirksamkeit der Verschmelzung verwendet werden sollen;
c) eine von allen Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten AIF abgegebene Erklärung, dass sie die Übereinstimmung der Angaben mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des AIF, für den sie tätig sind, überprüft haben, oder den Nachweis, dass die Anleger nach Art. 82 Abs. 2 auf die Prüfung verzichtet haben;
d) die Informationen, die die an der Verschmelzung beteiligten AIF an ihre jeweiligen Anteilinhaber zur geplanten Verschmelzung nach Art. 84 übermitteln, oder den Nachweis, dass die Anleger auf die Anlegerinformation nach Art. 84 Abs. 6 verzichtet haben.
3) Die Unterlagen sind in deutscher, englischer oder einer von der FMA für diese Zwecke akzeptierten Sprache einzureichen.
4) Soweit die Anteile des AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden, hat die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterlagen den AIFM über die Vollständigkeit der Unterlagen zu informieren oder deren Vervollständigung zu verlangen. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die FMA den beteiligten AIFM binnen zehn Arbeitstagen eine Vollständigkeitsbestätigung. Die FMA kann diese Fristen mit begründeter Mitteilung auf jeweils 20 Tage verlängern. Mit Zugang der Vollständigkeitsbestätigung kann der AIFM mit dem Vollzug der Verschmelzung beginnen.
5) Sind an der Verschmelzung AIF beteiligt, deren Anteile auch an Privatanleger vertrieben werden, und haben nicht alle Privatanleger auf die Erteilung oder Prüfung des Verschmelzungsplans und der Anlegerinformationen ausdrücklich nach Art. 82 Abs. 2 verzichtet:
a) wägt die FMA die Auswirkungen auf die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten AIF ab, um zu prüfen, ob die Anleger angemessen über die Verschmelzung informiert werden;
b) kann die FMA vom AIFM des übertragenden AIF schriftlich eine verbesserte Ausgestaltung der Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d verlangen, soweit sie dies für erforderlich hält;
c) teilt die FMA binnen 20 Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen oder der nach Bst. b geänderten Unterlagen mit, dass die Anlegerinformationen zufriedenstellend sind;
d) darf der AIFM ab dem Zugang der Mitteilung nach Bst. c mit dem Vollzug der Verschmelzung beginnen.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere festlegen:
a) die Voraussetzungen für den Verzicht nach Abs. 5;
b) die Form des Nachweises nach Abs. 2 Bst. a, c und d.
Art. 80
Genehmigungspflicht
1) Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA, wenn:
a) der übertragende AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat und zulassungspflichtig ist;
b) ein beteiligter AIF seinen Sitz im Ausland hat; oder
c) der aufnehmende AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat und die Verschmelzung eine wesentliche Änderung der Zulassung nach Art. 25 darstellt.
2) Für jeden übertragenden AIF übermittelt dessen AIFM der FMA folgende Unterlagen:
a) den von den an der Verschmelzung beteiligten AIF gebilligten Verschmelzungsplan nach Art. 81 oder den Nachweis, dass die Anleger auf die Erstellung eines Verschmelzungsplans verzichtet haben;
b) die für die Anzeige nach Art. 17 erforderlichen Unterlagen in der Fassung, wie sie nach der Wirksamkeit der Verschmelzung verwendet werden sollen;
c) eine von allen Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten AIF abgegebene Erklärung, dass sie die Übereinstimmung der Angaben mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des AIF, für den sie tätig sind, überprüft haben oder den Nachweis, dass die Anleger nach Art. 82 Abs. 2 auf die Prüfung verzichtet haben;
d) die Informationen, die die an der Verschmelzung beteiligten OGAW an ihre jeweiligen Anteilinhaber zur geplanten Verschmelzung nach Art. 84 übermitteln, oder den Nachweis, dass die Anleger nach Art. 84 Abs. 6 auf die Anlegerinformation verzichtet haben.
3) Die Unterlagen sind in deutscher, englischer oder einer von der FMA für diese Zwecke akzeptierten Sprache einzureichen.
4) Sind die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig, hat die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach deren Zugang die Vervollständigung zu verlangen. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die FMA den beteiligten AIFM binnen zehn Arbeitstagen eine Vollständigkeitsbestätigung.
5) Die FMA entscheidet binnen eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 über die Zulassung der Verschmelzung. Die Frist kann mit begründeter Mitteilung auf sechs Monate verlängert werden.
6) Die FMA genehmigt die Verschmelzung, wenn:
a) die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b) gegebenenfalls weitere, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge oder der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden festgelegte Anforderungen erfüllt sind.
7) Die FMA teilt ihre Entscheidung an die AIFM der an der Verschmelzung beteiligten AIF sowie gegebenenfalls den Aufsichtsbehörden mit, die für an der Verschmelzung beteiligte AIF zuständig sind.
8) AIFM dürfen mit Zugang der Genehmigung mit dem Vollzug der Verschmelzung beginnen.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts insbesondere festlegen:
a) welche Anforderungen im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen der FMA und anderen Aufsichtsbehörden verlangt werden dürfen;
b) die Form des Nachweises nach Abs. 2 Bst. a, c und d.
Art. 81
Verschmelzungsplan
1) Für den übertragenden und den übernehmenden AIF ist ein gemeinsamer Verschmelzungsplan zu erstellen.
2) Sind an der Verschmelzung AIF beteiligt, deren Anteile auch an Privatanleger vertrieben werden, hat der Verschmelzungsplan die folgenden Angaben zu enthalten:
a) die beteiligten AIF;
b) die Angabe, ob die Verschmelzung eine Verschmelzung durch Aufnahme, eine Verschmelzung durch Neugründung oder eine Verschmelzung mit Teilliquidation ist;
c) den Hintergrund und die Beweggründe für die geplante Verschmelzung;
d) die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und übernehmenden AIF;
e) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 86 Abs. 1;
f) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses;
g) den geplanten effektiven Verschmelzungstermin;
h) die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen;
i) im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung und einer Verschmelzung mit Teilliquidation die konstituierenden Dokumente des neu gegründeten übernehmenden AIF;
k) gegebenenfalls weitere, nach den konstituierenden Dokumenten eines der beteiligten AIF erforderliche Angaben.
3) AIFM können mit qualifizierter Zustimmung aller Anleger der an der Verschmelzung beteiligten AIF auf die Erstellung des Verschmelzungsplans verzichten.
4) Werden die Anteile der an der Verschmelzung beteiligten AIF nur an professionelle Anleger vertrieben, sind im Verschmelzungsplan zumindest die nach den konstituierenden Dokumenten eines der beteiligten AIF erforderlichen Angaben aufzunehmen. Enthalten die konstituierenden Dokumente keine Bestimmungen, genügt jedenfalls ein Verschmelzungsplan mit den Angaben nach Abs. 2.
5) Die Haftung des AIFM für die Richtigkeit der Angaben im Verschmelzungsplan kann nicht ausgeschlossen werden.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Verschmelzungsplan in Übereinstimmung mit Art. 5 bis 7 der Richtlinie 2005/56/EG und Art. 5, 6, 9 und 11 der Richtlinie 2011/35/EU mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die qualifizierte Zustimmung aller Anleger nach Abs. 3;
b) die Veröffentlichung des Verschmelzungsplans.
Art. 82
Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle
1) Die Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten AIF haben die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 81 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den Anforderungen dieses Gesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU sowie den konstituierenden Dokumenten des AIF zu überprüfen, für den sie tätig sind.
2) AIFM können mit qualifizierter Zustimmung aller Anleger der an der Verschmelzung beteiligten AIF auf eine Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle verzichten.
3) Werden die Anteile aller an der Verschmelzung beteiligten AIF nur an professionelle Anleger vertrieben:
a) entfällt die Prüfungspflicht, soweit die Angaben nach Art. 81 Abs. 2 nicht erforderlich sind;
b) können die konstituierenden Dokumente der beteiligten AIF abweichende Regelungen vorsehen.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die qualifizierte Zustimmung und den mindestens einzuhaltenden Prüfungsumfang, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts mit Verordnung regeln.
Art. 83
Bericht der Verwahrstelle oder des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
1) Eine Verwahrstelle nach Art. 57 bis 64 oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer nach Art. 109 bis 111 bestätigt nach entsprechender Prüfung:
a) die Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 88 Abs. 1;
b) gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil;
c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses nach Art. 88 Abs. 1.
2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden oder übernehmenden AIF gelten für die Zwecke des Abs. 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.
3) Ist ein übertragender AIF in einem anderen Staat ansässig, bestimmt das dortige Recht, ob die Bestätigung von einer Verwahrstelle oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.
4) Den Anlegern und Aufsichtsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten AIF ist eine Kopie des Berichts mit der Bestätigung nach Abs. 1 auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
5) AIFM können mit Zustimmung aller Anleger der an der Verschmelzung beteiligten AIF auf den Bericht der Verwahrstelle oder des unabhängigen Wirtschaftsprüfers verzichten.
6) Werden die Anteile aller an der Verschmelzung beteiligten AIF nur an professionelle Anleger vertrieben:
a) entfällt die Berichtspflicht, soweit die Angaben nach Art. 81 Abs. 2 nicht erforderlich sind;
b) können die konstituierenden Dokumente der beteiligten AIF abweichende Regelungen vorsehen.
7) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts, insbesondere Art. 8 der Richtlinie 2005/56/EG und Art. 10 der Richtlinie 2011/35/EU, mit Verordnung regeln.
Art. 84
Anlegerinformationen
1) AIFM haben die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten AIF angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung zu informieren. Die gleiche Pflicht besteht, wenn die Verschmelzung eine Änderung der Anzeige nach Art. 16 Abs. 1 oder der Zulassung nach Art. 16 Abs. 2 mit sich bringt. Diese Anlegerinformationen müssen den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 85 und 86 ermöglichen.
2) Die Anlegerinformationen nach Abs. 1 enthalten die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden AIF und darüber hinaus Angaben zu:
a) Hintergrund und Beweggründen für die geplante Verschmelzung;
b) potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger, einschliesslich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, die Kosten, das erwartete Ergebnis, die periodischen Berichte, eine etwaige Verwässerung der Leistung und soweit erforderlich eine eindeutige Warnung, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann;
c) den spezifischen Rechten der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung, insbesondere des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts auf Erhalt einer Kopie des Berichts nach Art. 83, des Rechts auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile nach Art. 86 Abs. 1 und der Frist für die Rechtswahrnehmung;
d) den massgeblichen Verfahrensaspekten und dem geplanten Verschmelzungstermin.
3) Die Anlegerinformationen nach Abs. 1 sind den Anlegern aller autorisierungs- oder zulassungspflichtigen AIF (Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1) zu übermitteln:
a) bei autorisierungspflichtigen AIF unverzüglich nach der Mitteilung der FMA nach Art. 79 Abs. 4 und 5 Bst. c, dass die Anlegerinformationen zufriedenstellend sind;
b) bei zulassungspflichtigen AIF unverzüglich nach der Zustimmung zur Verschmelzung durch die FMA nach Art. 80 Abs. 6;
c) sofern ein AIF mit Sitz in einem anderen Staat betroffen ist und dessen zuständige Behörden an der Verschmelzung des AIF mitwirken müssen, sobald die Mitwirkung dieser Behörde erfolgt ist.
4) Die Anlegerinformation ist mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten nach Art. 86 Abs. 2, jedenfalls mindestens 30 Tage vor der Wirksamkeit der Verschmelzung nach Art. 88 zu übermitteln.
5) Soweit die Grundsätze nach Abs. 1 eingehalten werden, kann mit Zustimmung aller Anleger:
a) auf die Anlegerinformation nach Abs. 2 ganz oder teilweise verzichtet werden;
b) die Frist nach Abs. 4 verkürzt oder auf diese verzichtet werden.
6) Sofern die Anteile des jeweiligen AIF ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben werden, können die konstituierenden Dokumente des AIF vorsehen, dass:
a) keine Anlegerinformation nach Abs. 2 zu erstellen ist; oder
b) die Frist nach Abs. 4 verkürzt oder auf diese verzichtet wird.
7) Wird der übernehmende AIF bisher ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben und sind an der Verschmelzung AIF beteiligt, die auch an Privatanleger vertrieben werden, hat der AIFM ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung die Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 zu erfüllen.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 85
Zustimmung der Anleger
1) Soweit die konstituierenden Dokumente eines AIF nichts anderes vorsehen, bedarf die Verschmelzung von AIF nicht der Zustimmung der Anleger.
2) Bestimmen die konstituierenden Dokumente eines AIF mit Sitz in Liechtenstein, dass die Zustimmung der Anleger zu Verschmelzungen zwischen AIF erforderlich ist, vermittelt grundsätzlich jeder Anteil eine Stimme. Für die Zustimmung ist die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anleger erforderlich.
3) Die verbindliche Annahme des Umtauschangebots gilt in der Hauptversammlung nach Abs. 2 als Zustimmung zur Verschmelzung. Ist das Quorum nach Abs. 2 bereits vor der Hauptversammlung erreicht, bedarf es der Durchführung der Hauptversammlung nicht mehr.
Art. 86
Umtauschrecht, Aussetzungsbefugnis der FMA
1) Die Anleger jedes autorisierungs- oder zulassungspflichtigen AIF (Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1) können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen:
a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen AIF mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der AIF mit ähnlicher Anlagepolitik von demselben AIFM oder einer mit dem AIFM eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird.
2) Das Recht nach Abs. 1 entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 84 und erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 88 Abs. 1. Die konstituierenden Dokumente können eine längere Frist vorsehen.
3) Soweit Anteile des AIF auch an Privatanleger vertrieben werden, kann die FMA als zuständige Behörde eines an der Verschmelzung beteiligten AIF die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen verlangen oder gestatten, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
4) Mit qualifizierter Zustimmung aller Anleger kann der AIFM von der Gewährung eines Umtauschrechts absehen.
5) Soweit die Anteile des AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden:
a) können die konstituierenden Dokumente des AIF die Rechte der Anleger nach diesem Artikel abbedingen oder die Frist nach Abs. 2 abändern oder auf diese verzichten;
b) kann der AIFM die Anleger binnen eines Jahres vor der Verschmelzung auffordern, sich verbindlich zur Ausübung der Rechte nach diesem Artikel mit der Massgabe zu erklären, dass Anleger, die auf die Aufforderung nicht reagieren, ihre Rechte nach Abs. 4 verwirken.
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Anforderungen an die Zustimmung der Anleger nach Abs. 4, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts mit Verordnung regeln.
Art. 87
Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
1) Wird ein AIF von einem AIFM verwaltet, dürfen Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder einem der an der Verschmelzung beteiligten AIF noch den Anlegern angelastet werden.
2) Auf das Verbot der Kostenzuweisung kann mit qualifizierter Zustimmung aller Anleger verzichtet werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
3) Soweit die Anteile des AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden:
a) können die konstituierenden Dokumente des AIF das Verbot der Kostenzuweisung abbedingen;
b) kann der AIFM die Anleger binnen eines Jahres vor der Verschmelzung auffordern, sich verbindlich zur Befreiung des AIFM vom Verbot der Kostenzuweisung nach diesem Artikel mit der Massgabe zu erklären, dass Anleger, die auf die Aufforderung nicht reagieren, ihr Widerspruchsrecht verwirken.
Art. 88
Wirksamkeit der Verschmelzung
1) Ist der übernehmende AIF in Liechtenstein ansässig, gelten - soweit die Bestimmungen in Art. 351h und 352 PGR nichts anderes bestimmen - die folgenden Wirksamkeitsfristen:
a) Ist keine Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung erforderlich, wird die Verschmelzung zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation wirksam.
b) Ist die Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung nach Art. 85 erforderlich, wird die Verschmelzung mit Rechtskraft der Zustimmung der Hauptversammlungsbeschlüsse, frühestens aber zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation wirksam. Die Rechtskraft der Hauptversammlungsbeschlüsse tritt ein, sofern nicht binnen zwei Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung auf den Antrag von Anlegern, deren Anteile mindestens 5 % des verwalteten Vermögens des AIF ausmachen, das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlässt und binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung die Antragsteller Anfechtungsklage erheben. Das 5 %-Quorum ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Klage ist abzuweisen, wenn es während der Dauer der nachfolgenden Klage unterschritten wird.
2) Die 45-Tages-Frist nach Abs. 1 kann:
a) durch den Verschmelzungsplan oder durch Verfügung der FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses verlängert werden;
b) mit qualifizierter Zustimmung aller an den AIF beteiligten Anleger verkürzt oder auf diese verzichtet werden;
c) soweit die Anteile des AIF ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben werden, durch Bestimmungen in den konstituierenden Dokumenten des AIF verkürzt oder auf diese verzichtet werden.
3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen öffentlich bekannt gegeben und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten AIF mitgeteilt. Des Weiteren ist die Verschmelzung von AIF zu dem nach Abs. 1 und 2 bestimmten Zeitpunkt in das Handelsregister einzutragen und nach Art. 958 Ziff. 2 PGR bekanntzumachen.
4) Ist der übernehmende AIF in einem anderen Staat ansässig, ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung und deren Bekanntmachung das dortige Recht massgeblich. Die Fristen nach Abs. 1 sind jedenfalls einzuhalten.
5) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts, insbesondere Art. 12 und 13 der Richtlinie 2005/56/EG und Art. 7, 8, 17 und 18 der Richtlinie 2011/35/EU, mit Verordnung regeln.
Art. 89
Rechtsfolgen der Verschmelzung
1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
a) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden AIF werden auf den übernehmenden AIF oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden AIF übertragen.
b) Die Anleger des übertragenden AIF werden Anleger des übernehmenden AIF; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden AIF.
c) Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.
2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
a) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden AIF werden auf den neu gegründeten übernehmenden AIF oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden AIF übertragen.
b) Die Anleger des übertragenden AIF werden Anleger des neu gegründeten übernehmenden AIF; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden AIF.
c) Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.
3) Eine Verschmelzung mit Teilliquidation hat folgende Auswirkungen:
a) Die Nettovermögenswerte des übertragenden AIF werden auf den übernehmenden AIF oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden AIF übertragen.
b) Die Anleger des übertragenden AIF werden Anleger des übernehmenden AIF.
c) Der übertragende AIF besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
4) Der AIFM des übernehmenden AIF hat der Verwahrstelle des übernehmenden AIF unverzüglich nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.
5) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts, insbesondere Art. 14 der Richtlinie 2005/56/EG und Art. 19 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2011/35/EU, mit Verordnung regeln.
C. Entsprechende Geltung der Verschmelzungsvorschriften für andere Strukturmassnahmen
Art. 90
Grundsatz
Soweit die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Art. 78 bis 89 entsprechend für:
a) inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen bei Teilfonds und Anteilsklassen;
b) inländische oder grenzüberschreitende Spaltungen von AIF und Teilfonds;
c) den Wechsel des AIFM;
d) den Wechsel der Verwahrstelle;
e) den Wechsel eines selbstverwalteten in einen fremdverwalteten AIF sowie im umgekehrten Fall der Umwandlung eines fremdverwalteten in einen selbstverwalteten AIF;
f) die Umwandlung eines Teilfonds aus einer Umbrella-Struktur in einen selbständigen AIF oder die Umwandlung eines selbständigen AIF in einen Teilfonds einer Umbrella-Struktur;
g) den Wechsel des Fondstyps nach Art. 91 Abs. 3;
h) inländische oder grenzüberschreitende Rechtsformwechsel und Sitzverlegungen von AIF;
i) sonstige den AIF oder Teilfonds betreffende Strukturmassnahmen.
A. Fondstypen und Typenzwang
Art. 91
Fondstypen
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung in Abhängigkeit von der gewählten Anlagestrategie Fondstypen. Sie kann sich dabei an den Empfehlungen der Europäischen Kommission oder ESMA orientieren.
2) Die mit Verordnung nach Abs. 1 bestimmten Fondstypen sind nicht abschliessend. Vorbehaltlich eines Typenzwangs nach Art. 92, der Zulassung, der Organisation und der Befugnisse des AIFM sowie der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sind AIFM berechtigt, AIF mit beliebigen Anlagestrategien zu verwalten.
3) Als Strukturmassnahme im Sinne von Art. 76 bis 90 gelten:
a) die erstmalige Verpflichtung zur Einhaltung eines nach Abs. 1 bestimmten Fondstyps;
b) die Aufgabe einer Verpflichtung zur Einhaltung eines nach Abs. 1 bestimmten Fondstyps; oder
c) der Wechsel von einem nach Abs. 1 bestimmten Fondstyps in einen anderen Fondstyps.
4) Die nach diesem Artikel bestimmten Fondstypen sind auch für die Beurteilung des Umfangs der Zulassung nach Art. 29 Abs. 6 heranzuziehen.
Art. 92
Typenzwang für kleine AIFM
1) Ein kleiner AIFM, der nach Art. 3 Abs. 1 bis 7 die Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollständig anwendet, muss jeden von ihm verwalteten AIF einem der Fondstypen nach Art. 91 Abs. 1 zuordnen und die Einhaltung der dafür massgeblichen Bestimmungen sicherstellen.
2) Abs. 1 gilt entsprechend für selbstverwaltete AIF mit der Massgabe, dass anstelle des AIFM die Organe des selbstverwalteten AIF verpflichtet sind.
Art. 93
Typenfreiheit für AIFM und bestimmte kleine AIFM
1) AIFM und kleine AIFM, die die Vorschriften dieses Gesetzes vollständig anwenden, dürfen nach Massgabe ihrer Zulassung, der konstituierenden Dokumente und dieses Gesetzes:
a) das Vermögen des AIF in jeden Anlagegegenstand anlegen; und
b) das Vermögen des AIF mit den entsprechenden Anlagestrategien, Techniken und Instrumenten verwalten.
2) Der AIFM kann sich entschliessen, AIF mit einer einem bestimmten Fondstyp nach Art. 91 Abs. 1 entsprechenden Anlagestrategie zu verwalten. In diesem Fall:
a) ist der Fondstyp in den konstituierenden Dokumenten des AIF festzulegen; und
b) hat der AIFM die für den jeweiligen Fondstyp nach Art. 91 Abs. 1 festgelegten Vorgaben zur Anlagestrategie einzuhalten.
Art. 94
Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden
1) Die nach Art. 107 erlangten Informationen hat die FMA zur Identifikation systemischer Risiken, dem Risiko von Marktstörungen oder von langfristigen Risiken für das Wirtschaftswachstum zu verwenden.
2) Die FMA hat die Informationen über den Einsatz von Hebelfinanzierungen den für die Finanzmarktaufsicht und die Überwachung von Systemrisiken zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn ein AIFM oder ein AIF ein wesentliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder ein systemisch wichtiges Finanzinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaat darstellen könnte.
Art. 95
Begrenzung der Hebelfinanzierung
1) Der AIFM muss nachweisen, dass die Begrenzung der Hebelfinanzierung für jeden AIF angemessen ist und die festgelegten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
2) Die FMA hat die Risiken aus dem Einsatz von Hebelfinanzierungen für AIFM mit Sitz in Liechtenstein einzuschätzen.
3) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems hat die FMA:
a) den Umfang der Hebelfinanzierung nach Abs. 1 zu begrenzen und/oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, um Systemrisiken im Finanzsystem und Marktstörungen zu vermeiden oder einzudämmen; der AIFM ist dafür verantwortlich, dass die Begrenzung eingehalten und den anderen Massnahmen Folge geleistet wird;
b) spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Massnahme nach Bst. a die ESMA, den ESRB und gegebenenfalls die zuständige Behörde des AIF zu unterrichten; die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Massnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll;
c) in dringenden Fällen die sofortige oder alsbaldige Wirksamkeit der Massnahme nach Bst. a zu verfügen; die Unterrichtung nach Bst. b erfolgt in diesem Fall unverzüglich.
4) Die FMA befolgt die Empfehlungen der ESMA zum Umfang der Hebelfinanzierung nach Massgabe des EWR-Abkommens.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) unter welchen Bedingungen die übrigen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und die ESMA zu unterrichten sind. Dabei ist den unterschiedlichen Strategien von AIF, dem unterschiedlichen Marktumfeld der AIF und möglichen prozyklischen Folgen der Anwendung der Bestimmungen Rechnung zu tragen;
b) was unter angemessener Hebelfinanzierung zu verstehen ist.
C. Erwerb der Kontrolle über Unternehmen
Art. 96
Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt ist auf AIFM anzuwenden, die über AIF allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Zielgesellschaft erlangen oder erlangen können.
2) Kontrolle im Sinne dieses Abschnitts bedeutet in Bezug auf nicht börsennotierte Zielgesellschaften das Halten von mehr als 50 % der Stimmrechte. Der Anteil der Stimmrechte berechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Bei der Berechnung des Anteils gehaltener Stimmrechte werden neben den von AIF direkt gehaltenen Stimmrechten diejenigen Stimmrechte berücksichtigt, die gehalten werden von:
a) Unternehmen, die der AIF kontrolliert;
b) natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.
3) Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf den Kontrollerwerb an:
a) kleinen und mittleren Unternehmen; kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder höchstens einen Jahresumsatz erzielen, der 50 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht, oder deren Jahresbilanzsumme höchstens einen Betrag ausmacht, der 43 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht;
b) Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien.
4) Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 sind auch auf den Kontrollerwerb an Emittenten sinngemäss anzuwenden. Abweichend von Abs. 2 bemisst sich die Kontrolle in Bezug auf Emittenten nach Art. 25 des Übernahmegesetzes.
5) Die Bedingungen und Beschränkungen nach Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG bleiben von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) den Kontrollerwerb an Zielgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; die Regierung kann abweichend von Abs. 1 bis 5 strengere Vorschriften über den Kontrollerwerb erlassen;
b) die Rechtsformen der Zielgesellschaft;
c) die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Emittent im Sinne dieses Abschnitts zu sein.
Art. 97
Anzeige des Kontrollerwerbs
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Kontrollerwerb den Umstand des Kontrollerwerbs der Zielgesellschaft, den Gesellschaftern, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind, sowie der FMA mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 muss die folgenden Informationen enthalten:
a) die durch den Kontrollerwerb entstandenen Stimmrechtsverhältnisse;
b) die Bedingungen des Kontrollerwerbs, insbesondere Informationen über die beteiligten Gesellschafter, über Personen, die für Gesellschafter Stimmrechte ausüben dürfen, sowie über die Unternehmen, über welche der AIF die Stimmrechte hält;
c) den Tag des Kontrollerwerbs;
d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über den Kontrollerwerb zu informieren; der AIFM soll bestmöglich gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.
Art. 98
Offenlegungspflicht bei Kontrollerwerb
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat nach dem Kontrollerwerb die in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen:
a) der Zielgesellschaft;
b) den Gesellschaftern der Zielgesellschaft, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind;
c) der FMA;
d) der für die Zielgesellschaft zuständigen Behörde; hat die Zielgesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein, ist eine Mitteilung nach Bst. c ausreichend.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat die folgenden Informationen zu enthalten:
a) den Namen des AIFM, der allein oder mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle erworben hat;
b) die Regeln zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen AIFM und Zielgesellschaft, einschliesslich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmassnahmen, die sicherstellen sollen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen als solche zwischen unabhängigen Partnern geschlossen werden;
c) die Regeln für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf die Zielgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Arbeitnehmer;
d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über die Informationen nach Bst. a bis c zu informieren; der AIFM hat bestmöglich zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.
3) Die Mitteilung an Zielgesellschaft und Gesellschafter nach Abs. 1 hat zudem die Absichten bezüglich der zukünftigen Geschäftsentwicklung und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschliesslich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, darzulegen.
Art. 99
Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen
1) Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch einen AIF teilt der AIFM der FMA mit, wenn der Anteil des AIF Schwellenwerte von 10 %, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
2) Sobald ein AIF die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Gesellschaft ausüben kann, informiert der AIFM die Anleger des AIF und die FMA über die Finanzierung des Kontrollerwerbs.
Art. 100
Jahresbericht des AIF
1) Der AIFM stellt die fristgerechte Offenlegung des Jahresberichts der Zielgesellschaft nach Abs. 2 oder der Informationen über die Zielgesellschaft im Jahresbericht des AIF nach Abs. 3 sicher und macht diese nach Abs. 4 bekannt.
2) Der AIFM stellt sicher, dass der Jahresbericht der Zielgesellschaft innerhalb der einschlägigen nationalen Fristen, bei einer Zielgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 1048 Abs. 2 PGR), unter Einbeziehung der in Abs. 3 genannten Informationen erstellt wird.
3) Der AIFM nimmt die folgenden Informationen zu den Zielgesellschaften in ihren Jahresbericht nach Art. 104 auf:
a) einen Bericht über die Lage am Ende des Geschäftsjahres, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
b) Ereignisse von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres;
c) die voraussichtliche Entwicklung der Zielgesellschaft;
d) die in Art. 1068 PGR bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
4) Der AIFM:
a) wirkt bestmöglich darauf hin, dass die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft die Berichte nach Abs. 2 und 3, den Arbeitnehmervertretern oder den Arbeitnehmern übermittelt; die Übermittlung hat in den Fällen nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen;
b) macht die Berichte nach Abs. 1 ihren Anlegern nach Beendigung der Abschlusserstellung, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zugänglich.
Art. 101
Zerschlagen von Unternehmen
1) Der AIFM darf innerhalb von 24 Monaten nach dem Kontrollerwerb die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung der Zielgesellschaft durch Ausschüttung, Kapitalherabsetzung oder Aktienrückkauf weder gestatten noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen noch in den Leitungsgremien der Zielgesellschaft dafür stimmen. Der AIFM hat sich bestmöglich gegen die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung einzusetzen.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Pflichten nach Abs. 1, mit Verordnung.
VII. Master-Feeder-Strukturen und Teilfonds
Art. 102
Master-Feeder-Struktur
1) Jeder AIF kann Teil einer Master-Feeder-Struktur sein.
2) Die konstituierenden Dokumente müssen bestimmen, ob der AIF ein Master-Fonds oder Feeder-Fonds sein soll.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere die Voraussetzungen für eine Umgestaltung eines Feeder- oder Master-AIF in einen AIF und umgekehrt.
Art. 103
Teilfonds
1) Bei einem AIF, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, ist jeder Teilfonds als eigener AIF zu betrachten.
2) Die konstituierenden Dokumente müssen das Recht zur Eröffnung weiterer Teilfonds und zur Auflösung oder Zusammenlegung bestehender Teilfonds einräumen. Verbleibt nach der Auflösung oder Zusammenlegung von Teilfonds nur ein Teilfonds, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht mehr anwendbar.
3) Für jeden Teilfonds ist sicherzustellen, dass:
a) eine Trennung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds erfolgt;
b) Vergütungen und Verbindlichkeiten den einzelnen Teilfonds verursachergerecht zugeordnet werden;
c) Kosten, die nicht verursachergerecht zugeordnet werden können, den einzelnen Teilfonds im Verhältnis zum Vermögen belastet werden;
d) der Anleger nur am Vermögen und Ertrag jener Teilfonds berechtigt ist, an denen er beteiligt ist.
4) Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Teilfonds entstanden sind, sind auf diesen Teilfonds beschränkt.
5) Die an Anleger und Behörden gerichteten Informationen können für alle Teilfonds zusammengefasst werden. Diese Informationen müssen:
a) auf die Eigenschaften des Umbrella-AIF nach Abs. 3 hinweisen;
b) einen Hinweis enthalten, falls der Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds nicht spesenfrei ist.
6) Die aus dem Wechsel von einem Teilfonds zu einem anderen Teilfonds entstehenden Transaktionskosten müssen durch eine fixe Rücknahme- und Ausgabekommission zugunsten des Fonds ausgeglichen werden.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den Umfang eines Kostenbelastungsverbots zwischen den Teilfonds;
b) mögliche Anlagebeschränkungen bei Anlagen von Teilfonds in andere Teilfonds.
VIII. Anleger- und Behördeninformationen
Art. 104
Jahresbericht
1) Der AIFM muss für jeden EWR-AIF und jeden in den EWR-Mitgliedstaaten vertriebenen AIF binnen der ersten sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres:
a) einen Jahresbericht erstellen;
b) den Jahresbericht der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und des AIF zur Verfügung stellen;
c) den Jahresbericht auf Verlangen den Anlegern kostenlos zur Verfügung stellen.
2) Soweit der AIF einen Jahresbericht nach dem Offenlegungsgesetz oder der Richtlinie 2004/109/EG erstellen und zugänglich machen muss:
a) ist der Jahresbericht binnen der ersten vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres zugänglich zu machen;
b) sind den Anlegern die in Abs. 3 genannten Informationen gesondert oder als Teil des Jahresberichts zur Verfügung zu stellen.
3) Der Jahresbericht nach Abs. 1 hat in Bezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr zu enthalten:
a) eine Bilanz oder Vermögensübersicht;
b) eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen;
c) einen Bericht über die Tätigkeiten;
d) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Angestellten gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten carried interests;
e) die Gesamtsumme der Vergütung, aufgeteilt nach höherem Management und sonstigen Angestellten, deren Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des AIF hat;
f) jede wesentliche Änderung der in Art. 105 aufgeführten Informationen.
4) Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden in Übereinstimmung mit den konstituierenden Dokumenten und unter Angabe des gewählten Rechnungslegungsstandards wie folgt erstellt:
a) für AIF in Liechtenstein nach Wahl des AIFM nach den Rechnungslegungsvorschriften des 20. Kapitels des PGR oder, soweit dies nicht gegen EWR-Recht verstösst, auch nach anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards;
b) für andere EWR-AIF nach den Rechnungslegungsstandards, die nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaat des AIF zulässig sind;
c) für Nicht-EWR-AIF nach Wahl des AIFM nach den Rechnungslegungsvorschriften des 20. Kapitels des PGR, nach den Rechnungslegungsstandards des Drittstaats oder nach anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards.
5) Die Zahlenangaben sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind im Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den Inhalt und die Form des Jahresberichts;
b) die für die jeweilige Rechtsform zulässigen Rechnungslegungsstandards;
c) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 Bst. f vorliegt;
d) wer Begünstigter im Sinne von Abs. 3 Bst. d ist;
e) eine Verkürzung der Frist nach Abs. 1 auf vier Monate oder eine Veröffentlichung des Jahresberichts in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen, sofern der Vertrieb des AIF auch an Privatanleger in Liechtenstein erfolgt.
Art. 105
Vertriebsinformationen
1) Ein AIFM stellt den Anlegern für jeden vom ihm verwalteten EWR-AIF oder im EWR vertriebenen AIF die folgenden Informationen in jeweils aktueller Form vor deren Anteilserwerb gemäss der in den konstituierenden Dokumenten bestimmten Form - im Fall des Vertriebs des AIF auch an Privatanleger in Liechtenstein als Prospekt und wesentliche Anlegerinformation - zur Verfügung:
a) die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF;
b) Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF, wenn es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
c) Angaben über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt;
d) die Beschreibung:
1. der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf;
2. der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundener Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, der Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
3. des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Änderung der Anlagestrategie und -politik;
e) die Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale der für die Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschliesslich Informationen über:
1. die zuständigen Gerichte;
2. das anwendbare Recht; und
3. die Vollstreckbarkeit von Urteilen im Sitzstaat des AIF;
f) die Identität und die Pflichten aller für den AIF tätigen Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der AIFM, die Verwahrstelle des AIF und der Wirtschaftsprüfer, mit einer Beschreibung der Rechte der Anleger;
g) die Beschreibung, wie der AIFM eine potenzielle Haftung aus beruflicher Tätigkeit abdeckt;
h) die Beschreibung von übertragenen Verwaltungs- oder Verwahrfunktionen, die Bezeichnung des Auftragnehmers und jedes mit der Übertragung verbundenen Interessenkonflikts;
i) eine Beschreibung der vom AIF verwendeten Bewertungsverfahren und -methoden, unter Berücksichtigung der schwer bewertbaren Vermögensgegenstände nach Kapitel III Abschnitt B;
k) eine Beschreibung der Verfahren zum Umgang mit Liquiditätsrisiken des AIF unter Berücksichtigung von Rücknahmerechten unter normalen und aussergewöhnlichen Umständen und der Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;
l) eine Beschreibung aller Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe des jeweiligen Höchstbetrags, soweit diese direkt oder indirekt von den Anlegern zu tragen sind;
m) eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie eine Beschreibung gegebenenfalls eingeräumter Vorzugsbehandlungen unter Angabe der Art der begünstigten Anleger sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern, dem AIF oder dem AIFM;
n) den letzten Jahresbericht;
o) das Verfahren und die Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen eines AIF;
p) den letzten Nettoinventarwert des AIF oder den letzten Marktpreis seiner Anteile nach Art. 43;
q) sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
r) gegebenenfalls zum Primebroker:
1. dessen Identität;
2. eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen AIF und den Primebrokern, der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenskonflikte beigelegt werden, die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF sowie Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
s) die Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die nach den Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 erforderlichen Informationen offengelegt werden.
2) Der AIFM muss die Anleger vor deren Anteilserwerb und danach unverzüglich über einen Haftungsausschluss und Änderungen der Haftung der Verwahrstelle nach Art. 61 und 62 in Kenntnis setzen.
3) Sofern der AIF einen Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG oder nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes erstellen muss, sind die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen, die nicht im Prospekt enthalten sind, gesondert oder ergänzend in dem Prospekt offenzulegen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Informationen nach Abs. 1 und 2 zugänglich zu machen bzw. mitzuteilen sind;
b) den Inhalt der Identitätsangabe und den Umfang der Pflichten im Sinne von Abs. 1 Bst. f;
c) zu den Angaben des Abs. 1 Bst. b und c;
d) die Gliederung der nach diesem Artikel zu erstellenden Vertriebsinformation;
e) den Inhalt der Vertriebsinformationen, namentlich den Hinweis, ob der AIF durch die FMA autorisiert oder zugelassen wurde.
Art. 106
Regelmässige Informationen
1) Während des Anlagezeitraums ist der AIFM verpflichtet:
a) Anleger über Veränderungen der Haftung der Verwahrstelle eines AIF unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
b) für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF den Anlegern regelmässig offenzulegen:
1. den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
2. jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme.
2) Ein AIFM, der für von ihm verwaltete EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebene Nicht-EWR-AIF Hebelfinanzierungen einsetzt, muss regelmässig offen legen:
a) Veränderungen des maximalen Verschuldungsgrads;
b) etwaige Rechte zur Wiederverwendung von für die Hebelfinanzierung bestellter Sicherheiten;
c) die Gesamthöhe der Verschuldung.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) die Einzelheiten der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2;
b) die Gliederung der Informationen nach diesem Artikel.
Art. 107
Periodische und anlassbezogene Berichtspflichten gegenüber der FMA
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein berichtet der FMA regelmässig über:
a) die für ihre AIF wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen für Rechnung des AIF gehandelt wird; und
b) die wesentlichen Risikopositionen und -konzentrationen.
2) Für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und im EWR vertriebenen AIF stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
b) jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
c) das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM eingesetzten Risikomanagementsysteme zur Verwaltung der Markt-, Liquiditäts-, Gegenpartei- und anderen, insbesondere operationellen Risiken;
d) die wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen;
e) das Ergebnis der Stresstests nach Art. 39 und 40.
3) Auf Verlangen stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Jahresbericht (Art. 104) für jeden EWR-AIF und jeden innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF;
b) zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung der von ihm verwalteten AIF.
4) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein, der AIF mit erheblicher Hebelfinanzierung verwaltet, stellt der FMA folgende Angaben zur Verfügung:
a) den Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF;
b) eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind;
c) Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden.
5) Die Angaben nach Abs. 4 umfassen für jeden AIF:
a) Angaben zur Identität der fünf grössten Finanzierungspartner; und
b) Angaben zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
6) Für Nicht-EWR-AIFM sind die Berichtspflichten nach Abs. 4 und 5 auf die von ihnen verwalteten EWR-AIF und die von ihnen innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF beschränkt.
7) Die FMA kann, sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, regelmässig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern; sie hat die ESMA hierüber zu informieren.
8) Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, legt die FMA auf Ersuchen der ESMA dem AIFM mit Sitz in Liechtenstein zusätzliche Berichtspflichten auf.
9) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts und unter Vermeidung eines übermässigen Verwaltungsaufwandes mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Abs. 4 erhebliche Hebelfinanzierungen eingesetzt werden;
b) die Berichts- und Informationspflichten;
c) die Arten von Vermögensgegenständen; und
d) das Formblatt, welches für die Berichterstattung zu verwenden ist.
IX. Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage
Art. 108
Grundsatz
Die Regierung kann die Anforderungen an die Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage mit Verordnung regeln, wobei diese Anforderungen nicht strenger sein dürfen als die entsprechenden Vorgaben nach Kapitel IX des UCITSG.
Art. 109
Bestellung des Wirtschaftsprüfers
1) Für jeden AIF und jeden Zulassungsträger nach diesem Gesetz ist ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt der kleine AIFM als Zulassungsträger. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
2) Der Wirtschaftsprüfer muss nach Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG, in Liechtenstein nach Art. 1b Abs. 2 des Gesetzes über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, zugelassen sein. Im Übrigen gilt Art. 157 Abs. 4 und 5.
3) Der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen. Der Wirtschaftsprüfer muss von dem zu prüfenden AIF, dem AIFM und der Verwahrstelle unabhängig sein.
4) Die Wirtschaftsprüfer des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle haben das Recht, in Bezug auf den AIFM und sämtliche von diesem verwalteten AIF alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
Art. 110
Pflichten des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft der Wirtschaftsprüfer insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
c) die Jahresberichte des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle.
2) Für die Geheimhaltungspflicht des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 48 entsprechend. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfer des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Zulassungsträger nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle;
b) dem Wirtschaftsprüfer des Zulassungsträgers nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Prüfung des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle die Prüfstandards nach Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.
6) Der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Einzelheiten des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 111
Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfer müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:
a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines AIF, eines AIFM, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
b) die Behinderung der Tätigkeit des AIF oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
c) die Ablehnung des Prüfungsvermerks oder die Äusserung von Vorbehalten.
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum AIF oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt der Wirtschaftsprüfer der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt er dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Er ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
XI. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von
EWR-AIFM
Art. 112
Anwendungsbereich
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind anzuwenden:
a) Art. 113 bis 116, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein einen EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Liechtenstein vertreiben möchte;
b) Art. 117, wenn ein AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einen EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreiben möchte;
c) Art. 118, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein einen EWR-AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten vertreiben möchte;
d) Art. 119, wenn ein AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einen EWR-AIF an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben möchte;
e) Art. 120 bis 123, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein einen EWR-AIF mit Sitz in anderen EWR-Mitgliedstaaten grenzüberschreitend verwalten möchte;
f) Art. 124, wenn ein AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einen EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein grenzüberschreitend verwalten möchte;
g) Art. 125, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein einen Nicht-EWR-AIF grenzüberschreitend verwalten möchte, ohne diesen in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu vertreiben;
h) Art. 126, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein einen von ihm verwalteten Nicht-EWR-AIF aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger innerhalb des EWR vertreiben möchte;
i) Art. 127, wenn ein AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einen von ihm verwalteten Nicht-EWR-AIF aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreiben möchte;
k) Art. 128, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat einen Nicht-EWR-AIF aufgrund einer Zulassung der FMA an professionelle oder Privatanleger in Liechtenstein vertreiben möchte;
l) Art. 128 Abs. 3, wenn ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein einen Nicht-EWR-AIF an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben möchte.
2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b muss bei einem Feeder-AIF auch der Master-AIF ein EWR-AIF sein, der von einem EWR-AIFM verwaltet wird.
B. Grenzüberschreitender Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger
Art. 113
Anzeigepflicht
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden EWR-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Vertriebsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) einen Geschäftsplan mit Angaben zum AIF und dessen Sitz;
b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
c) den Namen der Verwahrstelle;
d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
f) die Vertriebsinformation für Anleger nach Art. 105 Abs. 1, sofern diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurde;
g) die Namen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb an professionelle Anleger erfolgen soll;
h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger, die auch den Rückgriff auf vom AIFM unabhängige Unternehmen berücksichtigt, nach Massgabe der Rechtsvorschriften und der Aufsicht des Vertriebsstaats.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung.
Art. 114
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 113 ausschliesslich, ob der AIFM die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
2) Der Umstand, dass nach einer Anzeige eine Untersagung nicht sofort erfolgt, schliesst die spätere Untersagung des Vertriebs an professionelle Anleger auch nach Zugang der Eingangsbestätigung nach Art. 115 nicht aus.
Art. 115
Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM nicht später als zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Eingangsbestätigung. Im Fall des selbstverwalteten AIF beträgt die Frist drei Monate.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall des selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Die FMA übermittelt die Unterlagen nach Art. 113 nicht später als zehn Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form an die Vertriebsstaatbehörde. Der Übermittlung ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Verwaltung eines AIF mit der betreffenden Anlagestrategie zugelassen ist. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 3 unverzüglich mit:
a) dem AIFM; und
b) soweit die FMA für die Aufsicht über den AIF nicht zuständig ist, der für den AIF zuständigen Behörde.
5) Mit Zugang der Unterlagen bei der Vertriebsstaatbehörde nach Abs. 4 darf der AIFM mit dem Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Vertriebsstaat beginnen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen die Frist nach Abs. 2 verlängert werden kann;
b) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 4.
Art. 116
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 113 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die FMA die Änderung. Wird die Änderung dennoch durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU führen, so ergreift die FMA die notwendigen Massnahmen und untersagt erforderlichenfalls den Vertrieb des AIF.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Vertriebsstaatbehörden unverzüglich an.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Art. 117
FMA als Vertriebsstaatbehörde
1) Ist die FMA Vertriebsstaatbehörde:
a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 113 entsprechenden Unterlagen durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen elektronischen Abruf der Unterlagen nach Art. 113.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 113 bis 116 beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen.
3) Die Anteile des AIF dürfen erst nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 4 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertrieben werden.
C. Grenzüberschreitender Vertrieb von EWR-AIF an Privatanleger
Art. 118
Vertrieb von EWR-AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten durch inländischen AIFM
Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von EWR-AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
Art. 119
Vertrieb von EWR-AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch EWR-AIFM
Der grenzüberschreitende Vertrieb von EWR-AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II. Soweit keine Privatplatzierung erfolgt, gelten zudem die Bestimmungen der Art. 129 bis 132.
D. Grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF
Art. 120
Anzeigepflicht
1) Der AIFM hat der FMA die Absicht der grenzüberschreitenden Verwaltung eines AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache anzuzeigen.
2) Erfolgt die grenzüberschreitende Verwaltung im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, muss die Anzeige zumindest folgende Angaben enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem AIF verwaltet werden sollen;
b) einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen und der im Aufnahmemitgliedstaat zu verwaltenden AIF.
3) Für die Errichtung einer Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat muss der AIFM der FMA zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen mitteilen:
a) eine Organisationsstruktur der Zweigniederlassung;
b) eine Adresse, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen abgerufen werden können;
c) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung regeln.
Art. 121
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft die Vollständigkeit der nach Art. 120 eingereichten Unterlagen.
2) Die FMA prüft zudem, ob der AIFM:
a) zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten in Liechtenstein zugelassen ist; und
b) in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat zu verwaltenden AIF die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
Art. 122
Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt binnen zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt die vollständigen Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 in elektronischer Form an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann durch begründete Mitteilung im Fall des Art. 120 Abs. 2 auf höchstens einen Monat, im Fall des Art. 120 Abs. 3 auf höchstens zwei Monate verlängert werden.
3) Den Unterlagen ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten zugelassen ist.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich dem AIFM mit.
5) Mit Zugang der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit seiner Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
6) Der AIFM muss im Aufnahmemitgliedstaat:
a) in den von der Richtlinie 2011/61/EU erfassten Bereichen über die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU hinaus keine weiteren Vorschriften einhalten;
b) im Übrigen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle einer Fristverlängerung nach Abs. 2;
b) die vom AIFM nach Abs. 6 Bst. b zu beachtenden Vorschriften;
c) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 1.
Art. 123
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 120 Abs. 2 und 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU untersagt die FMA die Änderung. Wird die Änderung dennoch durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU führen, so ergreift die FMA die notwendigen Massnahmen und untersagt erforderlichenfalls die Verwaltung und den Vertrieb des AIF.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden unverzüglich an.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Art. 124
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
1) Ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassener AIFM darf die durch seine Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 29 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 120 Abs. 2 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 120 Abs. 3 angezeigt hat.
2) Die FMA hat dem AIFM innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit über die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU hinausgehenden massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
E. Grenzüberschreitende Tätigkeit des EWR-AIFM in Bezug auf Nicht-EWR-AIF
1. Grenzüberschreitende Verwaltung eines Nicht-EWR-AIF ohne Vertriebsbefugnis im EWR
Art. 125
Grundsatz
1) Ein in Liechtenstein zugelassener AIFM darf Nicht-EWR-AIF verwalten, die ausschliesslich in Drittstaaten vertrieben werden, wenn:
a) der AIFM alle in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle und den Jahresbericht erfüllt;
b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Drittstaatbehörden am Sitz des Nicht-EWR-AIF bestehen, die der FMA ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
2) Der AIFM hat neben den Anforderungen nach Abs. 1 beim Vertrieb in Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
3) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts mit Verordnung regeln, insbesondere die Vorschriften, die an die Stelle der nach Abs. 1 Bst. a ausgenommenen Vorschriften treten.
2. Grenzüberschreitender Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM mit EWR-Pass
Art. 126
AIFM mit Sitz in Liechtenstein
1) Ein in Liechtenstein zugelassener AIFM darf Anteile der von ihm verwalteten Nicht-EWR-AIF und von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger innerhalb des EWR vertreiben, wenn:
a) er alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU mit Ausnahme der Vorschriften des Kapitels VI der Richtlinie 2011/61/EU zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von EWR-AIFM mit Bezug zu EWR-AIF innerhalb des EWR einhält;
b) folgende Anforderungen in dem Verhältnis von Herkunftsmitgliedstaat und Drittstaat erfüllt sind:
1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Drittstaatbehörden am Sitz des Nicht-EWR-AIF, die der FMA ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
2. Der Drittstaat steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
3. Der Drittstaat hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM sowie mit jedem EWR-Vertriebsstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet; und
c) das Verfahren nach Abs. 2 abgeschlossen wurde.
2) Für den Vertrieb von Anteilen an professionelle Anleger gelten folgende Bestimmungen entsprechend:
a) in Liechtenstein die Bestimmungen des Kapitels II;
b) in anderen EWR-Mitgliedstaaten die Art. 113 bis 116.
3) Die FMA teilt der ESMA mit, dass der AIFM mit dem Anteilsvertrieb in den Vertriebsstaaten beginnen kann.
Art. 127
Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein durch EWR-AIFM mit EWR-Pass
Ein in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassener AIFM darf die Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn die Anzeige entsprechend Art. 117 der FMA als Vertriebsstaatbehörde zugegangen ist.
3. Grenzüberschreitender Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM aufgrund einer Zulassung der FMA
Art. 128
Grundsatz
1) Die FMA erteilt einem in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen AIFM die Zulassung zum Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF in Liechtenstein ist, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der AIFM erfüllt alle in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle nach Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU. Der AIFM hat jedoch mindestens eine Stelle mit der Überwachung von Zahlungen, der Verwahrung sowie den Überwachungsaufgaben nach Art. 21 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu beauftragen. Der AIFM selbst darf diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Der AIFM hat die von ihm benannte Stelle seiner Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzuzeigen, in Liechtenstein der FMA.
b) Zwischen der FMA bzw. der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIF bestehen für die Überwachung von Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
c) Der Drittstaat steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kapitels II entsprechend. Soweit beim Vertrieb an Privatanleger keine Privatplatzierung erfolgt, gelten zudem die Bestimmungen der Art. 129 bis 132.
3) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Nicht-EWR-AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses;
b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.
F. Folgepflichten im Fall des Vertriebs von AIF an Privatanleger in Liechtenstein
Art. 129
Anwendungsbereich
AIFM, die Anteile an AIF an Privatanleger vertreiben, haben die Art. 130 bis 132 einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn der Vertrieb durch Privatplatzierung nach den Art. 17 Abs. 4 und 5 Bst. b oder Art. 22 Abs. 4 und 5 Bst. c erfolgt.
Art. 130
Zahlstellen, Informationen und Beschwerderechte
1) Der AIFM stellt sicher, dass:
a) die Anleger in Liechtenstein Zahlungen empfangen, den Rückkauf und die Rücknahme von Anteilen veranlassen können und die vom AIFM für den AIF bereitgestellten Informationen erhalten; Anlegerbeschwerden sind zumindest in deutscher Sprache entgegenzunehmen und ordnungsgemäss zu behandeln;
b) die Anlegerrechte nicht dadurch beschränkt sind, dass nur der AIFM, nicht aber der AIF in Liechtenstein zugelassen ist; und
c) Informationen auf Antrag der FMA den Anlegern oder der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIF in Liechtenstein bereitgestellt werden.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 131
Anlegerinformationen, Sprachwahl
1) Der AIFM stellt den Anlegern in Liechtenstein alle Informationen und Unterlagen, die sie Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat oder in einem anderen Vertriebsstaat des AIF zur Verfügung stellt oder stellen muss, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Verfügung.
2) Für die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 sind:
a) die "wesentlichen Informationen" für den Anleger in die deutsche Sprache zu übersetzen;
b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des AIFM in die deutsche, eine von der FMA im Einzelfall akzeptierte oder die englische Sprache zu übersetzen.
3) Die Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen nach Abs. 2 sind unter der Verantwortung des AIFM zu erstellen und haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben.
4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Änderungen.
5) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines AIF bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des AIF.
Art. 132
Rechtsformbezeichnung
Werden Anteile von AIF grenzüberschreitend in Liechtenstein vertrieben, dürfen AIF denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.
XII. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von
Nicht-EWR-AIFM
Art. 133
Anwendungsbereich
1) Es sind folgende Vorschriften anzuwenden, wenn ein Nicht-EWR-AIFM:
a) mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat einen EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger:
- in Liechtenstein vertreibt: Art. 144 und die Bestimmungen des Kapitels II;
- in anderen EWR-Mitgliedstaaten vertreibt: Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 113 bis 116;
2. aufgrund einer Zulassung nach Art. 128 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 150;
3. an Privatanleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 151;
b) mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat einen EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger:
- in Liechtenstein vertreibt: Art. 144 und die Bestimmungen des Kapitels II;
- in anderen EWR-Mitgliedstaaten vertreibt: Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 113 bis 116;
2. aufgrund einer Zulassung nach Art. 128 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 150;
3. an Privatanleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 151;
4. grenzüberschreitend verwaltet: Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 120 bis 123;
c) mit einem anderen EWR-Referenzstaat als Liechtenstein einen EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Art. 117;
2. aufgrund einer Zulassung nach Art. 128 in Liechtenstein vertreibt: Art. 150;
3. an Privatanleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 151;
4. grenzüberschreitend verwaltet: Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 124;
d) mit einem anderen EWR-Referenzstaat als Liechtenstein einen EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 117;
2. aufgrund einer Zulassung nach Art. 128 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 150;
3. an Privatanleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 151;
e) mit Liechtenstein als EWR-Referenzstaat einen Nicht-EWR-AIF:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger:
- in Liechtenstein vertreibt: Art. 147 und 148;
- in anderen EWR-Mitgliedstaaten vertreibt: Art. 147 und 149 Abs. 1;
2. aufgrund einer Zulassung nach Art. 128 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 150;
3. an Privatanleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 151;
4. grenzüberschreitend verwaltet: Es gilt das Recht des Nicht-EWR-Mitgliedstaats;
f) mit einem anderen EWR-Referenzstaat als Liechtenstein einen Nicht-EWR-AIF, die:
1. aufgrund des EWR-Passes an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 147 und 149 Abs. 2;
2. aufgrund einer Zulassung nach Art. 128 in Liechtenstein vertreibt: Art. 150;
3. an Privatanleger in Liechtenstein vertreibt: Art. 151.
B. Auswahl des EWR-Referenzstaats und Zulassung des Nicht-EWR-AIFM
Art. 134
Zulassungspflicht für Nicht-EWR-AIFM im EWR-Referenzstaat
1) Nicht-EWR-AIFM, die beabsichtigen, EWR-AIF zu verwalten und/oder von ihnen verwaltete AIF nach Art. 144, 145 und 147 bis 149 innerhalb des EWR zu vertreiben, bedürfen einer Zulassung in einem EWR-Referenzstaat. Nach der Zulassung ist allein die Behörde im EWR-Referenzstaat für die Aufsicht über den AIF zuständig, für Nicht-EWR-AIFM mit Referenzstaat Liechtenstein die FMA.
2) Der Nicht-EWR-AIFM hat alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU einzuhalten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel VI der Richtlinie 2011/61/EU zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von EWR-AIFM. Dabei gilt Folgendes:
a) An die Stelle der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Nicht-EWR-AIFM tritt die EWR-Referenzstaatbehörde, in Liechtenstein die FMA.
b) Eine Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU ist bei Unvereinbarkeit mit dem Recht des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIFM und/oder AIF zulässig, wenn der Nicht-EWR-AIFM belegen kann, dass:
1. die betreffende Richtlinienbestimmung mit der verpflichtenden Rechtsvorschrift des Sitzstaats nicht kombiniert werden kann;
2. am Sitzstaat eine im Hinblick auf Regelungszweck und Schutzniveau für die Anleger gleichwertige Bestimmung gilt;
3. der Nicht-EWR-AIFM und/oder AIF diese gleichwertige Bestimmung erfüllen.
3) Der Nicht-EWR-AIFM muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz im EWR-Referenzstaat verfügen. Der gesetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für den AIFM innerhalb des EWR, über den sämtliche Korrespondenz zwischen den zuständigen Behörden und EWR-Anlegern einerseits und dem AIFM andererseits erfolgt. Der gesetzliche Vertreter nimmt gemeinsam mit dem AIFM die Compliance-Funktion in Bezug auf die Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere die Anforderungen an den gesetzlichen Vertreter.
Art. 135
Auswahlkriterien für den EWR-Referenzstaat bei Vertriebsabsicht
Der EWR-Referenzstaat eines Nicht-EWR-AIFM bestimmt sich wie folgt:
a) Wenn der Nicht-EWR-AIFM lediglich einen oder mehrere EWR-AIF mit Sitz in demselben EWR-Mitgliedstaat verwaltet und nicht beabsichtigt, nach Art. 134 bis 138 einen AIF innerhalb des EWR zu vertreiben, ist EWR-Referenzstaat der Herkunftsmitgliedstaat des AIF.
b) Wenn der Nicht-EWR-AIFM mehrere EWR-AIF mit Sitz in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten verwaltet und nicht beabsichtigt, nach Art. 134 bis 138 einen AIF im EWR zu vertreiben, ist der EWR-Referenzstaat entweder:
1. der EWR-Mitgliedstaat, in dem die meisten der von ihm verwalteten EWR-AIF ihren Sitz haben; oder
2. der EWR-Mitgliedstaat, in dem die umfangreichsten Vermögenswerte verwaltet werden.
c) Wenn der Nicht-EWR-AIFM beabsichtigt, lediglich einen EWR-AIF in lediglich einem EWR-Mitgliedstaat zu vertreiben, ist der EWR-Referenzstaat:
1. bei Zulassung oder Registrierung des AIF in einem EWR-Mitgliedstaat: der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder der EWR-Vertriebsstaat;
2. falls der AIF nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist: der EWR-Vertriebsstaat.
d) Wenn der Nicht-EWR-AIFM lediglich einen Nicht-EWR-AIF in lediglich einem EWR-Mitgliedstaat vertreiben möchte, ist dieser EWR-Mitgliedstaat der EWR-Referenzstaat.
e) Wenn der Nicht-EWR-AIFM lediglich einen EWR-AIF in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten vertreiben möchte, ist der EWR-Referenzstaat:
1. bei Zulassung oder Registrierung des AIF in einem EWR-Mitgliedstaat: der Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer der EWR-Mitgliedstaaten, in dem der Aufbau eines leistungsfähigen Vertriebs beabsichtigt ist; oder
2. falls der AIF nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist: einer der EWR-Mitgliedstaaten, in dem der Aufbau eines leistungsfähigen Vertriebs beabsichtigt ist.
f) Wenn der Nicht-EWR-AIFM lediglich einen Nicht-EWR-AIF in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten vertreiben möchte, ist der EWR-Referenzstaat einer dieser EWR-Mitgliedstaaten.
g) Wenn der AIFM mehrere EWR-AIF innerhalb des EWR vertreiben möchte, ist der EWR-Referenzstaat:
1. bei Registrierung oder Zulassung sämtlicher AIF in einem EWR-Mitgliedstaat: der Herkunftsmitgliedstaat der AIF oder der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF beabsichtigt ist;
2. falls die betreffenden AIF nicht alle in demselben EWR-Mitgliedstaat registriert oder zugelassen sind: der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein leistungsfähiger Vertrieb der meisten der betreffenden AIF beabsichtigt ist.
h) Wenn der Nicht-EWR-AIFM mehrere EWR- und Nicht-EWR-AIF oder mehrere Nicht-EWR-AIF innerhalb des EWR vertreiben möchte, ist der EWR-Referenzstaat der EWR-Mitgliedstaat, in dem der Aufbau eines leistungsfähigen Vertriebs der meisten der betreffenden AIF beabsichtigt ist.
Art. 136
Auswahl unter mehreren möglichen EWR-Referenzstaaten
1) Kann es nach den Kriterien des Art. 135 mehrere EWR-Referenzstaaten geben, hat der Nicht-EWR-AIFM bei den zuständigen Behörden aller EWR-Mitgliedstaaten, die als EWR-Referenzstaaten in Betracht kommen, die Festlegung eines EWR-Referenzstaats zu beantragen.
2) Die FMA hat darauf hinzuwirken, dass die Festlegung innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags nach Abs. 1 erfolgt. Ist die FMA auf diesem Weg zur EWR-Referenzstaatbehörde bestimmt worden, teilt sie dem Nicht-EWR-AIFM die Entscheidung über die EWR-Referenzstaatbehörde unverzüglich mit.
3) Entscheiden die Behörden nicht binnen Monatsfrist oder geht die Mitteilung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen ordnungsgemäss zu, legt der Nicht-EWR-AIFM seinen EWR-Referenzstaat nach den oben aufgeführten Kriterien selbst fest.
4) Die Absicht zum Aufbau eines leistungsfähigen Vertriebs in einem EWR-Mitgliedstaat ist durch Offenlegung der Vertriebsstrategie gegenüber der Behörde des festgelegten EWR-Referenzstaats zu belegen.
Art. 137
Zulassung eines Nicht-EWR-AIFM beim EWR-Referenzstaat
1) Nicht-EWR-AIFM, die EWR-AIF nach Art. 146 ohne Vertrieb verwalten und/oder von ihnen verwaltete AIF nach Art. 144, 145 bzw. 147 bis 149 innerhalb des EWR mit einem EWR-Pass vertreiben wollen, haben der FMA als ihrer Ansicht nach zuständigen Behörde ihres EWR-Referenzstaats einen Antrag auf Zulassung zu übermitteln.
2) Sind die Voraussetzungen des Art. 135 nicht erfüllt, lehnt die FMA als zuständige EWR-Referenzstaatbehörde den Antrag unter Angabe von Gründen ab.
3) Sind die Voraussetzungen des Art. 135 erfüllt, informiert die FMA die ESMA über diese Tatsache und ersucht sie, eine Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen; in ihrer Mitteilung an die ESMA übermittelt die FMA die Begründung des AIFM für seine Beurteilung hinsichtlich des EWR-Referenzstaats und die Informationen zur Vertriebsstrategie.
4) Die Frist für die Zulassungsprüfung nach Art. 31 Abs. 5 und 6 ist während der Dauer der Beurteilung durch die ESMA nach Abs. 3 ausgesetzt.
5) Möchte die FMA die Zulassung entgegen der Empfehlung der ESMA erteilen, setzt sie unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis:
a) die ESMA;
b) die Vertriebsstaatbehörden, wenn AIF-Anteile in anderen EWR-Mitgliedstaaten als dem EWR-Referenzstaat vertrieben werden sollen;
c) die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der EWR-AIF, wenn der Sitz einzelner EWR-AIF weder im EWR-Referenzstaat noch im Vertriebsstaat liegt.
Art. 138
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Unbeschadet der in Art. 139 genannten Voraussetzungen darf die Zulassung erst erteilt werden, wenn:
a) der AIFM den EWR-Referenzstaat angibt, die Offenlegung seiner Vertriebsstrategie bestätigt und die zuständige Behörde das Verfahren nach Art. 135 bis 137 durchgeführt hat;
b) der AIFM einen gesetzlichen Vertreter in seinem EWR-Referenzstaat ernannt hat;
c) der gesetzliche Vertreter neben dem AIFM die Kontaktperson für die Anleger der betreffenden AIF, für die ESMA und für die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Tätigkeiten ist, für die der AIFM innerhalb des EWR zugelassen ist; er muss hinreichend ausgestattet sein, um zumindest die Compliance-Funktion nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;
d) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des EWR-Referenzstaats, den für die betreffenden EWR-AIF zuständigen Behörden und den zuständigen Drittstaatbehörden, in dem Nicht-EWR-AIF ihren Sitz haben, bestehen, die der FMA ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;
e) der Drittstaat nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" steht;
f) der Drittstaat mit dem EWR-Referenzstaat eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
g) die auf den AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Drittstaatbehörden die FMA nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
Art. 139
Zulassungsverfahren
1) Auf die Zulassung des Nicht-EWR-AIFM finden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Zulassung des AIFM nach Kapitel III entsprechend Anwendung.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 31 hat der AIFM die folgenden Unterlagen einzureichen:
a) eine Begründung des AIFM für die von ihm vorgenommene Beurteilung bezüglich des EWR-Referenzstaats nach den Kriterien von Art. 135 sowie Angaben zur Vertriebsstrategie;
b) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU, deren Einhaltung dem AIFM unmöglich ist, da deren Einhaltung durch den AIFM nach Art. 134 Abs. 2 Bst. b nicht mit der Einhaltung einer Rechtsvorschrift, der der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF unterliegt, zu kombinieren ist;
c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards sowie ein Rechtsgutachten mit einer Beschreibung des Regulierungszwecks und der Anlegerschutzmerkmale, wonach:
1. die Rechtsvorschriften des Drittstaats eine Vorschrift enthalten, die den Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig ist, denselben regulatorischen Zweck verfolgt und den Anlegern des betreffenden AIF dasselbe Mass an Schutz bietet;
2. der AIFM diese gleichwertige Vorschrift einhält;
d) Name und Adresse des gesetzlichen Vertreters des AIFM.
3) Der Entzug des Vertriebsrechts nach Art. 53 kann auf EWR-AIF beschränkt werden, die aufgrund des EWR-Passes verwaltet oder vertrieben werden.
4) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Bst. e müssen Hauptverwaltung und Satzungssitz nicht in demselben EWR-Mitgliedstaat liegen.
Art. 140
Befreiung von Richtlinienbestimmungen
1) Die FMA als EWR-Referenzstaatbehörde teilt der ESMA unverzüglich mit, wenn ihrer Ansicht nach der AIFM von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU wegen Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 2 befreit werden kann. Die Mitteilung hat die Angaben nach Art. 139 Abs. 2 Bst. b und c zu enthalten.
2) Prüft die ESMA die Mitteilung nach Abs. 1 mit dem Ziel einer Empfehlung, ist die Frist für die Zulassungsprüfung nach Art. 31 Abs. 5 und 6 bis zur Abgabe der Empfehlung durch die ESMA ausgesetzt.
3) Möchte die FMA die Zulassung entgegen der Empfehlung der ESMA erteilen, setzt sie unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis:
a) die ESMA;
b) die Vertriebsstaatbehörden, wenn AIF-Anteile in anderen EWR-Mitgliedstaaten als dem EWR-Referenzstaat vertrieben werden sollen;
c) die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der EWR-AIF, wenn der Sitz einzelner EWR-AIF weder im EWR-Referenzstaat noch im Vertriebsstaat liegt.
Art. 141
Unterrichtung der ESMA über die Zulassung
1) Die FMA als EWR-Referenzstaatbehörde unterrichtet die ESMA:
a) unverzüglich über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens, die Änderung und den Entzug der Zulassung eines AIFM;
b) über die Ablehnung von Zulassungsanträgen; dabei teilt sie die Angaben zu den Antragstellern sowie die Ablehnungsgründe mit.
2) Wird der FMA ein zentrales Verzeichnis der Angaben nach Abs. 1 von der ESMA zur Verfügung gestellt, ist die FMA zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen verpflichtet.
Art. 142
Änderung des EWR-Referenzstaats nach Geschäftsaufnahme
1) Der AIFM hat den EWR-Referenzstaat nach Geschäftsaufnahme zu ändern:
a) bei Änderung der Vertriebsstrategie innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung des AIFM für den Fall, dass die geänderte Vertriebsstrategie, wenn sie die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewesen wäre, zur Festlegung eines anderen EWR-Referenzstaats geführt hätte. Der AIFM hat diese Änderung der EWR-Referenzstaatbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
b) wenn sich anhand des tatsächlichen Verlaufs der Geschäftsentwicklung des AIFM innerhalb von zwei Jahren nach seiner Zulassung erweist, dass die zum Zeitpunkt der Zulassung vorgelegte Vertriebsstrategie nicht den Tatsachen entsprach bzw. der AIFM diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat oder wenn der AIFM seine Vertriebsstrategie ohne Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 ändert. In diesem Fall fordert die EWR-Referenzstaatbehörde den AIFM auf, entsprechend der tatsächlichen Vertriebsstrategie den korrekten EWR-Referenzstaat anzugeben. Kommt der AIFM der Aufforderung nicht nach, entzieht die EWR-Referenzstaatbehörde die Zulassung;
c) nach Ablauf der Zweijahresfrist auf Antrag des AIFM, wenn dieser seine Vertriebsstrategie ändert und seinen EWR-Referenzstaat entsprechend der neuen Vertriebsstrategie neu bestimmen möchte.
2) In den Fällen des Abs. 1 ist das folgende Verfahren durchzuführen:
a) Der AIFM hat die Änderung des EWR-Referenzstaats anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1. die Angabe, welcher Staat bei Massgabe der neuen Strategie nach den Kriterien des Art. 135 EWR-Referenzstaat ist;
2. die neue Vertriebsstrategie;
3. den Namen und die Adresse des gesetzlichen Vertreters im neuen EWR-Referenzstaat.
b) Die FMA als EWR-Referenzstaatbehörde beurteilt, ob die neue Festlegung durch den AIFM korrekt ist und informiert die ESMA über ihre Beurteilung zusammen mit der Begründung und den Informationen des AIFM zur neuen Vertriebsstrategie.
c) Die FMA hat ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA zu überprüfen. Anschliessend setzt sie den AIFM, dessen ursprünglichen gesetzlichen Vertreter und die ESMA von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
d) Stimmt die Entscheidung mit der Beurteilung des AIFM überein, informiert die FMA die zuständige Behörde des neuen EWR-Referenzstaats und übermittelt unverzüglich eine Abschrift der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen des AIFM. Vom Zeitpunkt der Übermittlung der Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen an ist die Behörde des neuen EWR-Referenzstaats zuständig.
e) Möchte die FMA die Zulassung entgegen der Empfehlung der ESMA erteilen, setzt sie unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis:
1. die ESMA;
2. die Vertriebsstaatbehörden, wenn AIF-Anteile in anderen EWR-Mitgliedstaaten als dem EWR-Referenzstaat vertrieben werden sollen;
3. die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der EWR-AIF, wenn der Sitz einzelner EWR-AIF weder im EWR-Referenzstaat noch im Vertriebsstaat liegt.
Art. 143
Gerichtsstand
1) Alle zwischen der FMA als EWR-Referenzstaatbehörde und dem AIFM auftretenden Streitigkeiten unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechtenstein.
2) Von Abs. 1 abweichend können alle zwischen dem AIFM oder dem AIF und Anlegern aus dem EWR auftretenden Streitigkeiten dem Recht und der Gerichtsbarkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterstellt sein.
C. Vertrieb und Verwaltung von EWR-AIF mit EWR-Pass
Art. 144
Vertrieb eines EWR-AIF mit EWR-Pass in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat
Für den Vertrieb von EWR-AIF, die von einem in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat zugelassenen Nicht-EWR-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in Liechtenstein gelten die Bestimmungen des Kapitels II entsprechend.
Art. 145
Grenzüberschreitender Vertrieb von EWR-AIF mit EWR-Pass in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Für den Vertrieb von EWR-AIF, die von einem in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat zugelassenen Nicht-EWR-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten gelten die Art. 113 bis 116 entsprechend. Die FMA teilt der ESMA und der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des EWR-AIF mit, dass der Nicht-EWR-AIFM zum Vertrieb berechtigt ist.
2) Ein Nicht-EWR-AIFM, dessen EWR-Referenzstaat ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist, kann die Anteile eines von ihm verwalteten EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreiben, wenn der FMA als Vertriebsstaatbehörde die Art. 117 entsprechende Anzeige von der zuständigen Behörde des EWR-Referenzstaats übermittelt wurde.
Art. 146
Grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF durch Nicht-EWR-AIFM
1) Für die Verwaltung eines EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch einen Nicht-EWR-AIFM, der in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat Liechtenstein zugelassen ist, im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung oder der grenzüberschreitenden Tätigkeit gelten die Art. 120 bis 123 entsprechend. Darüber hinaus muss der Nicht-EWR-AIFM für die Verwaltung dieser Art von AIF von der FMA nach Massgabe von Art. 29 Abs. 6 zugelassen sein. Die FMA teilt der ESMA die Arten von AIF mit, für die der AIFM eine Zulassung erhalten hat.
2) Ein AIFM, der von seinem EWR-Referenzstaat zugelassen wurde, kann in Liechtenstein als Aufnahmemitgliedstaat die Tätigkeiten, für die er eine Zulassung erhalten hat, im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung oder der grenzüberschreitenden Tätigkeit ausüben. Art. 124 gilt entsprechend.
D. Vertrieb von Nicht-EWR-AIF mit EWR-Pass
Art. 147
Zulassung
1) Die FMA als EWR-Referenzstaatbehörde erteilt einem Nicht-EWR-AIFM die Zulassung, wenn:
a) er alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU einhält;
b) folgende Anforderungen in dem Verhältnis von Herkunftsmitgliedstaat und Drittstaat erfüllt sind:
1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Drittstaatbehörden am Sitz des Nicht-EWR-AIF, die den zuständigen Behörden ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
2. Der Drittstaat steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
3. Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem EWR-Referenzstaat sowie mit jedem EWR-Vertriebsstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
2) Der Vertrieb von nicht EWR-AIF bedarf der Autorisierung oder Zulassung. Für die Autorisierung oder Zulassung der AIF gelten folgende Bestimmungen entsprechend:
a) bei einem Vertrieb von Anteilen an Anleger in Liechtenstein die Bestimmungen des Kapitels II;
b) bei einem Vertrieb von Anteilen an professionelle Anleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten die Art. 113 bis 116.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses;
b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.
Art. 148
Vertrieb von Nicht-EWR-AIF in Liechtenstein als EWR-Referenzstaat
Für den Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen nach Art. 147 zugelassenen Nicht-EWR-AIFM an professionelle Anleger in Liechtenstein gelten die Bestimmungen des Kapitels II entsprechend.
Art. 149
Grenzüberschreitender Vertrieb von Nicht-EWR-AIF in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Für den Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen nach Art. 147 zugelassenen Nicht-EWR-AIFM gelten die Art. 113 bis 116 entsprechend; abweichend von Art. 114 muss sich der AIFM nur im Allgemeinen an die Richtlinie 2011/61/EU halten, gleichwohl aber die Verwaltung des Nicht-EWR-AIF durch den Nicht-EWR-AIFM den Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen. Die FMA teilt die Vertriebsbefugnis des Nicht-EWR-AIFM mit:
a) der ESMA;
b) den Vertriebsstaatbehörden, wenn AIF-Anteile in anderen EWR-Mitgliedstaaten als dem EWR-Referenzstaat vertrieben werden sollen.
2) Ein Nicht-EWR-AIFM, dessen EWR-Referenzstaat ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist, kann die Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein vertreiben, wenn der FMA als Vertriebsstaatbehörde die Art. 117 entsprechende Anzeige von der zuständigen Behörde des EWR-Referenzstaats übermittelt wurde.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere regeln, unter welchen Voraussetzungen die Bedingung erfüllt ist, dass sich der AIFM im Allgemeinen an die Richtlinie 2011/61/EU hält.
E. Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger aufgrund einer Zulassung
Art. 150
Zulassung eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
1) Unbeschadet der Art. 134 bis 149 kann die FMA einem Nicht-EWR-AIFM gestatten, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für jeden AIF müssen die Bestimmungen zum Jahresbericht (Art. 104), zu den Anlegerinformationen (Art. 105 und 106) und den Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 107) sowie gegebenenfalls die Bestimmungen zum Kontrollerwerb an Zielgesellschaften eingehalten sein. Zuständige Behörden und Anleger sind die Behörden und Anleger in Liechtenstein.
b) Es bestehen für die Überwachung der Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, in denen die AIF auch vertrieben werden, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ermöglicht.
c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM und gegebenenfalls der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz haben, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Arbeitsgruppe "Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
2) Wenn die für einen EWR-AIF zuständige Behörde die nach Abs. 1 Bst. b geforderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschliesst, kann die FMA nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kapitels II entsprechend.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) die weiteren Anforderungen an die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses;
b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.
F. Folgepflichten bei Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch Nicht-EWR-AIFM
Art. 151
Grundsatz
1) Für den Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch Nicht-EWR-AIFM gelten die Vorschriften der Art. 119 sowie 129 bis 132 entsprechend.
2) Sofern ein Nicht-EWR-AIFM in einem EWR-Referenzstaat zugelassen ist, muss sich die Zulassung über Abs. 1 hinaus auf die Art des in Liechtenstein vertriebenen AIF erstrecken.
3) Ist der Nicht-EWR-AIFM in keinem EWR-Mitgliedstaat zugelassen, sind über Abs. 1 hinaus insbesondere die Voraussetzungen nach Art. 150 zu erfüllen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere kann sie, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist:
a) einzelne oder alle Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU für den Nicht-EWR-AIFM für verbindlich erklären;
b) die Anforderungen an die Verwahrstelle nach Kapitel IV für verbindlich erklären.
Art. 152
Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) das Landgericht;
c) die Schlichtungsstelle.
Art. 153
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen alle erforderlichen Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten, welche für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander sowie den zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder - unter den Voraussetzungen nach Art. 8 des Datenschutzgesetzes - Drittstaaten alle erforderlichen Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bekannt geben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendig ist.
Art. 154
Amtsgeheimnis
1) Alle Personen, die für die FMA und der von ihr zugezogenen Behörden tätig sind oder waren sowie die in ihrem Auftrag tätigen Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass der AIF, der AIFM, der Administrator, der Vertriebsträger und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen einen AIF oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist.
5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 167 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die Anzeige- oder Zulassungsbedingungen für den AIF oder die Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden;
d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 170.
7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.
8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.
Art. 155
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 156
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, die Abänderung, der Widerruf und der Entzug von Zulassungen sowie Autorisierungen;
b) die Genehmigung der konstituierenden Dokumente und Musterdokumente;
c) die Überprüfung der Berichte der Wirtschaftsprüfer;
d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
e) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;
f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 176.
Art. 157
Befugnisse
1) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten, der Verwahrstelle, jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die im Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Autorisierungs-, Zulassungs- und Registrierungspflicht nach diesem Gesetz Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;
b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich der AIFM diesen widersetzt;
c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch qualifizierte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
f) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen;
g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen verstossen, zu untersagen.
3) Die FMA ist berechtigt, von den Zulassungsträgern nach diesem Gesetz in Bezug auf sie selbst und die Verwahrstelle und beim AIFM auch für jeden von ihm verwalteten AIF oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass nur qualifizierte Wirtschaftsprüfer zu den nach diesem Gesetz erforderlichen Prüfungen und Berichten berechtigt sind und das Verfahren zur Feststellung der Qualifikation der Wirtschaftsprüfer festlegen. Davon ausgenommen ist die Prüfung von Zahlenangaben in den Jahresberichten nach Art. 104.
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch einen nach Abs. 4 qualifizierten Wirtschaftsprüfer verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.
6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen.
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei den AIF und deren AIFM begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
8) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Nicht-EWR-AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt, hat die FMA die ESMA sobald als möglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Art. 158
Sofortmassnahmen
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) vom AIFM, vom Wirtschaftsprüfer, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 46 und 60 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;
b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung der AIFM oder dessen Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben dürfen;
d) in Bezug auf einige oder alle AIF:
1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
2. den Vertrieb von AIF untersagen;
3. die Zulassung entziehen;
e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung der AIFM oder die Geschäftsleiter des AIFM keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben können;
f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände des AIFM ein Verfügungsverbot erlassen;
g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 55 einsetzen;
h) den Entzug der Zulassung des AIFM verfügen;
i) die Auflösung des AIFM verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister beim AIFM und den betroffenen AIF zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
3) Die FMA kann vom AIFM für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 159
Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Autorisierungen oder Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein. Die FMA hat den Eintritt der Autorisierungs- oder Zulassungswirkung auf Antrag zu bestätigen.
2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.
3) Die FMA kann Musterdokumente für die Genehmigung von konstituierenden Dokumenten genehmigen und veröffentlichen, bei deren Verwendung die Genehmigung als erteilt gilt, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 160
Prospektprüfung
1) Die Prüfung eingereichter Prospekte und Anlegerinformationen nach Art. 17 Abs. 4 Bst. b und Art. 22 Abs. 4 Bst. b durch die FMA beschränkt sich darauf, dass:
a) die konstituierenden Dokumente oder eine Bezugsadresse dafür beigefügt sind;
b) der Inhalt mit den Mindestanforderungen nach Anhang XV der EU-Verordnung Nr. 809/2004 für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind, oder in den anderen Fällen den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht übereinstimmt;
c) eine Versicherung der Geschäftsleitung des AIFM beigefügt ist, wonach die Angaben von wesentlicher Bedeutung zutreffend und auf dem neuesten Stand sind;
d) soweit diese beigefügt sind, die Jahresberichte mit dem Vermerk des Wirtschaftsprüfers versehen sind;
e) der Prospekt und die Informationen den Anlegern nach den Anforderungen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt werden.
2) Soweit die Reihenfolge der Darstellung von der in der Verordnung bestimmten Reihenfolge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang XV der EU-Verordnung Nr. 809/2004 oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht.
3) Die FMA ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
Art. 161
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA
Art. 162
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA zusammen.
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB berechtigt und verpflichtet:
a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt;
b) unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln;
c) eine Abschrift der nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b, Art. 138 und/oder Art. 147 Abs. 1 Bst. b sowie nach Art. 166 geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zu übermitteln oder anzufordern.
3) Die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde kann von einem AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht -, die Vorlage von Informationen verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.
4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde der Auffassung, dass der Inhalt der in Abs. 2 Bst. c genannten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit nicht den anwendbaren technischen Standards entspricht, kann sie die Angelegenheit nach Massgabe des EWR-Abkommens der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
Art. 163
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Personen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gegen EWR-Rechtsvorschriften verstossen oder verstossen haben, teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.
2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
3) Die FMA setzt die ESMA in Kenntnis, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 zurückgewiesen oder binnen einer angemessenen Zeit nicht beantwortet wurde.
Art. 164
Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen.
2) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen:
a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder
b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
3) Im Übrigen findet nach Massgabe des EWR-Abkommens EWR-Recht Anwendung.
Art. 165
Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats:
a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten;
b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder
c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.
2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn:
a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist.
3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4) Im Übrigen findet nach Massgabe des EWR-Abkommens EWR-Recht Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 166
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unter Einbindung der ESMA
1) Stellt die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet und/oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht - fest, dass dieser gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, so fordert sie den betreffenden AIFM auf, den Verstoss zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend.
2) Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, so setzt die FMA die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
3) Wird die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines AIFM ihrerseits von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von Verstössen bzw. von einer Ablehnung der Informationspflichten in Kenntnis gesetzt:
a) trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats entsprechend Art. 162 Abs. 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoss nach Abs. 1 beendet; die Art der Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen;
b) ersucht sie die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.
4) Weigert sich der AIFM trotz der nach Abs. 3 von der FMA getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats nach Abs. 2 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstösst er weiterhin gegen die in Abs. 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der FMA geeignete Massnahmen einschliesslich der Massnahmen der Art. 156 bis 158 und 176 ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.
5) Hat die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstösst, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit.
6) Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in Liechtenstein eindeutig abträglich ist, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Liechtenstein zu untersagen.
7) Das Verfahren nach Abs. 5 und 6 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EWR-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.
8) Besteht zwischen der FMA und den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 1 bis 7 getroffene Massnahme, so können sie die Angelegenheit der ESMA nach Massgabe des EWR-Abkommens zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
9) Die FMA hat sich auch bei Uneinigkeiten mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Massnahme oder Unterlassung in einem Bereich, in dem dieses Gesetz eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vorschreibt, nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit an die ESMA zu verweisen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
Art. 167
Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA Informationen aus, wenn diese Behörden:
a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
b) mit der Liquidation, dem Konkurs oder vergleichbaren Verfahren eines AIF und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
2) Die FMA kann zum Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen - unter den Voraussetzungen nach Art. 8 des Datenschutzgesetzes - auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden austauschen.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:
a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
b) das Amtsgeheimnis nach Art. 154 gewahrt wird;
c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 und 2 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
Art. 168
Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 154 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.
3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 154).
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 169
Informationsaustausch zu systemischen Risiken der Aktivitäten der AIFM
1) Die FMA teilt den für die Aufsicht über AIFM und Verwahrstellen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sowie der ESMA und dem ESRB Informationen mit, die für die Aufsicht und die Reaktion auf Bedrohungen für die Stabilität systemisch relevanter Institute und die ordnungsgemässen Marktfunktionen durch Aktivitäten einzelner oder aller AIFM auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, von Bedeutung sind.
2) Die FMA teilt nach Massgabe des EWR-Abkommens die zusammengefassten Informationen zur Tätigkeit der AIFM der ESMA und dem ESRB mit.
3) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln, insbesondere den Inhalt der nach Abs. 1 auszutauschenden Informationen.
Art. 170
Datenaustausch mit der ESMA
Die FMA unterrichtet die ESMA vierteljährlich über die in Liechtenstein erteilten und entzogenen Zulassungen für AIFM.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 171
Grundsatz
Die FMA kann mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, sofern die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist. Art. 167 und 168 finden sinngemäss Anwendung.
3. Einbindung der und Verfahren vor der ESMA
Art. 172
Übernahme der Leitlinien, Empfehlungen und Standards der ESMA
1) Die FMA unternimmt nach Massgabe des EWR-Abkommens alle erforderlichen Massnahmen, um den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen beschlossenen Massnahmen der ESMA für einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht zu entsprechen.
2) Die FMA bestätigt nach Massgabe des EWR-Abkommens binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt. Im Fall der Ablehnung teilt sie dies der ESMA unter Angabe von Gründen mit.
3) Die FMA hat sich an den Tätigkeiten der ESMA und gegebenenfalls des ESRB zu beteiligen.
Art. 173
Information und Verfahren vor der ESMA bei abweichender Auffassung
Die FMA kann der ESMA zur Kenntnis bringen, dass:
a) sie nicht einverstanden ist mit:
1. der Handhabung des Art. 136 Abs. 2;
2. der Entscheidung des AIFM hinsichtlich des EWR-Referenzstaats;
3. der Bewertung der Anwendung der Kriterien für die Auswahl des EWR-Referenzstaats;
4. der von der EWR-Referenzstaatbehörde erteilten Zulassung des Nicht-EWR-AIFM;
5. einem Antrag auf Informationsaustausch nach den durch die ESMA und die Europäische Kommission erarbeiteten Standards;
6. einer Befreiung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch die EWR-Referenzstaatbehörde;
7. der Festlegung des neuen EWR-Referenzstaats;
8. der Bewertung der Anwendung von Art. 147 Abs. 2 Bst. a und b durch die EWR-Referenzstaatbehörde;
b) eine für einen EWR-AIF zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats die nach Art. 125, 126, 128, 138, 147 oder 150 geforderte Kooperationsvereinbarung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geschlossen hat.
XIV. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 174
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung eines AIFM oder eines selbstverwalteten AIF nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 175
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, AIFM, selbstverwalteten AIF, Verwahrstellen, Administratoren und Vertriebsträgern bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.
Art. 176
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für einen AIF oder einen AIFM tätige Person oder als Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Geheimhaltung wissentlich verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne die nach Art. 16 erforderliche Autorisierung oder Zulassung einen AIF verwaltet oder dessen Anteile in Liechtenstein vertreibt oder zu diesem Zweck Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält;
c) ohne Zulassung nach Kapitel III Abschnitt A als AIFM tätig ist;
d) in den Prospekten, periodischen Berichten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
e) ohne die erforderliche Autorisierung oder Zulassung die Anteile eines AIF, die nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen, an Privatanleger vertreibt;
f) ohne die erforderliche Registrierung nach Art. 3 Abs. 4 als kleiner AIFM tätig ist;
g) ohne die erforderliche Zulassung als Administrator, Risikomanager oder Vertriebsträger nach Art. 65 und 69 tätig ist.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Zulassung oder Registrierung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
b) entgegen Art. 27 Abs. 4 Bezeichnungen verwendet;
c) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer keine, falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
d) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Bericht wissentlich unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an den AIFM unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
e) als Organmitglied eines AIFM oder eines selbstverwalteten AIF die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 38 und zur Übertragung des Vermögens auf eine Verwahrstelle nach Art. 57 Abs. 1 verletzt;
f) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
g) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 32 verletzt;
h) die nach Art. 22 Abs. 3 beschriebenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger nicht trifft und für den Fall des indirekten Vertriebs diesen nicht ausreichend überwacht;
i) die Pflicht zur Stellung eines fristgerechten Zulassungsantrags nach Art. 3 Abs. 8 Bst. b verletzt;
k) als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 Abs. 1 verletzt.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
a) die periodischen Berichte an die FMA und die Anleger nicht vorschriftsgemäss erstellt bzw. nicht oder verspätet einreicht;
b) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Wirtschaftsprüfung nicht durchführen lässt;
c) seine Pflichten gegenüber dem Wirtschaftsprüfer nicht erfüllt;
d) die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
g) in der Werbung für einen AIF oder einen AIFM unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
h) den Wohlverhaltensregeln (Art. 35) nicht nachkommt;
i) entgegen Art. 38 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
k) entgegen Art. 39 keine wirksamen Risikomanagementsysteme und das im Geschäftsplan für das Risikomanagement vorgesehene Personal nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang für das Risikomanagement einsetzt;
l) entgegen Art. 40 keine wirksamen Liquiditätsmanagementsysteme und das im Geschäftsplan für das Liquiditätsmanagement vorgesehene Personal nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang für das Liquiditätsmanagement einsetzt;
m) die Anforderungen für die Anlage in Verbriefungsprodukte nach Art. 41 nicht einhält;
n) entgegen Art. 42 bis 45 die Bewertung nicht, auf eine andere als die nach Art. 43 gebotene Art und Weise oder - bei einer externen Bewertung - durch eine andere als die in Art. 44 Abs. 2 bestimmte Person vornehmen lässt;
o) als externer Bewerter nach Art. 44 Abs. 2 seine Pflichten nach Art. 43 und 44 verletzt;
p) die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 17 Abs. 4 Bst. c oder 22 Abs. 4 Bst. c oder andere speziell an Privatkunden gerichtete Kurzinformationen über AIF in einer Form präsentiert, die für Privatkunden aller Voraussicht nach unverständlich ist;
q) die Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 17 Abs. 4 Bst. c oder 22 Abs. 4 Bst. c nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht;
r) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1 und 3 oder Art. 111 Abs. 1 und 2 verletzt;
s) entgegen Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 die Genehmigung zur Änderung der konstituierenden Dokumente oder entgegen Art. 25 Abs. 2 die Genehmigung des Wechsels von AIFM, Verwahrstelle, Administrator oder Risikomanager nicht beantragt oder entgegen Art. 25 Abs. 3 den Wechsel des Wirtschaftsprüfers und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet anzeigt;
t) entgegen Art. 97 Abs. 2 Bst. d die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft und deren Arbeitnehmer nicht oder verspätet über den Kontrollerwerb informiert;
u) entgegen Art. 95 Abs. 3 Bst. a die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht einhält oder andere von der FMA festgelegte Massnahmen nicht befolgt;
v) entgegen Art. 3 Abs. 6 die Mitteilungspflicht an die FMA betreffend den Abschluss, die Aufhebung und die Übertragung des Organisationsvertrages nicht einhält.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Im Wiederholungsfall, im Fall eines Schadens, der 75 000 Franken übersteigt, und bei Schädigungsabsicht verdoppelt sich die Strafobergrenze.
5) Führt der AIF einen anderen als den nach Art. 27 Abs. 1 zulässigen Namen oder eine andere als die nach Art. 27 Abs. 2 zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung oder verzichtet der AIF mit variablem Kapital entgegen Art. 9 Abs. 9 auf eine nach Art. 27 Abs. 2 zulässige Rechtsformbezeichnung oder Abkürzung, so wird der AIFM oder der selbstverwaltete AIF von der FMA mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
Art. 177
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 176 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Die Abschöpfung der Bereicherung bei Vergehen nach Art. 176 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 178
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem AIF begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.
Art. 179
Bekanntmachung von Sanktionen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen auf Kosten des Betroffenen bekannt machen, sofern die Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist.
2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 180
Mitteilungspflicht anderer Behörden
Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von AIFM und Wirtschaftsprüfer betreffen.
XVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 181
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 182
Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.
Art. 183
Übergangsbestimmungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG
1) Verwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG), die Tätigkeiten ausüben, welche ab dem 22. Juli 2013 unter dieses Gesetz fallen, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 22. Juli 2014 zunächst weiterhin ausüben. Sie müssen bis zum 22. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung als AIFM nach diesem Gesetz stellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, so erlischt die Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft. Bis zum 22. Juli 2014 gelten für die Verwaltungsgesellschaft weiterhin die Vorschriften des IUG, es sei denn, der AIFM erklärt schriftlich gegenüber der FMA, dieses Gesetz zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. Die Erklärung ist Voraussetzung für die Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit nach Kapitel XI und XII.
2) Ungeachtet von Abs. 1 benötigen keine Zulassung als AIFM nach diesem Gesetz Personen, die:
a) vor dem 22. Juli 2013 ausschliesslich AIF des geschlossenen Typs verwalten und nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen; eine Zulassung ist jedoch für die Ausgabe neuer Anteile oder den Erwerb neuer Anlagen erforderlich;
b) vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor dem 22. Juli 2013 abläuft und die für einen Zeitraum bis zum 22. Juli 2016 aufgelegt wurden; in diesem Fall sind nur die Vorschriften zum Jahresbericht nach Art. 22 der Richtlinie 2011/61/EU bzw. in Liechtenstein Art. 104 dieses Gesetzes und zur Übernahme nicht börsennotierter Unternehmen nach Art. 26 bis 30 der Richtlinie 2011/61/EU bzw. in Liechtenstein Art. 96 bis 101 dieses Gesetzes einzuhalten.
3) Lehnt die FMA einen Antrag auf Zulassung als AIFM nach Abs. 1 ab, erlischt die Bewilligung der Verwaltungsgesellschaft mit Rechtskraft der Verfügung. In diesem Fall sind die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentunternehmen binnen einer Frist von 12 Monaten auf einen nach diesem Gesetz zugelassenen AIFM unter Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu übertragen oder aufzulösen.
Art. 184
Übergangsbestimmung in Bezug auf die Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften nach dem IUG und UCITSG als Administratoren und Vertriebsträger
Verwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Zulassung nach dem IUG oder UCITSG, die beabsichtigen, als Administrator und/oder Vertriebsträger tätig zu werden, dürfen diese Tätigkeit vom 22. Juli 2013 bis zum 22. Juli 2014 nach Massgabe der für Administratoren und Vertriebsträger geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft hat spätestens bis zum 22. Juli 2014 bei der FMA einen Antrag auf Zulassung als Administrator und/oder Vertriebsträger zu stellen. Dem Antrag ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers im Sinne dieses Gesetzes beizufügen, dass die Voraussetzungen dieses Gesetzes in Bezug auf die Administration und den Vertrieb erfüllt sind.
Art. 185
Übergangsbestimmungen in Bezug auf Investmentunternehmen nach dem IUG
1) Für Investmentunternehmen nach dem IUG gelten vorbehaltlich Abs. 5 bis zum 22. Juli 2014 weiterhin die Vorschriften des IUG, es sei denn, der AIFM erklärt schriftlich gegenüber der FMA, dieses Gesetz zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. Die Erklärung ist Voraussetzung für die Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit nach Kapitel XI und XII. Nach dem 22. Juli 2014 ist dieses Gesetz anzuwenden. Die Vorschriften für AIF, die auch an Privatanleger vertrieben werden, sind anzuwenden, wenn:
a) das Investmentunternehmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest auch an Personen vertrieben wurde, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Privatanleger gelten; oder
b) nicht festgestellt werden kann, ob das Investmentunternehmen auch an Privatanleger vertrieben worden ist.
2) Für Anträge auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF bedarf es nach dem 22. Juli 2013 eines zugelassenen AIFM.
3) Für vor dem 22. Juli 2013 gegründete Investmentunternehmen, die ab dem 22. Juli 2013 grenzüberschreitend vertrieben werden sollen, ist spätestens mit Eingang des Autorisierungsantrags nach den Kapiteln XI und XII dieses Gesetzes bei der FMA ein nach diesem Gesetz zugelassener AIFM zu benennen. Die Bearbeitungsfrist der FMA nach den Kapiteln XI und XII beginnt frühestens mit Zugang der Zulassung des AIFM bei diesem zu laufen.
4) Die Vorschriften zum grenzüberschreitenden Vertrieb und zur grenzüberschreitenden Verwaltung durch EWR-AIFM nach Kapitel XI dieses Gesetzes gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an Investmentunternehmen nach dem IUG, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der nach der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
5) Soweit für Investmentunternehmen nach dem IUG die für die Autorisierung oder Zulassung erforderlichen Informationen der FMA vorliegen und die konstituierenden Dokumente und Anlegerinformationen des AIF nach Massgabe des Art. 187 angepasst wurden, führt die FMA nach der Zulassung des und auf Antrag des AIFM ein Verfahren zur Autorisierung oder Zulassung der von ihm verwalteten AIF nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch.
Art. 186
Einsetzung des AIFM statt IUG-Verwaltungsgesellschaft mit Administratorfunktion
1) Eine Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG und ein nach diesem Gesetz zugelassener AIFM können bis zum 22. Juli 2015 abweichend von den Regelungen über Strukturmassnahmen nach Kapitel V einen Austausch der Verwaltung des AIF vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die konstituierenden Dokumente schliessen den Austausch der Verwaltung nicht aus.
b) Der bisher für den AIF handelnde zugelassene Vermögensverwalter hat bis zum 22. Juli 2015 die Zulassung als AIFM beantragt, übernimmt für den AIF die Portfolioverwaltung und verpflichtet sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der FMA und den Anlegern, spätestens ab dem 22. Juli 2014 in alle für oder für Rechnung des AIF begründeten Rechte und Pflichten einzutreten.
c) Der AIFM, eine Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG oder ein nach diesem Gesetz zugelassener Administrator übernimmt die Verantwortung für die Administration des AIF.
d) Der AIFM oder ein nach diesem Gesetz zugelassener Vertriebsträger übernimmt durch schriftliche Erklärung gegenüber der FMA die Verantwortung für den Vertrieb des AIF.
e) Die Verwahrstelle stimmt dem Austausch der Verwaltung zu.
f) Die Anleger und Vertragspartner der für Rechnung des AIF eingegangenen Geschäfte sind unverzüglich über den Austausch der Verwaltung und die neuen Verantwortlichkeiten für die Kernfunktionen des AIFM - Portfolioverwaltung, Risikomanagement, Administration und Vertrieb - zu informieren; die Information muss spätestens sechs Wochen vor dem angestrebten Wirksamkeitstermin für den Austausch der Verwaltung erfolgen.
2) Die Übernahme der Anlageverwaltung durch den AIFM in Bezug auf den AIF ist im Handelsregister einzutragen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Im Anschluss an die Übernahme ist binnen drei Monaten, spätestens jedoch vor Beginn oder Fortsetzung des Vertriebs, ein Antrag auf Autorisierung oder Zulassung des AIF bei der FMA einzureichen.
Art. 187
Anpassung der Anlegerinformationen von Investmentunternehmen nach dem IUG
1) Die Anlegerinformationen von Investmentunternehmen nach dem IUG, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen:
a) bei einem grenzüberschreitenden Vertrieb;
b) vor Aufnahme erheblicher Vertriebsaktivitäten in Liechtenstein;
c) spätestens jedoch bis zum 1. Juli 2016.
2) Art. 20 und 25 über die Anpassung der konstituierenden Dokumente finden entsprechend mit der Massgabe Anwendung, dass eine lediglich terminologische Anpassung der konstituierenden Dokumente und Vertriebsinformationen nicht als wesentliche Änderung der konstituierenden Dokumente im Sinne von Art. 25 gilt.
3) Der AIFM oder Administrator hat bei einer lediglich terminologischen Anpassung der FMA eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass es sich um eine solche handelt. Diese Erklärung ist zusammen mit den Dokumenten in der aktualisierten Fassung spätestens zwei Wochen vor deren Verwendung bei der FMA einzureichen. Der AIFM oder Administrator, welcher eine falsche Erklärung abgibt, wird von der FMA mit einer Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.
4) Bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 1 Bst. c können Änderungen der Anlegerinformationen und konstituierenden Dokumente ohne Anpassung der übrigen Regelungen und Informationen vorgenommen werden.
Art. 188
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (Investmentunternehmensgesetz; IUG), LGBl. 2005 Nr. 156;
b) Gesetz vom 25. November 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2006 Nr. 30;
c) Gesetz vom 13. Dezember 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 45;
d) Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 198;
e) Gesetz vom 20. September 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2007 Nr. 268;
f) Gesetz vom 23. Oktober 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 358;
g) Gesetz vom 21. November 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2008 Nr. 373;
h) Gesetz vom 27. Mai 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 186;
i) Gesetz vom 27. Mai 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2009 Nr. 189;
k) Gesetz vom 25. November 2010 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 9;
l) Gesetz vom 28. Juni 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Investmentunternehmen, LGBl. 2011 Nr. 296.
Art. 189
Vorzeitige Anträge auf Zulassung eines AIFM und auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF
Anträge auf Zulassung eines AIFM und Anträge auf Autorisierung oder Zulassung der von diesem verwalteten AIF können ab dem 1. April 2013 gestellt werden; solche Anträge sind nach Massgabe der Bestimmungen der Kapitel II und III zu behandeln. Die Zulassung oder Autorisierung gilt frühestens ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 190
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Art. 189 und Abs. 2 am 22. Juli 2013 in Kraft.
2) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 133 bis 149 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.
3) Bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt sind die Voraussetzungen nach Art. 125 Abs. 1 Bst. b und Art. 150 Abs. 1 Bst. b auch dann erfüllt, wenn die Aufsichtsbehörde des Sitzstaats des AIFM und des AIF Mitglied der Internationalen Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) und im Appendix A des multilateralen Memorandum of Understanding aufgeführt ist.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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In der authentischen Fassung lautet die LR-Nr. fälschlicherweise 951.30.
2
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2012 und
132/2012