| 951.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 50 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.
Art. 2a
Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
1) Bilden Verwaltungsgesellschaften ein Finanzkonglomerat, so unterstehen sie den Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes.
2) Gelangt das Finanzkonglomeratsgesetz nicht zur Anwendung, so gelten für die konsolidierte und die zusätzliche Beaufsichtigung von Verwaltungsgesellschaften die einschlägigen Bestimmungen des Bankengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sowie die zusätzliche Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe sinngemäss.
3) Für die Beaufsichtigung nach Abs. 1 gilt eine Verwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie nach Abs. 2 zugeordnet wird.
4) Die von Verwaltungsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten sind nach Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes als erhebliche, branchenübergreifende Tätigkeiten in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats einzubeziehen.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24, 25 und 30
24. "konstituierende Dokumente": die Vertragsbedingungen eines Investmentfonds, die Satzung der Investmentgesellschaft, der Treuhandvertrag einer Kollektivtreuhänderschaft, eine eventuell separate Beschreibung der Anlagepolitik sowie Nebenabreden und Reglemente, die die Funktion der vorgenannten Dokumente erfüllen, und andere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Dokumente, in denen die Grundlagen des OGAW geregelt sind;
25. "AIF": jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschliesslich seiner Teilfonds, der:
a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren; und
b) kein OGAW im Sinne dieses Gesetzes ist.
Für die Eigenschaft als AIF ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist und welche Struktur der AIF hat;
30. "Originator": das Rechtssubjekt, das im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt.
Art. 6 Abs. 2
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft. Soweit die konstituierenden Dokumente nicht ausdrücklich etwas anderes festlegen, gilt nur die Verwaltungsgesellschaft als Treuhänder und nur diese schliesst für Rechnung des OGAW die massgeblichen Rechtsgeschäfte ab.
Art. 7 Abs. 1, 7, 8 und 12
1) Die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (im Folgenden: Investmentgesellschaft) ist ein OGAW in Form der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE) oder der Anstalt:
a) bei der die Haftung der Anleger als Aktionäre oder Beteiligte nach vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages auf dessen Höhe beschränkt ist;
b) deren ausschliesslicher Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger ist; und
c) deren Anteile bei Anlegern platziert werden.
7) Die Satzung muss angeben, ob und in welchem Umfang die Investmentgesellschaft Gründer- und Anlegeranteile mit und ohne Stimmrecht und mit oder ohne Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung ausgibt sowie ob das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt sind. Sind das eigene Vermögen und das verwaltete Vermögen getrennt, so sind die Inhaber von Anlegeraktien bei Anstalten als Genussberechtigte zu qualifizieren.
8) Sofern die Regierung mit Verordnung keine höhere Mindestgrundkapitalausstattung festlegt, muss im Fall der Vermögenstrennung mittels der Gründeraktien ein Grundkapital von mindestens 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken gehalten werden. Die erforderliche Kapitalausstattung nach Art. 17 bleibt unberührt. Die Entscheidung über die Ausgabe neuer Anteile trifft bei eingliedriger Struktur der Verwaltungsrat und bei zweigliedriger Struktur der Vorstand, jedoch in Bezug auf Gründeraktien die Generalversammlung, sofern dieses Gesetz, die Satzung oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.
12) Die Investmentgesellschaft entsteht durch Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung gelten die Vorschriften des PGR über die einfache Gesellschaft mit der Massgabe, dass eine Haftung der Anleger ausgeschlossen ist. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4
1) ...
b) die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft oder andere Personen, für die die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass sie die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, ausreichend fachlich qualifiziert und persönlich integer sind; über die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;
4) Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Geschäftsbereich die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes umfasst, dürfen als Verwaltungsgesellschaften zugelassen werden, wenn sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c des Vermögensverwaltungsgesetzes schriftlich auf ihre Bewilligung verzichten.
Art. 16 Abs. 8 und 10
8) Nach Eingang der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit in Liechtenstein sofort aufnehmen.
10) Im Falle eines Antrags eines nach Art. 28 AIFMG und Art. 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM sind Unterlagen nach Abs. 1 und 2, soweit sie der FMA bereits vorliegen und noch aktuell sind, nicht mehr zu übermitteln.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2) Überschreitet der Wert der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Portfolios 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, muss die Kapitalausstattung zusätzlich 0,02 % des Betrags ausmachen, um den der Wert der verwalteten Portfolios den Betrag von 250 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt; die Kapitalausstattung beträgt höchstens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Als von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Portfolios gelten alle von ihr verwalteten OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen, einschliesslich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet.
3) Ungeachtet von Abs. 2 muss die Kapitalausstattung mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres entsprechen; bei Neugründungen sind die im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten der Verwaltungsgesellschaft massgeblich. Die FMA kann die Anforderung an die Kapitalausstattung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit anpassen.
Art. 18
Mitteilungs- und genehmigungspflichtige Änderungen
1) Einer vorgängigen Mitteilung an die FMA bedürfen sämtliche wesentlichen Änderungen der nach Art. 16 Abs. 2 vorgelegten Angaben und Unterlagen.
2) Die FMA kann den Änderungen nach Abs. 1 binnen eines Monats widersprechen.
3) Die FMA kann die Frist nach Abs. 2 durch begründete Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft jeweils um einen Monat verlängern.
4) Genehmigt die FMA die Änderung binnen kürzerer Frist oder widerspricht sie nicht binnen der Fristen nach Abs. 2 und 3, darf die Änderung nach Abs. 1 durchgeführt werden.
5) Der FMA sind von der Verwaltungsgesellschaft alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann insbesondere festlegen:
a) in welchen Fällen eine Neuzulassung erforderlich ist;
b) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
Art. 19 Abs. 2 Bst. a
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Versicherungsgesellschaft, Bank oder einen AIFM nach dem AIFMG;
Art. 22 Abs. 2
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen.
Art. 23 Abs. 1
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat das Risikomanagement und die Anlageverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Eine Verwaltungsgesellschaft, bei der wegen der Art, Grösse und Komplexität des OGAW die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit der Risikomanagementverfahren nach Abs. 2 nicht beeinträchtigen.
Art. 24 Abs. 1 und 3 bis 6
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 20 bis 23 entstandenen Schaden, sofern ihrerseits ein Verschulden nachweislich nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Aufgabenübertragung nach Art. 22 auf Dritte lässt die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.
3) Die in Abs. 1 genannten sowie die handelnden und verantwortlichen Personen haften den Anlegern für die Richtigkeit der Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.
4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.
5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.
6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen OGAW oder einer inländischen Verwaltungsgesellschaft oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen OGAW, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.
Art. 26 Abs. 2, 3 und 4
2) Der Widerruf der Zulassung ist der Verwaltungsgesellschaft mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen und nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
3) In den Fällen des Widerrufs nach Abs. 1 setzt die FMA als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten in Kenntnis.
4) Im Übrigen findet Art. 28a sinngemäss Anwendung.
Art. 27 Abs. 2
2) Im Übrigen finden Art. 26 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28a sinngemäss Anwendung.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2
1) Zulassungen werden entzogen, wenn:
b) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt;
c) die Verwaltungsgesellschaft den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nicht Folge leistet;
2) Im Übrigen finden Art. 26 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28a sinngemäss Anwendung.
Art. 28a
Mahnung und Fristsetzung
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, trifft die FMA die Massnahmen nach Art. 26 bis 28 ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung.
2) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 129a bleiben unberührt.
Art. 29 Abs. 1, 2 und 6
1) Widerruf, Erlöschen und Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft bewirken die Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft.
2) Die FMA informiert das Amt für Justiz und die Verwahrstelle über den rechtskräftigen Verlust der Zulassung. Das Amt für Justiz trägt die Liquidation im Handelsregister ein und bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 PGR. Die Vorschrift des Art. 133 Abs. 6 PGR kommt nur zur Anwendung, wenn die Regierung der Kostenübernahme zustimmt.
6) Die FMA kann vom Liquidator die Erstellung eines Liquidationsberichtes verlangen.
Art. 30
Ernennung eines Sachwalters
1) Die FMA ernennt für eine geschäftsunfähige Verwaltungsgesellschaft einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.
2) Der Sachwalter:
a) führt die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft, sieht aber von der Verwaltung neuer OGAW ab;
b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines von der Verwaltungsgesellschaft veranlassten Anteilshandels;
c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder deren Auflösung.
3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.
Art. 31 Abs. 1 und 2a
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 7 Abs. 7 eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder OGAW oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen OGAW oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
2a) Die Kosten der Liquidation des OGAW oder Teilfonds gehen in den Fällen des Abs. 1 und 2 zu Lasten der Anleger des jeweiligen Sondervermögens.
Überschriften vor Art. 32
IV. Verwahrstelle
A. Bestellung, Pflichten und Haftung
Überschrift vor Art. 35a
B. Besondere Vorschriften aufgrund vertraglicher Vereinbarung
Art. 35a
Grundsatz
Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle können vereinbaren, dass anstelle der Art. 32 bis 35 die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten.
Art. 35b
Verwahrstelle eines inländischen OGAW und eines OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Die Verwahrung des Vermögens ist zu übertragen:
a) bei einem inländischen OGAW einer Verwahrstelle in Liechtenstein;
b) bei einem OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einer Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW.
2) Die Bestellung der Verwahrstelle ist durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln.
3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
a) eine nach dem Bankengesetz für die Verwahrung zugelassene Bank oder Wertpapierfirma;
b) eine nach dem Bankengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz innerhalb des EWR.
4) Als Verwahrstelle darf nicht bestellt werden:
a) die Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft;
b) ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines OGAW auftritt, ausser wenn die Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW offengelegt werden. Die Verwahrstelle darf dem Primebroker Verwahraufgaben in Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Aufgabenübertragung übertragen.
Art. 35c
Pflichten der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle ist verpflichtet:
a) auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Die Verwahrstelle gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des OGAW geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des OGAW identifiziert werden können. Die Regierung regelt das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG mit Verordnung;
b) bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom OGAW oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des OGAW oder gegebenenfalls der für Rechnung des OGAW tätigen Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand;
c) allgemein sicherzustellen, dass:
1. der Zahlungsverkehr des OGAW ordnungsgemäss überwacht ist;
2. sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und
3. alle flüssigen Mittel des OGAW auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des OGAW im Namen des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle geführt werden bei:
aa) einer liechtensteinischen Bank;
bb) einer Zentralbank;
cc) einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR; oder
dd) einem mit Bst. aa bis cc vergleichbarem Institut in dem Drittstaat, in dem Geldkonten verlangt werden.
Falls die Verwahrstelle Konten für den OGAW im eigenen Namen führt, dürfen dort keine flüssigen Mittel der Verwahrstelle und/oder der nach Bst. aa bis cc benannten Institute verbucht werden.
2) Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus stellt die Verwahrstelle sicher, dass:
a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des OGAW den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des OGAW entsprechen;
b) die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des OGAW sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 86 erfolgt;
c) die Weisungen des OGAW ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die konstituierenden Dokumente des OGAW verstossen; verstösst die Verwaltungsgesellschaft gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst die Verwaltungsgesellschaft in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 28 vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA;
d) bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;
e) die Erträge des OGAW nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des OGAW verwendet werden.
3) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW oder seiner Anleger.
4) Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, seinen Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn die Aufgaben der Verwahrstelle von ihren anderen potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.
5) Die Verwahrstelle oder das Unternehmen, an welche bzw. welches die Verwahrstelle Aufgaben nach Art. 35d übertragen hat, dürfen Vermögensgegenstände des OGAW nicht ohne Zustimmung des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft wiederverwenden.
Art. 35d
Aufgabenübertragung
1) Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 35c nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und b. Dienstleistungen im Rahmen von Wertpapierabrechnungssystemen, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten nach dem Finalitätsgesetz und der Richtlinie 98/26/EG oder ähnlichen Dienstleistungen durch Wertpapierabrechnungssysteme in Drittstaaten betraut sind, sind keine Aufgabenübertragung im Sinne dieses Artikels.
2) Die Aufgaben nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und b können auf Dritte übertragen werden, wenn:
a) die Aufgabenübertragung nicht zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 2009/65/EG erfolgt;
b) ein objektiver Grund für die Übertragung vorliegt;
c) die Auswahl und Bestellung des Auftragnehmers mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgen;
d) die Verwahrstelle den Auftragnehmer sachkundig, sorgfältig, gewissenhaft und regelmässig kontrolliert und überprüft;
e) die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben:
1. über für die Art und Komplexität der anvertrauten Vermögensgegenstände angemessene und geeignete Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügt;
2. bezogen auf die Übertragung von Verwahraufgaben nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a einem wirksamen Aufsichtsrecht (einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen), einer wirksamen Aufsicht und einer regelmässigen Wirtschaftsprüfung unterliegt, welche gewährleistet, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
3. die Vermögensgegenstände der Kunden der Verwahrstelle von seinem eigenen und dem Vermögen der Verwahrstelle trennt, so dass die Vermögensgegenstände zu jeder Zeit eindeutig als solche der Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
4. die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft und vorherige Information der Verwahrstelle verwendet;
5. Art. 35c Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 einhält.
3) Die Auftragnehmer der Verwahrstelle nach Abs. 1 können ihrerseits diese Aufgaben unter der Voraussetzung weiter übertragen, dass die gleichen Bedingungen eingehalten werden und auch die jeweiligen Unterauftragnehmer und - im Fall der Unter-Unterübertragung - die nachfolgenden Auftragnehmer zur Einhaltung verpflichtet sind; Art. 35e gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.
Art. 35e
Haftung der Verwahrstelle
1) Bei Verlust von Finanzinstrumenten nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a muss die Verwahrstelle unverzüglich Finanzinstrumente desselben Typs und der gleichen Anzahl dem OGAW beschaffen oder dessen Anlegern übertragen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, die Verluste sind Folge höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmassnahmen unabwendbar waren.
2) Die Übertragung an Dritte nach Art. 35d beeinflusst die Haftung der Verwahrstelle nicht.
3) Die Verwahrstelle kann jedoch für den Fall eines Verlusts von Finanzinstrumenten durch eine Unterverwahrstelle durch Vertrag ihre Haftung für den Fall ausschliessen, dass:
a) die Verwahrstelle allen ihren Verpflichtungen bei der Aufgabenübertragung und der Überwachung nachgekommen ist;
b) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Auftragnehmer mindestens die folgenden Gegenstände regelt:
1. der Umstand, dass die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen ist;
2. dem OGAW oder der für Rechnung des OGAW tätigen Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle das Recht eingeräumt wird, einen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegen den Auftragnehmer geltend zu machen; und
c) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem OGAW oder der für Rechnung des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft mindestens enthält:
1. einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle; und
2. einen objektiven Grund für den Haftungsausschluss.
4) Die Verwahrstelle haftet dem OGAW oder den Anlegern über Abs. 1 hinaus für alle sonstigen Verluste, die diese infolge einer schuldhaften Nichterfüllung der Verwahrstellenpflichten erleiden.
5) Zur Geltendmachung der Haftungsansprüche der Anleger ist jedenfalls die Verwaltungsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Daneben sind die einzelnen Anleger zur Geltendmachung berechtigt.
6) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.
7) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.
Art. 35f
Verwahrstellenzwang in Drittstaat
1) Wenn nach dem Recht eines Drittstaats bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässige Verwahrstelle gibt, die den Anforderungen nach Art. 35d Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 genügt, gelten die Vorschriften dieses Artikels.
2) Die Verwahrstelle darf ihre Funktionen an eine andere ortsansässige Einrichtung nur insoweit und solange übertragen, wie es von dem Recht des Drittstaats gefordert wird und keine ortsansässige Verwahrstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren müssen:
a) die Anleger des jeweiligen OGAW vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats erforderlich ist; dabei sind die Umstände anzugeben, die die Übertragung rechtfertigen; und
b) der OGAW oder die für Rechnung des OGAW tätige Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche Einrichtung zu übertragen.
3) Der Auftragnehmer kann seinerseits seine Funktionen unter den Bedingungen nach Abs. 1 und 2 weiter übertragen; Art. 35e Abs. 2 und 3 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.
4) Die Verwahrstelle ist aus der Haftung nach Art. 35e entlassen, wenn:
a) die konstituierenden Dokumente des OGAW einen Haftungsausschluss unter den weiteren Voraussetzungen dieses Artikels ausdrücklich gestatten;
b) die Anleger in gebührender Weise über den Haftungsausschluss und dessen Voraussetzungen vor der Anlageentscheidung informiert werden;
c) der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle angewiesen hat, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente der ortsansässigen Einrichtung zu übertragen;
d) ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft den Haftungsausschluss ausdrücklich gestattet;
e) in einem schriftlichen Vertrag zwischen Verwahrstelle und Auftragnehmer der Auftragnehmer die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich übernimmt und dem OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle das Recht einräumt, die Ansprüche nach Art. 35e gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
Art. 35g
Informationsaustausch
Die Verwahrstelle stellt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden der Verwahrstelle, des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft benötigen. Handelt es sich um unterschiedliche Behörden, tauschen diese die erhaltenen Informationen unverzüglich untereinander aus.
Art. 35h
Ausführungsbestimmungen
Die Regierung regelt das Nähere über die Verwahrstellen in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung, insbesondere:
a) die Einzelheiten, welche in den Verwahrstellenvertrag nach Art. 35b Abs. 2 aufzunehmen sind;
b) die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle nach Art. 35c, einschliesslich:
1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a von der Verwahrstelle verwahrt werden;
2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer verwahrte Finanzinstrumente ausüben darf;
3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle den Bestand auf den Namen lautender Vermögensgegenstände nach Art. 35c Abs. 1 Bst. b sichert;
4. die Voraussetzungen für die Qualifikation einer Bank nach Art. 35c Abs. 1 Bst. c Ziff. 3;
d) die Sorgfaltspflichten der Verwahrstelle nach Art. 35d Abs. 2 Bst. c und d;
e) die Pflicht zur Trennung von Vermögensgegenständen nach Art. 35d Abs. 2 Bst. e Ziff. 3;
f) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente nach Art. 35e Abs. 1 als abhandengekommen angesehen werden;
g) was unter höherer Gewalt im Sinne von Art. 35e Abs. 1 verstanden wird;
h) die Bedingungen und Umstände, unter denen objektive Gründe für einen vertraglichen Haftungsausschluss nach Art. 35e und 35f vorliegen;
i) welche Personen unter welchen Voraussetzungen als Verwahrstellen in Liechtenstein handeln dürfen und wie die Zulassung erfolgt;
k) die Voraussetzungen und Umstände, unter denen eine Aufgabenübertragung und Unterübertragung zulässig sind.
Art. 36 Abs. 3
3) Die Regierung regelt das Registerverfahren für Strukturmassnahmen mit Verordnung.
Art. 40 Abs. 2 Bst. k
k) gegebenenfalls weitere, nach den konstituierenden Dokumenten eines der beteiligten OGAW erforderliche Angaben.
Art. 47 Abs. 2 und 3
2) Die 45-Tages-Frist nach Abs. 1 kann durch den Verschmelzungsplan oder durch Verfügung der FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses verlängert werden.
3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen öffentlich bekannt gegeben und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OAGW mitgeteilt. Des Weiteren ist die Verschmelzung von OGAW zu dem nach Abs. 1 und 2 bestimmten Zeitpunkt in das Handelsregister einzutragen und nach Art. 958 Ziff. 2 PGR bekanntzumachen.
Art. 49 Bst. d, i und k
d) inländische oder grenzüberschreitende Spaltungen von OGAW, Teilfonds oder Anteilsklassen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen, die infolge dieser Strukturmassnahme OGAW werden sollen;
i) inländische oder grenzüberschreitende Rechtsformwechsel und Sitzverlegungen von OGAW;
k) sonstige den OGAW betreffende Strukturmassnahmen.
Art. 51 Abs. 4 Bst. d und e
d) welche Anforderungen ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschliesslich der Anforderung, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % behält;
e) welche qualitativen Anforderungen die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.
Art. 53 Abs. 5
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die FMA die Genehmigung nach Abs. 4 zum Einsatz von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, zu erteilen hat.
Art. 54 Abs. 3 und 3a
3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Vermögens anlegt, 40 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Abs. 1 genannte Emittentengrenze von 5 % auf 10 % angehoben. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Abs. 5 und die Schuldverschreibungen nach Abs. 6 nicht berücksichtigt.
3a) Die Anhebung der Grenze nach Abs. 3 auf 40 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten.
Art. 57 Abs. 1 und 2
1) Ein OGAW darf höchstens 20 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder in Anteile eines anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen anlegen.
2) Die Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des OGAW nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen nach Art. 54 nicht zu berücksichtigen.
Art. 93 Abs. 4
4) Die Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW sowie der Verwahrstelle haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und die von dieser verwalteten OGAW alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
Art. 94 Abs. 3 bis 7
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle;
b) dem Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Prüfung des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle die Prüfstandards nach Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.
6) Der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 95 Abs. 4
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 102 Abs. 2 Bst. g
g) die Bedingungen für den durch liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen nicht ans Publikum gerichteten Vertrieb von zugelassenen OGAW aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein (Private Placement).
Art. 125 Abs. 1 und 2
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen alle erforderlichen Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten, welche für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander sowie den zuständigen ausländischen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder - unter den Voraussetzungen nach Art. 8 des Datenschutzgesetzes - Drittstaaten alle erforderlichen Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bekannt geben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendig ist.
Art. 126 Abs. 4
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist.
Art. 129 Abs. 2 Bst. a und e sowie Abs. 4, 7 und 8
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft oder dem OGAW in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungspflicht nach diesem Gesetz Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;
e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch qualifizierte Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass nur qualifizierte Wirtschaftsprüfer zu den nach diesem Gesetz erforderlichen Prüfungen und Berichten berechtigt sind und das Verfahren zur Feststellung der Qualifikation der Wirtschaftsprüfer festlegen. Davon ausgenommen ist die Prüfung von Zahlenangaben in den Jahresberichten nach Art. 70 Bst. b.
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei dem OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
8) Aufgehoben
Art. 129a
Sofortmassnahmen
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
a) von der Verwaltungsgesellschaft, vom Wirtschaftsprüfer, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 22 und 33 Abs. 4 oder Art. 35d und 35f Abs. 3 und von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;
b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben dürfen;
d) in Bezug auf einige oder alle OGAW:
1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
2. den Vertrieb von OGAW untersagen;
3. die Zulassung entziehen;
e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben können;
f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen;
g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 30 einsetzen;
h) den Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft verfügen;
i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 2 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen OGAW zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere über:
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 132
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Art. 141 Abs. 4
4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
Art. 143 Abs. 2 Bst. e
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
e) als Organmitglied einer Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltenden Investmentgesellschaft die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 und zur Übertragung des Vermögens auf eine Verwahrstelle nach Art. 32 Abs. 1 oder Art. 35b Abs. 1 verletzt;
Art. 143a
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 143 Abs. 3 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Die Abschöpfung der Bereicherung bei Vergehen nach Art. 143 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2012 und
132/2012