1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) AIFM und Nicht-EWR-AIFM bei Zulassung in Liechtenstein als Referenzstaat: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
bb) AIF ohne Teilfonds: 10 000 Franken, bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 15 000 Franken;
cc) AIF mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: 15 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds;
dd) Administrator oder Risikomanager: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
ee) Vertriebsträger: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in einen AIFM: 10 000 Franken;
b) die Registrierung: kleiner AIFM 10 000 Franken, bei Registrierung unter Auflagen: 15 000 Franken;
d) das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) AIFM: 15 000 Franken;
bb) kleiner AIFM: 10 000 Franken;
cc) AIF ohne Teilfonds: 10 000 Franken;
dd) AIF mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
ee) Administrator oder Risikomanager: 15 000 Franken;
ff) Vertriebsträger: 15 000 Franken;
e) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Autorisierung eines AIF nach Art. 19 Abs. 4 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs; 2 000 Franken bei Fristverlängerungen;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIF nach Art. 24 Abs. 4 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ee) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ff) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 80 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken;
gg) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 90 AIFMG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 90 Bst. a, b, e, h und i AIFMG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 90 Bst. c, d, f und g AIFMG;
hh) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 114 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs;
ii) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung der Verwaltung;
kk) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
ll) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
mm) in Bezug auf den Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 113 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 117 Abs. 1 AIFMG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 126 Abs. 2 AIFMG: 1 500 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
nn) in Bezug auf die Verwaltung von EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 120 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 124 Abs. 1 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds.