952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 53 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. h
h) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
d) Wertpapierhandel, einschliesslich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
Art. 21
Haftung der FMA
1) Die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem Amtshaftungsgesetz.
2) Die FMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a) sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
Art. 30 Abs. 3
3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang keine Gebühren festgelegt sind oder die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
Art. 30a Abs. 6 Bst. c
c) für die Beaufsichtigten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds die Höhe des verwalteten Vermögens;
Anhang Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1, 2 und 2a Bst. c Unterbst. oo bis qq
C. Alternative Investmentfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
a) die Erteilung einer Zulassung:
aa) AIFM und Nicht-EWR-AIFM bei Zulassung in Liechtenstein als Referenzstaat: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
bb) AIF ohne Teilfonds: 10 000 Franken, bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 15 000 Franken;
cc) AIF mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds; bei Erteilung einer Zulassung unter Auflagen: 15 000 Franken, zuzüglich 2 000 Franken pro Teilfonds;
dd) Administrator oder Risikomanager: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
ee) Vertriebsträger: 20 000 Franken; bei Erteilung der Zulassung unter Auflagen: 25 000 Franken;
ff) Umwandlung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in einen AIFM: 10 000 Franken;
b) die Registrierung: kleiner AIFM 10 000 Franken, bei Registrierung unter Auflagen: 15 000 Franken;
c) die Autorisierung:
aa) AIF ohne Teilfonds: 3 000 Franken;
bb) AIF mit Teilfonds: 3 000 Franken, zuzüglich 1 500 Franken pro Teilfonds;
d) das Erlöschen, den Entzug oder den Widerruf einer Zulassung:
aa) AIFM: 15 000 Franken;
bb) kleiner AIFM: 10 000 Franken;
cc) AIF ohne Teilfonds: 10 000 Franken;
dd) AIF mit Teilfonds: 10 000 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
ee) Administrator oder Risikomanager: 15 000 Franken;
ff) Vertriebsträger: 15 000 Franken;
e) weitere Tätigkeiten:
aa) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Autorisierung eines AIF nach Art. 19 Abs. 4 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs; 2 000 Franken bei Fristverlängerungen;
bb) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIF nach Art. 24 Abs. 4 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen: 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
cc) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines AIFM nach Art. 31 Abs. 7 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 20 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
dd) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Administrators oder Risikomanagers nach Art. 66 Abs. 1 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ee) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die Zulassung eines Vertriebsträgers nach Art. 70 Abs. 1 AIFMG: 2 000 Franken bei Fristverlängerungen; 10 000 Franken bei Ablehnung oder Einschränkung der Zulassung;
ff) Genehmigung einer Verschmelzung nach Art. 80 Abs. 1 AIFMG: 10 000 Franken;
gg) Genehmigung anderer Strukturmassnahmen nach Art. 90 AIFMG: 10 000 Franken in den Fällen nach Art. 90 Bst. a, b, e, h und i AIFMG sowie 5 000 Franken in Fällen nach Art. 90 Bst. c, d, f und g AIFMG;
hh) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von EWR-AIF an professionelle Anleger nach Art. 114 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung des Vertriebs;
ii) Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren betreffend die grenzüberschreitende Verwaltung von EWR-AIF nach Art. 121 und 123 Abs. 2 AIFMG: 7 500 Franken bei Untersagung der Verwaltung;
kk) Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Art. 159 Abs. 2 AIFMG: 2 000 Franken;
ll) Genehmigung eines Musterdokuments nach Art. 159 Abs. 3 AIFMG: 10 000 Franken;
mm) in Bezug auf den Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 113 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 117 Abs. 1 AIFMG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 126 Abs. 2 AIFMG: 1 500 Franken, zuzüglich 1 000 Franken pro Teilfonds;
nn) in Bezug auf die Verwaltung von EWR-AIF:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 120 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 124 Abs. 1 AIFMG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds.
2. Aufgehoben
2a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betragen für:
c) weitere Tätigkeiten:
oo) in Bezug auf den Vertrieb von Anteilen eines OGAW in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 98 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 99 Abs. 1 UCITSG: 750 Franken, zuzüglich 500 Franken pro Teilfonds;
pp) in Bezug auf die Notifizierung für Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 103 Abs. 3 und 4 UCITSG: 1 000 Franken bei Mitteilung an die Verwaltungsgesellschaft und Übermittlung an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden sowie 1 000 Franken bei Ablehnung der Übermittlung;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 104 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken;
qq) in Bezug auf die Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr:
- Bearbeitung einer Anzeige nach Art. 105 UCITSG: 1 000 Franken;
- Bearbeitung einer Änderung nach Art. 106 Abs. 1 UCITSG: 500 Franken.
II.
Übergangsbestimmung
Vorzeitige Anträge auf Zulassung eines AIFM und auf Autorisierung oder Zulassung eines AIF nach Art. 189 AIFMG sind nach diesem Gesetz zu beurteilen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2012 und 132/2012