vom 19. Dezember 2012
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 60c Abs. 1
1) Das Landgericht hat von der Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen unverzüglich die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Bank oder Wertpapierfirma über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Bank oder Wertpapierfirma steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2012 und
132/2012