831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 68 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28 Abs. 2
2) Der Staatsbeitrag wird der Anstalt in zwölf Raten monatlich im Voraus überwiesen.
Art. 35 Abs. 3 und 4
3) Personen, die Leistungen (Eingliederungsmassnahmen oder Renten) beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, insbesondere Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind gegenüber der Anstalt zur Auskunft verpflichtet.
4) Wenn die antragstellende Person ihre Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht nach Abs. 1, 2 oder 3 verletzt oder sich einer im Sinne von Art. 66 angeordneten Revision einer Leistung entzieht oder widersetzt, so fordert die Anstalt sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung auf. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Anstalt aufgrund der Aktenlage entscheiden oder die Anträge zurückweisen sowie laufende Leistungen dauernd oder vorübergehend einstellen oder herabsetzen.
Art. 43 Abs. 1
1) Personen, die vor dem Eintritt der Behinderung in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig waren, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten sämtlicher Massnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) die behinderte Person weist trotz eigener Bemühungen sowie gegebenenfalls trotz Durchführung von Berufungsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen ohne eine Umschulung eine massgebende Invalidität auf; eine Invalidität gilt als massgebend, wenn:
1. ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % im Sinne von Art. 53 vorliegt;
2. ein Invaliditätsgrad von weniger als 20 % vorliegt und im Sinne von Art. 38 Abs. 1 ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer und den Kosten einer einzelnen Massnahme und dem zu erwartenden Nutzen besteht;
b) durch die Umschulung lässt sich bei einer unmittelbar drohenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit erhalten oder es lässt sich bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich verbessern.
Art. 47 Abs. 4 Bst. a
a) die Einzelheiten zur Höhe der ganzen oder teilweisen Vergütung der Hilfsmittelkosten, wobei sie dabei die Festlegung der Höhe von Kostenbeiträgen auch an die Anstalt übertragen kann;
Art. 52
Beiträge an Sozialversicherungen
Von den Taggeldern müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung sowie die Familienausgleichskasse bezahlt werden. Das Taggeld gilt als massgebender Lohn im Sinne von Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 78bis
Wiedererwägung
Die Anstalt kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Entscheidungen zurückkommen, wenn diese unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Regierung kann durch Verordnung die rückwirkende Änderung des Anspruchs einschränken oder ausschliessen.
Überschrift vor Art. 80
7. Teil
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Überschrift vor Art. 81
Aufgehoben
Art. 81 und 82
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
1) Betriebsbeiträge der Anstalt an die Sonderschulung nach Art. 81 des bisherigen Rechts werden letztmals für das Kalenderjahr 2013 ausgerichtet.
2) Weitere, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durch bisherige Übung oder durch schriftliche Vereinbarung erfolgte Zusagen der Anstalt für laufende Betriebsbeiträge nach Art. 82 Abs. 1 des bisherigen Rechts behalten ihre Gültigkeit für das Kalenderjahr 2013, längstens jedoch für das Kalenderjahr 2014. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgende Beendigung dieser laufenden Betriebsbeiträge ist zulässig, sofern die betroffene öffentliche oder gemeinnützige private Einrichtung (Eingliederungsstätte, Werkstätte, Wohnheim, Tagestätte) bzw. die betroffene Vereinigung der privaten Invalidenhilfe einverstanden ist.
3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Anstalt erfolgte Zusagen für Baubeiträge nach Art. 82 Abs. 2 des bisherigen Rechts behalten ihre Gültigkeit.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

  Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 27/2012 und 140/2012