| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 72 |
ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1064 Abs. 1a
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 421 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 842 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 1065 Abs. 3
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 vorbehaltlich Art. 1095a keinen Anhang zu erstellen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
Art. 1066 Abs. 4
4) Abs. 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064.
Art. 1068 Abs. 4
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1083a
5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
1) Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Gliederungsschemata nach Art. 1079 und 1080 eine verkürzte Erfolgsrechnung erstellen, in der zumindest die folgenden Posten gesondert ausgewiesen werden:
1. Nettoumsatzerlöse
2. sonstige Erträge
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. Wertberichtigungen
6. sonstige Aufwendungen
7. Steuern
8. Jahresgewinn/Jahresverlust.
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1095a
VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben nach Art. 1055 Ziff. 2, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c und Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 unter dem Bilanzstrich auszuweisen.
Art. 1126
I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 verkürzten Anhang einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.
2) Auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 verkürzte Bilanz einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus der eingereichten Bilanz nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen.
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht in Anspruch nehmen.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.20).
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Es ist erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
116/2012 und
143/2012