vom 20. Dezember 2012
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 180a Abs. 1 und 3
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
125/2012 und
152/2012