952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 78 ausgegeben am 8. Februar 2013
Verordnung
vom 29. Januar 2013
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Bst. a
1) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu 100 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Nicht als gesicherte Einlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bankengesetzes gelten:
d) Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds (AIF);
3) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Forderungen desselben Anlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 20 000 Euro. Nicht als Anleger im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Bankengesetzes gelten:
a) professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, OGAW, AIF sowie Pensions- und Altersversorgungsfonds;
Art. 18d Abs. 5
5) Die Bestimmungen von Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf OGAW und AIF.
Anhang 3 Ziff. 51 Abs. 1
1) Im Posten "Laufende Erträge aus Wertpapieren" sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von OGAW und AIF.
Anhang 8 Ziff. I Unterziff. 2 Abs. 6 Bst. b
6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFMG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef