831.401
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 84 ausgegeben am 8. Februar 2013
Verordnung
vom 29. Januar 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2005, LGBl. 2005 Nr. 276, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27
Beteiligung an OGAW und AIF
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG oder an alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG beteiligen, sofern diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen.
2) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 und den Gesamtbegrenzungen nach Art. 26 sind die in den OGAW oder AIF enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn:
a) die direkten Anlagen des OGAW oder AIF angemessen diversifiziert sind; oder
b) die einzelne Beteiligung am OGAW oder AIF weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
3) Beteiligungen an OGAW oder AIF sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 einhalten.
Art. 30 Abs. 1
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR angelegt werden. Davon ausgenommen sind gehebelte AIF nach Art. 91 AIFMG i.V.m. Art. 65 AIFMV.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef