411.531.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 118 ausgegeben am 8. März 2013
Verordnung
vom 5. März 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I, LGBl. 2001 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 4
4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:
a) die ungenügenden Leistungen auf besondere Umstände wie eine Lernbehinderung, die gerade behandelt wird, auf unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind;
b) an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtslos ist; oder
c) sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A befindet und dort mindestens mit der Note 4 beurteilt wird.
Art. 22
Leistungszüge an der Oberschule
1) In den Promotionsfächern können nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge wie folgt geführt werden:
a) Leistungszug A mit erhöhten Anforderungen; und
b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
3) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Promotionsnote von weniger als 4.0, ist er auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug B zu versetzen.
Art. 22a
Leistungszüge an der Realschule
1) Ab der zweiten Schulstufe können nach Weisung des Schulamtes in den Promotionsfächern Leistungszüge wie folgt geführt werden:
a) Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Ab der dritten Schulstufe werden Leistungszüge nach Abs. 1 in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe im Semesterzeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Semesterzeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
6) Für die Ermittlung der Fachnote werden nur die im betreffenden Leistungszug erbrachten Leistungen berücksichtigt.
7) Während des zweiten Semesters der vierten Schulstufe kann der Leistungszug nicht gewechselt werden.
Art. 23 Abs. 3 und 6
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
6) Bei Schülern der Realschule, die bei Semesterwechsel in einen Leistungszug B versetzt wurden, berechnet sich die betreffende Note im Abschlusszeugnis zu zwei Dritteln aus der Note des zweiten Semesterzeugnisses sowie zu einem Drittel aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef