vom 12. März 2013
Die Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gewässerschutzgesetz (GSchV), LGBl. 1997 Nr. 42, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 42a
Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen
1) Bei der Einteilung des Landesgebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 23a GSchG) sind die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen. Die in Anhang 5 Ziff. 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:
a) den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer;
b) den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist;
c) den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht;
d) den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.
2) Zum Schutz der Wasserversorgung sind die in Anhang 5 Ziff. 12 und 13 umschriebenen Wasserschutzgebiete und Schutzzonen (Art. 24 GSchG) auszuscheiden. Es können Schutzzonen auch für geplante Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden werden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.
3) Zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern sind die in Anhang 5 Ziff. 14 umschriebenen Schutzareale (Art. 24 GSchG) auszuscheiden.
4) Bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen ist auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse abzustellen; reichen diese nicht aus, so sind die erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen durchzuführen.
Art. 42c
Schutzmassnahmen
1) Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 42a Abs. 1) sowie in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er:
a) die Massnahmen nach Anhang 5 Ziff. 2 treffen;
b) die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen.
2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass:
a) bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 5 Ziff. 2, getroffen werden;
b) bestehende Anlagen in den Schutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.
Art. 42d
Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen
1) In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 42a) ist eine Bewilligung nach Art. 23a Abs. 2 GSchG insbesondere erforderlich für:
a) Untertagebauten;
b) Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
c) dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
d) Freilegungen des Grundwasserspiegels;
e) Bohrungen;
f) Lageranlagen für flüssige Hofdünger.
2) Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
3) Das Amt für Umwelt erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; es legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.
4) Vorbehalten bleiben die Bewilligungen und Konzessionen nach dem Wasserrechtsgesetz und der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Anhang 5
(Art. 42a und 42c)
Planerischer Schutz der Gewässer
1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und -arealen
11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
111 Gewässerschutzbereich Au
1) Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete.
2) Ein unterirdisches Gewässer ist nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand:
a) in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann; dabei wird der Bedarf nicht berücksichtigt; und
b) die Anforderungen der Trinkwasserverordnung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält.
112 Gewässerschutzbereich Ao
Der Gewässerschutzbereich A
o umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist.
113 Zuströmbereich Zu
Der Zuströmbereich Z
u umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 % des Grundwassers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf, stammt. Kann dieses Gebiet nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmt werden, umfasst der Zuströmbereich Z
u das gesamte Einzugsgebiet der Grundwasserfassung.
114 Zuströmbereich Zo
Der Zuströmbereich Z
o umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt.
12 Wasserschutzgebiete
1) Die Wasserschutzgebiete umfassen grossflächige Gebiete mit Wasservorkommen, welche sich für die Trinkwasserversorgung eignen.
2) Wasserschutzgebiete sind dort auszuscheiden, wo das Grundwasservorkommen besonders gut zur Trinkwasserversorgung geeignet ist und nicht durch Siedlungseinflüsse gefährdet wird.
13 Schutzzonen
131 Allgemeines
1) Schutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser ist anstelle der Zone S3 ein Zuströmbereichs Zu auszuscheiden.
2) Für die Dimensionierung der Zonen S2 und S3 bei Lockergesteinsgrundwasser ist von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, und von einem niedrigen Wasserstand auszugehen.
132 Fassungsbereich (Zone S1)
1) Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden.
2) Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die unmittelbare Umgebung der Anlagen.
133 Engere Schutzzone (Zone S2)
1) Die Zone S2 soll verhindern, dass:
a) Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen;
b) das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird; und
c) der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.
2) Sie wird bei Lockergesteinsgrundwasser so dimensioniert, dass:
a) die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt; und
b) der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist.
134 Weitere Schutzzone (Zone S3)
1) Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.
2) Bei Lockergesteinsgrundwasser ist der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
14 Schutzareale
Die Schutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Schutzzonen entsprechend ausgeschieden werden.
2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao
1) In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Das Amt für Umwelt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
2) Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die mehr als 3 m unter dem gewachsenen Terrain und unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.
3) Die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material richtet sich nach Art. 41 des Gesetzes. Im Gewässerschutzbereich A
u muss:
a) eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend;
b) die Ausbeutungsfläche so begrenzt werden, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet ist;
c) der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.
212 Zuströmbereiche Zu und Zo
Werden bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Düngern Gewässer verunreinigt, so legt das Amt für Umwelt die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise:
a) Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger, welche das Amt für Umwelt nach den Anhängen 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung festlegt;
b) Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen;
c) Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren;
d) Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst;
e) Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland;
f) Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung;
g) Verpflichtung zur Verwendung besonders geeigneter technischer Hilfsmittel, Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden.
22 Wasserschutzgebiete
Für Wasserschutzgebiete gelten die Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gemäss der Verordnung zum Schutze des Grundwassers.
23 Schutzzonen und Schutzareale
Für die Weitere Schutzzone (Zone S3), die Engere Schutzzone (Zone S2), den Fassungsbereich (Zone S1) und die Schutzareale gelten die Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen der entsprechenden Verordnungen zum Schutze der Grundwasserpumpwerke oder Quellfassungen und die entsprechenden Verordnungen über die Schutzareale.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef