814.061.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 145 ausgegeben am 25. März 2013
Verordnung
vom 20. März 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 und 4 sowie Art. 16 Bst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), LGBl. 2010 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a Abs. 1, 3 und 4
1) Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
a) sie von derselben Person betrieben werden; und
b) jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Art. 4c Abs. 1 Bst. b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:
a) der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
b) der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
c) der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
4) Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli

Regierungsrätin