vom 20. März 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 und 4 sowie Art. 16 Bst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCG), LGBl. 2010 Nr. 15, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), LGBl. 2010 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a Abs. 1, 3 und 4
1) Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
a) sie von derselben Person betrieben werden; und
b) jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.
3) Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Art. 4c Abs. 1 Bst. b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:
a) der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
b) der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
c) der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
4) Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.