| 143.017 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 157 |
ausgegeben am 29. März 2013 |
Verordnung
vom 26. März 2013
über die Abänderung der N-SIS-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. m und n, Art. 14, Art. 34b Abs. 8 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, sowie Art. 76 Abs. 3 und Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2011 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung), LGBl. 2011 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über das Schengener Informationssystem (SIS) und das SIRENE-Büro (Nationale SIS-Verordnung; N-SIS-V)
Art. 1 Abs. 1 Bst. b, c und e
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
b) die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) durch die liechtensteinischen Behörden;
c) die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der liechtensteinischen Behörden in Bezug auf das SIS;
e) die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im SIS;
Art. 2 Abs. 1 Bst. h
h) "Schengener Informationssystem (SIS)": ein Informationssystem, bestehend aus:
1. einer zentralen, für sämtliche Schengen-Staaten gemeinsam nutzbaren Infrastruktur mit einer zentralen Fahndungsdatenbank;
2. einem nationalen System (N-SIS) in jedem Schengen-Staat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;
3. einer von der EU betriebenen gesicherten Kommunikationsinfrastruktur für den Datenaustausch zwischen dem N-SIS und dem Zentralsystem.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, d und e, Abs. 2 und 3
1) Das SIRENE-Büro betreibt ein automatisiertes Fallbearbeitungssystem (SIRA). Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken:
a) Bearbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen im SIS und dem Austausch von Zusatzinformationen nach Art. 13 stehen;
d) Aufgehoben
e) Protokollierung der Datenbearbeitung in der SIRA.
2) Das System enthält die nach Art. 13 ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen.
3) Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem SIS verknüpft werden.
Überschriften vor Art. 6
III. Schengener Informationssystem (SIS)
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3
Schengener Informationssystem (SIS)
1) Aufgehoben
2) Das SIS dient der Personen- und Sachfahndung und unterstützt die berechtigten Behörden (Art. 17) insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
b) der Prüfung von Visumsgesuchen, der Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie der Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Drittstaatsangehörigen;
3) Daten aus dem Zentralen Informationssystem der Landespolizei dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren über das N-SIS in das zentrale SIS überführt werden.
Art. 7
Nationales System (N-SIS)
Das N-SIS dient folgenden Zwecken:
a) der Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Ausschreibungen im SIS durch das SIRENE-Büro;
b) dem Zugriff im Abrufverfahren durch die berechtigten Behörden auf Daten des SIS (Art. 18 Abs. 1);
c) der Protokollierung der Datenbearbeitung im SIS.
Art. 8
Systemverantwortung für das N-SIS
1) Die Landespolizei trägt die Verantwortung für das N-SIS.
2) Sie ist verpflichtet:
a) für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N-SIS zu sorgen;
b) den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS zu gewähren;
c) in einem Bearbeitungsreglement im Sinne der Datenschutzverordnung namentlich die Massnahmen festzulegen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 10
Daten
1) Im SIS dürfen nur folgende Daten zu Personen bearbeitet werden:
a) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
b) besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
c) Geburtsort und -datum;
d) Geschlecht;
e) Foto;
f) Fingerabdrücke;
g) Staatsangehörigkeit(en);
h) der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
i) Ausschreibungsgrund;
k) ausschreibende Behörde;
l) eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;
m) zu ergreifende Massnahmen;
n) Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS;
o) die Art der Straftat.
2) Bei Personenausschreibungen sind alle Daten nach Abs. 1 zu erfassen, soweit sie verfügbar sind. Zwingend zu erfassen sind nebst dem Ausschreibungsgrund die Daten nach Abs. 1 Bst. a, d und m sowie, wenn anwendbar, Bst. l. Bei einer Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ist Bst. l jedenfalls zu erfassen.
3) Fotos und Fingerabdrücke dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke auch als Abfragekriterium verwendet werden.
4) Die zu erfassenden Sachdaten führt die Landespolizei im Bearbeitungsreglement nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c auf.
Art. 12 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 12a
Verknüpfung zwischen Ausschreibungen
1) Das SIRENE-Büro kann von ihm im SIS vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen, sofern dazu eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
2) Durch eine Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden. Sie wirkt sich nicht auf die zu ergreifende Massnahme oder auf die Erfassungsdauer der jeweiligen Ausschreibung aus.
3) Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
Art. 18 Abs. 2
2) Die Zugriffsberechtigung für das Ausländer- und Passamt beschränkt sich auf das Abfragen von Daten im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 19) und Sachausschreibungen nach Art. 34 Bst. d und e. Die einzelnen Datenfelder werden im Bearbeitungsreglement nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c bezeichnet.
Überschriften vor Art. 19
V. Ausschreibungskategorien
A. Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Art. 19
Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreiseverbot des Ausländer- und Passamtes vorliegt.
Art. 25 Abs. 2 Bst. e und f und Abs. 3
2) Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Ausschreibung die folgenden Informationen:
e) soweit möglich die Folgen der Straftat;
f) alle sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung der Ausschreibung von Nutzen oder erforderlich sind.
3) Das SIRENE-Büro kann gleichzeitig mit der Ausschreibung zudem die weiteren in Anhang 2 enthaltenen Angaben an alle Schengen-Staaten übermitteln und eine Kopie des Originals des internationalen Haftbefehls in das SIS eingeben.
Art. 29 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2 Bst. b
2) Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:
b) Verdächtige (Beschuldigte, Angeklagte), die im Rahmen eines Strafverfahrens vor das zuständige Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
Art. 32 Abs. 1 und 3
1) Die Ausschreibung von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung kann nur auf Antrag der Landespolizei erfolgen.
3) Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern zwecks verdeckter Registrierung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten besteht.
Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und f sowie Abs. 2
1) Die Landespolizei kann folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben hat, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
c) Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen;
d) benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;
f) Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers.
2) Bei eingehenden Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle wird die Massnahme automatisch in eine verdeckte Registrierung umgewandelt.
Art. 34 Abs. 1 Bst. a, b, c und h
1) Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:
a) Motorfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
b) Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren und Container;
c) Feuerwaffen;
h) gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
Art. 40a
Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person
1) Behauptet eine Person, nicht die ausgeschriebene Person zu sein, so tauschen die SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so ersucht das SIRENE-Büro, dass die betreffende Personalie gelöscht wird, oder lässt vom ausschreibenden SIRENE-Büro die Ausschreibung um Daten über die Person, deren Identität missbraucht wurde, ergänzen, sofern ihre ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
2) Daten zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a) um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen;
b) um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
3) Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:
a) Nachnamen und Vornamen, Geburtsnamen und frühere Namen sowie Aliasnamen;
b) besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
c) Geburtsdatum und -ort;
d) Geschlecht;
e) Fotos;
f) Fingerabdrücke;
g) Staatsangehörigkeiten;
h) Nummern und Ausstellungsdaten von Ausweisen.
4) Die Daten nach Abs. 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.
5) Die Daten nach Abs. 3 sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechende Ausschreibung verfügen.
Art. 41 Abs. 3 und 7
3) Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten durch die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.
7) Aufgehoben
Art. 42 Abs. 4 und 5
4) Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
5) Im Fall einer Verlängerung gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Art. 46 Abs. 1 Bst. a und d
1) Das SIRENE-Büro erstellt jährlich insbesondere anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a) Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie;
d) Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.
Art. 47 Abs. 1
1) Jede Person kann bei der Landespolizei nach Massgabe der Art. 11 und 12 des Datenschutzgesetzes (DSG) Auskunft über die im SIS bearbeiteten Daten, die ihre Person betreffen, verlangen. Hat die Landespolizei die Ausschreibung nicht selbst vorgenommen, darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn zuvor dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Art. 48 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1
1) Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Art. 11 Abs. 2 DSG genannten Informationen.
Art. 51 Abs. 2
2) Die Landespolizei legt im Bearbeitungsreglement nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
Diese Verordnung tritt am 9. April 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef