952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 165 ausgegeben am 29. März 2013
Verordnung
vom 26. März 2013
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 8c Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27b Abs. 1 Bst. c, Abs. 1a und 1b
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben die folgenden Anforderungen dauernd einzuhalten:
c) Trennung von Eigenbeständen und Kundenvermögen bei der Verwahrung von Geldern und Finanzinstrumenten bei Dritten, sofern eine rechtlich wirksame Zuordnung zu den individuellen Kundenvermögen im Insolvenzfalle nur so erreicht werden kann. Vorbehalten bleiben Abs. 1a und 1b.
1a) Unterliegt die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person in dem Land, in dem die Hinterlegung von Finanzinstrumenten von Kunden bei einem Dritten beabsichtigt ist, besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht, so haben die Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass die Hinterlegung von Finanzinstrumenten nur dann erfolgt, wenn der Dritte in diesem Land von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst ist.
1b) Die Hinterlegung von Finanzinstrumenten für einen Kunden bei einem Dritten in einem Drittstaat, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, darf nur dann erfolgen, wenn sie:
a) aus rechtlichen oder hinreichenden tatsächlichen Gründen in diesem Drittstaat erfolgen muss; oder
b) in diesem Drittstaat auf ausdrückliche und schriftlich erteilte Weisung einer geeigneten Gegenpartei oder eines professionellen Kunden nach Anhang 1 des Bankengesetzes erfolgt.
Anhang 7.3 Ziff. 1.1 Abs. 4 Bst. b
b) Mit Bezug auf die unter Bst. a genannte simulierte Wertentwicklung müssen die Anforderungen von Abs. 3 erfüllt sein.
Anhang 7.4 Ziff. I Abs. 1 Bst. c
c) für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen (geregelter Markt, MTF, systematischer Internalisierer oder Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt), an welchen die Kundenaufträge ausgeführt werden können und diejenigen Faktoren, aufgrund derer die Wahl für einen dieser Ausführungsplätze gefällt wird, zu machen. Es sind mindestens jene Ausführungsplätze zu bezeichnen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma konstant die bestmöglichen Ergebnisse im Kundeninteresse erzielen kann.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30cab.01).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef