| 952.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 168 |
ausgegeben am 10. April 2013 |
Verordnung
vom 8. April 2013
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 11 Abs. 7 und Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 2
2) Die Anhaltspunkte für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 23a
Risikoländer
1) Länder, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 11 Abs. 6 Bst. b des Gesetzes nicht oder nur unzureichend den entsprechenden internationalen Standards entsprechen (Risikoländer), sind in Anhang 2 aufgeführt.
2) Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern nach Anhang 2 Ziff. 1 sind unabhängig von der Höhe der Transaktion intensiviert zu überwachen.
3) Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Ländern nach Anhang 2 Ziff. 2 sind ab einer Höhe von 15 000 Franken intensiviert zu überwachen. Dieser Schwellenwert gilt unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
4) Bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren sind auch Transaktionen nach Abs. 3 unabhängig von der Höhe der Transaktion intensiviert zu überwachen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.
Anhang 2
Es wird folgender Anhang 2 eingefügt:
Anhang 2
(Art. 23a)
1. Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen:
a) Iran
b) Demokratische Volksrepublik Korea
2. Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufweisen:
a) Äthiopien
b) Ekuador
c) Indonesien
d) Jemen
e) Kenia
f) Myanmar
g) Nigeria
h) Pakistan
i) São Tomé und Príncipe
k) Syrien
l) Tansania
m) Türkei
n) Vietnam
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef