0.110.037.57
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 190 ausgegeben am 6. Mai 2013
Kundmachung
vom 30. April 2013
der Beschlüsse Nr. 217/2012 bis 219/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 217/2012 bis 219/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 217/2012 bis 219/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie 2010/30/EU wird die Richtlinie 92/75/EWG des Rates2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl L 153 vom 18.6.2010, S. 1)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32010 L 0030: Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl L 153 vom 18.6.2010, S. 1).(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens3 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird die Richtlinie 97/17/EG der Kommission8 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
6. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird die Richtlinie 94/2/EG der Kommission9 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird die Richtlinie 95/12/EG der Kommission10 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
8. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV wird der Wortlaut der Nummern 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
2. In Kapitel IV werden nach Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4i. 32010 R 1059: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1)
4j. 32010 R 1060: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17)
4k. 32010 R 1061: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47), berichtigt in ABl L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72
4l. 32010 R 1062: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64) "
3. In Anlage 1 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
4. In Anlage 2 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Nummern 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) wird gestrichen.
2. Nach Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"11i. 32010 R 1059: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
11j. 32010 R 1060: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17)(1).
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
11k. 32010 R 1061: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47), berichtigt in ABl L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
11l. 32010 R 1062: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
3. In Anlage 5 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
4. In Anlage 6 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, berichtigt in ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72, sowie (EU) Nr. 1061/2010 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen11, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 201212, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission14 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist.
3. Die Richtlinie 79/531/EWG des Rates15 und die Richtlinie 86/594/EWG des Rates16, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden in der EU aufgehoben und sind folglich aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV wird der Text der Nummern 2 (Richtlinie 79/531/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 86/594/EWG des Rates) wird gestrichen.
2. In Kapitel IV wird der Text von Nummer 4h (Verordnung (EG) Nr. 2002/31 der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
3. In Kapitel IV wird nach Nummer 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4m. 32011 R 0626: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1)"
4. In Anlage 1 und in Anlage 2 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV wird der Text von Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
2. Nach Nummer 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"11m. 32011 R 0626: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
3. In Anlage 5 und in Anlage 6 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen17, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 201218, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

2   ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

4   ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.

5   ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.

6   ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.

7   ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.

8   ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.

9   ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

10   ABl. L 47 vom 24.2.1996, S. 35.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.

13   ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.

14   ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.

15   ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.

16   ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.