0.110.037.59
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 212 ausgegeben am 14. Juni 2013
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
des Beschlusses Nr. 49/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. April 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. April 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 49/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 49/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2013
vom 5. April 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung)1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird mit Wirkung zum 11. Juli 2013 die Richtlinie 76/768/EWG des Rates2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 11. Juli 2013 aus diesem zu streichen ist.
3. Die Richtlinie 95/17/EG der Kommission3, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird durch die Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG hinfällig werden und ist daher mit Wirkung zum 11. Juli 2013 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59)"
2. Nach Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"1a. 32009 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59)"
3. Der Text der Nummern 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) und 9 (Richtlinie 95/17/EG der Kommission) wird mit Wirkung zum 11. Juli 2013 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. April 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. April 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

2   ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

3   ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.