0.110.037.68
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 221 ausgegeben am 14. Juni 2013
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
des Beschlusses Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2013
Zustimmung des Landtags: 25. April 20131
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 13/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang IV (Energie) und Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie 2008/92/EG wird die Richtlinie 90/377/EWG des Rates3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Die Anhänge IV und XXI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)(1)
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang XXI über Statistik."
Art. 2
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Fassung:
"32008 L 0092: Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Liechtenstein wird von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen befreit, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung der Strompreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe IC und der Gaspreise für industrielle Endverbraucher der Gruppe I3. Diese Angaben (jeweils drei Preise: Preise ohne Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen; Preise ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern; Preise einschliesslich aller Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und MwSt.) sind anhand des einschlägigen Fragebogens von Eurostat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/92/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 9/2013

2   ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9.

3   ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.